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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.259
ENTSCHEID
vom 17. Februar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
Kantonspolizei Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung/Verfahrenshandlung der Kantonspolizei vom 27. November 2019
betreffend Bestätigung einer Sicherstellung
Sachverhalt
Im Rahmen einer am 27. November 2019 durchgeführten Fahndung nach dem Fahrer eines Leicht-Motofahrrads (nachfolgend E-Scooter), mit welchem am selben Tag an der [...] in Basel ein Fussgänger angefahren und verletzt wurde, gelangte die Kantonspolizei aufgrund der von verschiedenen Seiten abgegebenen Täterbeschreibung zu A____. An seinem Wohnort am [...] in Basel fand die Kantonspolizei neben dem stark alkoholisierten Beschwerdeführer und seiner Freundin B____ auch einen den Beschreibungen des Geschädigten und der Auskunftspersonen entsprechenden E-Scooter vor, der frische Unfallspuren aufwies und daraufhin gegen Quittung sichergestellt wurde (act. 1).
Mit Eingaben vom 7. Dezember 2019 hat A____ einerseits beim Appellationsgericht Beschwerde (act. 2) und andererseits beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs gegen die Sicherstellung des E-Scooters erhoben (act. 3). Der Rekurs wurde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet und mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt. Mit beiden Eingaben verlangt A____ die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe des E-Scooters an B____. Die Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 4). Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 wurde A____ eine Frist bis 17. Februar 2020 gesetzt, um auf die Stellungnahme der Kantonspolizei zu antworten. A____ hat sich nicht vernehmen lassen. Die einzelnen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei ist die Beschwerde zulässig (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde vom 7. Dezember 2019 wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 1 ff.).
Vorliegend bestehen zur Eigentümerschaft am sichergestellten E-Scooter unterschiedliche Angaben. Gegenüber der Kantonspolizei gaben der Beschwerdeführer und B____ am 27. November 2019 an, der E-Scooter gehöre dem Beschwerdeführer (act. 4, S. 2). Zudem hat sich dieser gegenüber der Kantonspolizei wie ein Eigentümer aufgeführt, indem er im Rahmen der Sicherstellung seine Unterschrift bei der Rubrik «betroffene Person» verweigerte (act. 1). In der Beschwerde vom 7. Dezember 2019 behauptet der Beschwerdeführer jedoch, dass der E-Scooter nicht ihm persönlich gehöre, sondern «der B____ in der [...]», er habe den E-Scooter nur zur Verfügung gestellt bekommen vom «E Scooter Shop», für Werbezwecke (act. 2). Erkundigungen bei der Polizei durch das Beschwerdegericht haben ergeben, dass es eine solche Firma an der [...] nicht gibt. Vielmehr ist an dieser Adresse der Hundesalon von B____ domiziliert, in welchem auch E-Scooter ausgestellt sind (act. 6).
B____ gab am 9. Januar 2020 gegenüber der Kantonspolizei an, dass der sichergestellte E-Scooter zwar ihr gehöre, aber vom Beschwerdeführer benutzt werde (act. 6). Aufgrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass der E-Scooter nach dem Verkehrsunfall am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer zumindest um den Besitzer des E-Scooters handelt. Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der Sicherstellung zur Beschwerdeerhebung legitimiert, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdeschrift, dass er am 27. November 2019 nicht in einen Verkehrsunfall involviert gewesen sei und der sichergestellte E-Scooter nicht ihm, sondern B____ gehöre (act. 2). Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, der E-Scooter werde erst wieder ausgehändigt, wenn die Unfallumstände abgeklärt seien. Insbesondere müsse zuerst eine technische Expertise erstellt werden, für welche der Schlüssel des E-Scooters benötigt werde. Obwohl der Beschwerdeführer und B____ anlässlich der Sicherstellung am 27. November 2019 Visitenkarten ausgehändigt bekommen hätten und gebeten worden seien, sich bei der Verkehrspolizei zu melden, sei bis am 15. Januar 2020 keine entsprechende Nachricht eingegangen (act. 4, S. 2).
3.
3.1 Die Zulässigkeit einer strafprozessualen Beschlagnahme von Gegenständen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Erforderlich sind zunächst eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) und die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (lit. c und d). Zudem müssen die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens voraussichtlich zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke (Beweismittel-, Deckungs-, Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme) gebraucht werden. Ist Gefahr im Verzug, so dürfen Gegenstände durch die Polizei gestützt auf Art. 263 Abs. 3 StPO zudem vorläufig sichergestellt werden.
3.2 Vorliegend wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, dass kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe (act. 2). Für eine Beschlagnahme (und somit auch für eine Sicherstellung im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO) ist ein Tatverdacht dann hinreichend, wenn ernsthafte konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein tatbestandsmässiger Erfolg ereignet hat (Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 263 StPO N 4). Eine Gewissheit, dass Straftaten begangen worden sind, muss jedoch nicht bestehen. Es ist durchaus möglich, dass der Tatverdacht sich in der Folge nicht konkretisiert und das Verfahren letztlich nicht zu einer Verurteilung führt. Ob der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Straftatbestände erfüllt hat, ist Thema einer allfälligen Strafuntersuchung, deren Ergebnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorweggenommen werden kann.
Vorliegend passen die vom Geschädigten des Verkehrsunfalls vom 27. November 2019 und den Auskunftspersonen abgegebenen Beschreibungen der Tatperson und des E-Scooters zum Beschwerdeführer und dem E-Scooter, der am selben Tag am nahe des Tatorts gelegenen Wohnort des Beschwerdeführers mit frischen Unfallspuren vorgefunden wurde. Ferner ist der Beschwerdeführer dem Gericht bereits aus einem anderen Beschwerdeverfahren (vgl. BES.2019.121) als Fahrer eines E-Scooters bekannt, was ebenfalls als Indiz berücksichtigt werden darf. Aufgrund all dieser Anhaltspunkte besteht der dringende Verdacht, dass es sich beim E-Scooter um das Unfallfahrzeug und beim Beschwerdeführer um den Unfallverursacher handelt. Weil der Beschwerdeführer anlässlich der Sicherstellung am 27. November 2019 seine Urheberschaft am Verkehrsunfall bestritt, war zu befürchten, dass der E-Scooter beiseitegeschafft oder die Unfallspuren entfernt würden. Somit war Gefahr im Sinne von Art. 263 Abs. 3 StPO im Verzug. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 197 und Art. 263 ff. StPO erfüllt waren, bestand für die Kantonspolizei unter den gegebenen Umständen nicht nur die Berechtigung, sondern geradezu die Verpflichtung, den E-Scooter sicherzustellen. Im Übrigen erfüllte die Sicherstellung vom 27. November 2019 auch die Voraussetzungen der §§ 52 und 53 des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100), wonach eine Sache von der Kantonspolizei sichergestellt werden darf, wenn anzunehmen ist, dass sie zu einer strafbaren Handlung gedient hat. Sollte sich der gegen den Beschwerdeführer bestehende Tatverdacht weiter erhärten, wäre das Fahrzeug sodann zu gegebener Zeit von der Staatsanwaltschaft formell als Beweismittel zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO).
3.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Kantonspolizei betreffend Sicherstellung des E-Scooters zu Recht erfolgt ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.