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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.266
ENTSCHEID
vom 13. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Dezember 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. September 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 1-5 km/h und Nichttragen des Sicherheitsgurtes durch den Fahrzeugführer) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitstrafe von 1 Tag, verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurden zudem die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 205.30 auferlegt (act. 4, S. 3).
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft. Er habe keinerlei Korrespondenz an seine richtige Wohnadresse erhalten, diese sei an seinem Wochenaufenthaltsort durch eine Zweitperson entgegengenommen worden. Ausserdem sei ihm am 28. März 2019 gekündigt worden und das im Strafbefehl aufgeführte Fahrzeug sei im Besitz seines damaligen Arbeitgebers. Daher bestreite er die aufgeführten Wiederhandlungen. Der Strafbefehl sei zurückzuweisen und entsprechend “zu sistieren“ (act. 4, S. 5).
Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2019 auf die verspätete und somit ungültige Einsprache hingewiesen und ihm die Gelegenheit gegeben, seine Einsprache innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens zurückzuziehen, andernfalls das Verfahren zwecks Überprüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt weitergeleitet werde, was mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne. Da bis zur genannten Frist kein Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer erfolgte, überwies die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. November 2019 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht (act. 4, S. 51).
Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers ein (act. 1).
Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, der Besitzer des entsprechenden Firmenfahrzeugs habe ohne Rücksprache oder Information an ihn eine „Einsprache am 16.05.19 in Auftrag gegeben“. Zudem sei ihm nie an seiner rechtmässigen Wohnadresse Korrespondenz zugeschickt worden. Zum Tatzeitpunkt sei er bereits unbegründet in gekündigtem Arbeitsverhältnis gestanden und freigestellt gewesen. Der Beschwerdeführer hält weiter fest, die Person, welche das Fahrzeug gefahren habe, sei rechtlich korrekt über „die drei Gurten Befestigungspunkte“ angegurtet gewesen, folglich sei von einer Fehlbeurteilung auszugehen. Er sei bereit, die Busse in der Höhe von CHF 80.– zu bezahlen und möchte auf keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten verursachen (act. 2).
Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4 Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung, respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem Beschwerdeführer, empfangen durch seine Mutter B____, am 5. Dezember 2019 zugestellt (act. 4, S. 56), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 13. Dezember 2019 einzutreten ist (act. 2).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Auf die materiellen Einwände, die der Beschwerdeführer (erneut) in seiner Beschwerde vorbringt, kann in diesem Verfahren nicht eingegangen werden.
2.2 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl vom 18. September 2019 hat eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung enthalten (act. 4, S. 3). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Der Strafbefehl vom 18. September 2019 wurde nachweislich am 23. September 2019 zugestellt (act. 4, S. 34). Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 24. September 2019 und lief am 3. Oktober 2019 ab. Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde indes erst am 15. Oktober 2019 bei der Schweizerischen Post aufgegeben (act. 4, S. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Strafbefehl an sich erhalten zu haben. Er führt in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2019 hingegen aus, der eingeschriebene Strafbefehl sei an seinem Wochenaufenthaltsort durch eine Zweitperson entgegengenommen worden. Er habe keinerlei Korrespondenz an seine richtige Wohnadresse erhalten (act. 2). Da es vorliegend nur um die rechtzeitige Anfechtung des Strafbefehls gehen kann, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss eine Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 94 StPO beantragt hat.
3.2 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO). Diese Voraussetzung ist mit der erhobenen Einsprache bei der Staatsanwaltschaft, wenn auch nicht explizit begründet, sinngemäss erfüllt. Aus prozessökonomischen Gründen wird von einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft abgesehen und die Frage durch das Beschwerdegericht geprüft.
3.3 Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Fraglich ist daher, ob dem Beschwerdeführer der rechtsgenügende Beweis gelingt, dass ihm am Versäumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt.
3.4 Strafbehörden haben ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen an die Adressatinnen und Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde.
3.4.1 Der Beschwerdeführer war gemäss Auskunft der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt [...] vom 18. Oktober 2019 ab dem 1. September 2009, bis zumindest dem Auskunftsdatum, am [...] als Wochenaufenthalter angemeldet (act. 4, S. 29). Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch seinem Arbeitgeber angegeben, da dieser gegenüber der Kantonspolizei die genannte Adresse und Angaben des Beschwerdeführers als wahren Fahrzeuglenker angab, nachdem die Kantonspolizei zunächst dem Arbeitgeber, als Halter des Fahrzeuges, die Übertretungsanzeige geschickt hatte (act. 4, S. 26 und 25).
Als Wochenaufenthalter hatte der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in [...] und musste folglich behördliche Post auch dort entgegennehmen. Die angeführte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hat offensichtlich nicht zu einer Aufgabe seines Wochenaufenthaltes geführt, wie der Auskunft der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt [...] zu entnehmen ist (act. 4, S. 29).
Der Strafbefehl wurde ihm somit gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO rechtmässig an seinem Wochenaufenthaltsort zugestellt.
3.4.2 Der Strafbefehl wurde nachweislich am 23. September 2019 der Empfangsperson C____ gegen Unterschrift ausgehändigt (act. 4, S. 34). Eine persönliche Übergabe an den Adressaten ist nur dann erforderlich, wenn dies von der Strafbehörde ausdrücklich angeordnet wurde (Brüschwiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 4). Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass es sich bei C____ nicht um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. Unbeachtet kann bleiben, ob sie im Besitze einer Vollmacht war, oder konkludent den Anschein erweckte, dass sie für eine Drittperson, den Beschwerdeführer, Sendungen entgegennehmen durfte (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2018, Art. 85 N 5). Entscheidend ist, dass die Zustellung in den Machtbereich des Empfängers gelangte (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320). Für die ausreichende und zeitnahe Information über die Entgegennahme von eingeschriebenen Sendungen ist der Beschwerdeführer zuständig. Der Strafbefehl gilt somit nach Art. 85 Abs. 3 StPO durch die Entgegennahme von C____ als zugestellt, und die zehntätige Einsprachefrist begann am nächsten Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO).
3.5 Der Beschwerdeführer hat nie bestritten, den Strafbefehl erhalten zu haben, denn ohne Kenntnis des Strafbefehls hätte er gar keine Einsprache erheben können. Er hat auch keinerlei Gründe glaubhaft gemacht, welche C____ in entschuldbarer Weise daran gehindert hätten, ihm den Strafbefehl rechtzeitig zu übergeben. Deshalb gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm an der Säumnis der Einsprachefrist kein Verschulden zukommt. Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist verspätet erhoben worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4.
4.1 Im Übrigen sei festgehalten, dass auch bei einer rechtzeitig erhobenen Einsprache, diese hätte abgewiesen werden müssen.
Nachdem der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers am 16. Mai 2019 die Angaben des Beschwerdeführers als den wahren Fahrzeuglenker der Kantonspolizei angegeben hatte (act. 4, S. 25), wurde diesem die Übertretungsanzeige vom 23. Mai 2019 (act. 4, S. 16), sowie eine Zahlungserinnerung vom 4. Juli 2019 (act. 4, S. 18) an seinem Wochenaufenthaltsort in [...] zugestellt. In der Übertretungsanzeige wurde er zu einer Busse von CHF 80.– verurteilt und darauf hingewiesen, sollte er die Übertretung nicht selbst begangen haben oder werde der Sachverhalt bestritten, er sich innert 10 Tagen mit einer kurzen Begründung bzw. Angabe der Personalien der lenkenden Person an die Kantonspolizei wenden solle. Bei der Zahlungserinnerung wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die genannten Möglichkeiten innert 10 Tagen hingewiesen. Beide Fristen hat der Beschwerdeführer ohne Reaktion verstreichen lassen.
4.2 Da der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hat, kann davon ausgegangen werden, dass er den Strafbefehl vom 18. September 2019 erhalten hat. Die Übertretungsanzeige vom 23. Mai 2019 und die Zahlungserinnerung vom 4. Juli 2019 wurden an die gleiche Adresse wie der Strafbefehl geschickt. Damit ist aufgrund der kürzlich vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3, BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.3; BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8) vermutend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat und mit der Zustellung weiterer Sendungen, namentlich des Strafbefehls, rechnen musste. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer zu Recht zugestellt, da der Beschwerdeführer zweimal die Möglichkeit der Sachverhaltsbestreitung verstreichen liess und zudem die Busse nicht bezahlt hat.
4.3 In der Übertretungsanzeige sowie in der Zahlungserinnerung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt werden, das ordentliche Strafbefehlsverfahren eingeleitet werde (act. 4, S. 16 und 18). Dieses ist im Unterschied zum Ordnungsbussenverfahren nicht kostenlos (§ 7 Abs. 1 Bst. a) aa) der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Der Beschwerdeführer kritisiert einzig die Verfahrenskosten, da er in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2019 (act. 2) die Busse von CHF 80.– sofort begleichen und auf keinen Fall unnötige Verfahrens- oder Gerichtskosten verursachen möchte. Da der Beschwerdeführer die Busse nicht innert Frist bezahlt hat, muss er nicht nur die Busse, sondern auch die Auslagen und Gebühren bezahlen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zudem wurde er in der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen darauf hingewiesen, dass eine Abweisung der Beschwerde beim Appellationsgericht Verfahrenskosten in Höhe von mehreren Hundert Franken zur Folge haben kann (act. 1).
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagtem abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des basel-städtischen Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 800.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.