Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2019.263

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                      Gesuchsteller

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Gesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

Einzelgericht in Strafsachen

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl VT.2017.1738 vom 24. April 2017

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2017 wurde der in Frankreich wohnhafte A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der zulässigen Parkzeit am 28. April 2016) zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Ausserdem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Der an die Adresse von A____ versandte Strafbefehl wurde am 23. Mai 2017 mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» an die Staatsanwaltschaft retourniert.

 

Am 31. Oktober 2019 wurde A____ bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Basel-Mulhouse angehalten und erst nach Bezahlung von CHF 860.– für Bussen und Kosten wieder entlassen. Mit (nicht unterzeichnetem) Schreiben vom 18. November 2019 wandte er sich an die Staatsanwaltschaft und forderte den Betrag von CHF 860.– zurück mit der Erklärung, er habe das Fahrzeug, mit dem die Verkehrsregelverletzung begangen worden war, bereits am 18. März 2015 verkauft.

 

Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 27. November 2019 zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

 

Am 12. Dezember 2019 ging beim Appellationsgericht das gleiche Schreiben von A____ ein, das er am 18. November 2019 der Staatsanwaltschaft zugestellt hatte, wobei dieses Schreiben weder datiert noch unterschrieben war. Beigelegt war auch eine Kopie des Verkaufsvertrags. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 sandte der Verfahrensleiter des Appellationsgericht dieses Schreiben an den Absender zurück mit der Aufforderung, es mit seiner Originalunterschrift zu versehen und dem Appellationsgericht bis spätestens 20. Februar 2020 (Posteingang bei der Schweizerischen Post oder Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung im Ausland) erneut zuzustellen. Anschliessend werde seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegengenommen. A____ wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhalten dieser Frist auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. Diese sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache verfasste Verfügung wurde A____ am 17. Januar 2020 zugestellt. Bis heute hat A____ dem Appellationsgericht seine Eingabe nicht mit einer Unterschrift versehen retourniert.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Ordentliches Rechtsmittel gegen einen Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Wäre die Eingabe von A____ als Beschwerde entgegenzunehmen, wäre sie indessen abzuweisen. Wie das Einzelgericht in Strafsachen zutreffend ausgeführt hat, wurde die Eingabe vom 18. November 2019 klar zu spät eingereicht, um als rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. April 2017 gelten zu können. Der Strafbefehl ist in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 StPO bereits im Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen.

 

1.2      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. A____ hat in seiner nicht unterzeichneten Eingabe einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, indem er erklärt und belegt hat, dass er im Zeitpunkt der inkriminierten Verkehrsregelverletzung gar nicht mehr Eigentümer und Fahrer des fehlbaren Fahrzeugs gewesen sei. Allerdings hat er seine Eingabe nicht unterschrieben.

 

1.3      Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssen schriftliche Eingaben datiert und unterzeichnet sein. Der Verfahrensleiter hat A____ daher aufgefordert, seine Eingabe innert einer Nachfrist mit einer Originalunterschrift zu versehen und dem Appellationsgericht erneut zuzustellen. Die Eingabe würde dann als Revisionsgesuch entgegengenommen. Bei Nichteinhalten der Frist würde nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten. A____ hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Auf sein nicht ordnungsgemäss eingereichtes Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.

 

1.4      Daher kann auf die materielle Argumentation des Gesuchstellers nicht eingegangen werden. Immerhin kann dem Umstand, dass er sein Fahrzeug bereits vor der fraglichen Verkehrsregelverletzung verkauft hatte, bei der Kostenverlegung Rechnung getragen werden, indem umständehalber auf die Erhebung einer Urteilsgebühr verzichtet wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Revisionsverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.