Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.275

 

ENTSCHEID

 

vom 20. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. November 2019

 

betreffend Beschlagnahme

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Tätlichkeit, (mehrfacher) Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54). Nachdem er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2019 zur Personenfahndung ausgeschrieben worden war, konnte er am 30. November 2019 festgenommen werden. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Dezember 2019 wurde A____ für die Dauer von 12 Wochen wegen Fortsetzungs- und Ausführungsgefahr in Untersuchungshaft gesetzt.

 

Am 30. November und am 2. Dezember 2019 fand je eine Hausdurchsuchung in der Wohnung statt, in welcher A____ zusammen mit seiner Mutter lebt. Die Hausdurchsuchung vom 30. November 2019 führte zur Beschlagnahme von 3 Mobiltelefonen, Bargeld im Umfang von CHF 34'000.– und EUR 10'000.– sowie diverser Briefschaften. Am 2. Dezember 2019 wurden ein Elektroschocker, ein Schlagring und ein Fahrausweis beschlagnahmt.

 

Mit Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2019 lässt A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die Aufhebung der Beschlagnahme von CHF 34'000.– und EUR 10'000.– (Positionen 1103, 1104 und 1105 des Beschlagnahmeverzeichnisses) aus der Beschlagnahme vom 30. November 2019 beantragen, wobei das Geld auf Klientengeldkonti seines Verteidigers zu überweisen sei.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde betreffend die Beschlagnahme von CHF 34'000.– und teilt gleichzeitig die Aufhebung der Beschlagnahme betreffend EUR 10'000.– (Position 1105) mit. Am 16. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft dem Gericht das Veranlagungsprotokoll der Steuerverwaltung betreffend die Steuern des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 zukommen lassen.

 

Mit Replik vom 20. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. In der Begründung verlangt er ergänzend, die Staatsanwaltschaft sei bei ihrer Anerkennung des Rechtsbegehrens betreffend die Aufhebung der Beschlagnahme von EUR 10'000.– zu behaften und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Umfang mit der Beschwerde durchgedrungen sei.

 

Der Beschwerdeentscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung vom 30. November 2019 (eröffnet am 16. Dezember 2019) unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO), sodass darauf einzutreten ist.

 

1.2      Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers. Dieser muss also im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 13; Ziegler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2). Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn das schutzwürdige Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung gefehlt hat. Demgegenüber ist es als erledigt abzuschreiben, wenn das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahinfällt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.).

 

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie die Beschlagnahme über EUR 10'000.– (Position 1105) aufhebt. Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf diese Beschlagnahmeposition nachträglich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Das Verfahren ist in diesem Umfang als erledigt abzuschreiben bzw. ist diese Beschlagnahmeposition ausschliesslich in Bezug auf die Kostenauferlegung noch von Belang (s. unten E. 4). Betreffend die weiterhin beschlagnahmten CHF 34'000.– bleibt das Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde hingegen bestehen.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer lässt eine mangelhafte Begründung der Beschlagnahme rügen. Im Beschlagnahmebefehl vom 30. November 2019 seien einzig die vorgedruckten Rubriken «wird als Beweismittel gebraucht» und «dient der Kostensicherung» unterstrichen worden. Das Beschlagnahmeverzeichnis enthalte gar keine Begründung. Damit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich eingehend mit den zur Beschlagnahme führenden Motiven der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen und die Beschwerde sachgerecht zu begründen. Die Beschwerde sei allein deswegen gutzuheissen.

 

2.2      Ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ergeht in der Regel in Form einer schriftlichen Verfügung. Er hat den Adressaten der Verfügung, die verfügende Behörde, das Beschlagnahmeobjekt, das der Anordnung zugrundeliegende Strafverfahren sowie die rechtliche Grundlage seiner Anordnung aufzuführen und ist ausserdem zu begründen (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO; Boomer/Goldschmid, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 263 N 62). Die Begründungspflicht ergibt sich zum einen direkt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und ist zum anderen in Art. 263 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. An die Begründungsdichte dürfen keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 263 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, worin eine kurze Begründung gefordert wird. Dasselbe folgt auch aus dem Charakter der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme, die jederzeit ergänzt oder abgeändert werden kann. Wie umfassend die Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden. Jedenfalls muss der Betroffene aus der Begründung mit genügender Klarheit ersehen können, weshalb die Behörde die Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachtet (Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft Band/Nr. 64, 2012 S. 103, 106).

 

Beim Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl handelt es sich um eine Verfügungsart, welche von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in grosser Zahl und aus diesem Grund mittels Formular erlassen wird, welches alle gesetzlich vorgesehenen Beschlagnahmegründe auflistet. Sofern nicht bereits zu Beginn klar ist, welcher der gesetzlichen Gründe vorliegt, ist die Aufzählung sämtlicher gesetzlich vorgesehener Beschlagnahmegründe zulässig (Bommer/ Goldschmid, a.a.O., Art. 263 N 62; AGE BES.2016.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.3, BES.2013.50 vom 6. August 2013). Schliesslich kann sich die Strafbehörde vor der Durchführung einer Durchsuchung nur überlegen, welcher Beschlagnahmegrund aufgrund des Deliktvorwurfs und der Gesamtsituation eventuell greifen könnte, da sie nicht im Voraus (mit Sicherheit) weiss, was sie überhaupt finden wird. 

 

2.3      Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass auf dem angefochtenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur Begründung zwei gesetzliche Beschlagnahmegründe angekreuzt wurden, namentlich die Beschlagnahme zu Beweiszwecken (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) und die Beschlagnahme zur Kostensicherung (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund eines Verdachts auf Drohung ist nachvollziehbar, dass die Behörde wohl in erster Linie damit rechnete, Beweismittel für die eventuell ausgesprochene(n) Drohung(en) sowie Mittel zur Ausführung der Drohung(en) vorzufinden. Dementsprechend wurden am 30. November 2019 auch drei Mobiltelefone und am 2. Dezember 2019 zwei unter das Waffengesetz fallende Gegenstände sichergestellt. Gleichzeitig haben die Strafbehörden grundsätzlich immer ein Interesse, die Kosten des Strafverfahrens sicherzustellen. Dass das beschlagnahmte Geld vorliegend in keinem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Delikten steht, ergibt sich aus den Akten: keiner der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Sachverhalte hat mit möglicherweise deliktisch erlangtem Vermögen zu tun.

 

2.4      Der Beschwerdeführer wurde zum Zeitpunkt der Eröffnung der Beschlagnahmeverfügung an der Einvernahme vom 16. Dezember 2019 bereits amtlich verteidigt. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass – wenn nicht dem Beschwerdeführer selbst – seinem amtlichen Verteidiger allein aufgrund des Hinweises auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO vor dem Hintergrund der Kenntnis der Strafvorwürfe klar war, dass die Bargeldbeträge zur Kostendeckung beschlagnahmt wurden. Dementsprechend lässt der Beschwerdeführer eventualiter die Aufhebung der Beschlagnahme auch mit den Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme zur Sicherung der Verfahrenskosten begründen (s. unten E. 3.1). Davon, dass er die Beschwerde nicht sachgerecht habe begründen können, kann keine Rede sein.

 

2.5      Zwar ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, wenn er die Begründung für äusserst rudimentär bzw. «ausserordentlich summarisch» hält. Gleichwohl hat sie ihren Zweck erfüllt. Ohnehin handelt es sich bei den Anforderungen an die Begründung einer Beschlagnahmeverfügung gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Deren Verletzung kann nachträglich, insbesondere auch im Beschwerdeverfahren, geheilt werden und führt damit nicht zwingend zu einer Aufhebung der Beschlagnahme (AGE BES.2015.150 vom 16. Februar 2017 E. 2.4 m.w.H.).

 

Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich mit der Beschwerdeantwort auf die Deckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO) und grenzt diese implizit auf die Deckung von Verfahrenskosten ein. Sie legt dar, dass die sichergestellten CHF 34'000.– den zu erwartenden Verfahrenskosten entsprechen würden, da allein das in Auftrag gegebene forensisch psychiatrische Gutachten erfahrungsgemäss rund CHF 10'000.– bis 12'000.– koste. Dazu hat der Beschwerdeführer replicando Stellung nehmen können.

 

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zu einer Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung führen könnte, liegt folglich nicht vor.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, soweit das Gericht nicht von einer die Beschlagnahmeanordnung aufhebenden Verletzung der Begründungspflicht ausgehe, die Aufhebung der Beschlagnahme, weil die einschränkenden Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Bargeld zur Kostendeckung nicht erfüllt seien. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sich eventuellen Zahlungspflichten entziehen könnte, indem er den Zugriff auf Vermögenswerte mittels Vermögensverschiebung oder Flucht vereitle. Ausserdem sei die Beschlagnahme zur Deckung einer Geldstrafe nur dann verhältnismässig, wenn aufgrund der Umstände die Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe zu erwarten sei. Dazu habe sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert. Des Weiteren habe es die Staatsanwaltschaft auch in der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 unterlassen, eine Schätzung in Bezug auf den Gesamtbetrag der zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen abzugeben und damit der Begründungspflicht wiederum nicht genüge getan.

 

3.2      Wie für alle Zwangsmassnahmen grundsätzlich notwendig bedarf die Beschlagnahme eines genügenden Tatverdachts (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Vor Art. 263 – 268 N 2). Dass ein solcher nicht gegeben sei, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Er ist bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils geständig (s. Einvernahmen vom 30. November und 16. Dezember 2019). In Bezug auf die Drohungen, welche er gemäss dem bestehenden Tatverdacht per E-Mail an diverse Empfänger gerichtet haben soll, besteht ausserdem eine erdrückende Beweislast (s. diverse E-Mail Schreiben des Beschwerdeführers).

 

3.3      Die weiteren Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Vermögen der beschuldigten Person regelt Art. 268 StPO. Die Staatsanwaltschaft macht die Sicherstellung von Verfahrenskosten gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO, die sogenannte Deckungsbeschlagnahme, geltend. Wichtigste Voraussetzung für die Deckungsbeschlagnahme ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung dieser Kosten davon auszugehen ist, die beschuldigte Person werde die Verfahrenskosten tragen müssen. Ausserdem muss sich die Beschlagnahme auf diejenigen Kosten beschränken, die im laufenden Verfahren entstehen und sie hat sich auf den Betrag zu begrenzen, der der zu erwartenden Höhe der Verfahrenskosten ungefähr entspricht (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 268 N 3 und 8). Zusätzlich bedarf es, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, für die Rechtmässigkeit der Deckungsbeschlagnahme Anzeichen dafür, dass die beschuldigte Person sich den zu erwartenden Zahlungspflichten beispielsweise durch Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 268 N 1). Gleichzeitig ist bei der Deckungsbeschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person Rücksicht zu nehmen und sind nicht pfändbare Vermögenswerte (Art. 92 ff. Schuldbetreibung und Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1]) von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO).

 

3.4     

3.4.1   Da der Beschwerdeführer die Strafvorhalte grundsätzlich nicht bestreitet und teilweise eine erdrückende Beweislast besteht, ist zurzeit von einer Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der Akten ist gleichzeitig aber bekannt, dass der Beschwerdeführer psychisch (schwer) krank ist. Inwieweit er schuldfähig (Art. 19 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.]) ist, wird gutachterlich zu klären sein. Allerdings ist eine Kostenauflage auch im Falle einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit möglich, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO) und kommt es ohne weiteres zu einer Kostenauflage, wenn das Verfahren gegen eine schuldunfähige Person nicht eingestellt wird und die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme beantragt (s. Art. 374 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 5 StPO; Arnold, in: Zürcher Studien zum Verfahrensrecht 2018, Die Verfahrenskosten gemäss StPO, 4. Kapitel: die Kostentragung in besonderen Verfahren, S. 152). Damit steht die psychische Erkrankung der Annahme einer zukünftigen Auferlegung der Verfahrenskosten aktuell nicht im Weg.

 

3.4.2   Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers geben Angaben in den Akten gleichzeitig Anlass zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich seiner Zahlungspflicht durch eine Vermögensverschiebung oder Flucht entziehen könnte.

 

Gemäss den Aussagen seiner Mutter leidet der Beschwerdeführer unter Kaufsucht. Er gebe deshalb sehr viel Geld aus (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019; s. auch Einvernahme vom 10. Dezember 2019 S. 2). Die Richtigkeit dieser Angabe hat eindrücklich die Durchsuchung seines Zimmers gezeigt, dass die Polizeibeamten vollgestopft mit unzähligen neuen und teils noch nicht ausgepackten Konsumgütern vorfand (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019; Fotografien der Hausdurchsuchung vom 30. November und 2. Dezember 2019). Im Zimmer befand sich dermassen viel Material, dass eine eingehende Durchsuchung am ersten Termin gar nicht möglich war und für einen zweiten Termin zusätzliches Personal aufgeboten werden musste. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben regelmässig nach Frankfurt, Deutschland, fährt und dort ein Bordell besucht (Einvernahme vom 30. November 2019 S. 3, 13). Auch hatte der Beschwerdeführer mit CHF 34'000.– und EUR 10'000.– eine ungewöhnlich hohe Summe Bargeld im Haus. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer einen verschwenderischen und teuren Lebensstil pflegt. Dass er entscheidet, sein aktuell vorhandenes Vermögen innert wenigen Monaten auszugeben, um sich dadurch der zu erwartenden Kostenauflage im Strafverfahren zu entziehen, ist folglich nicht auszuschliessen. Ob die Kaufsucht im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung steht, ist gutachterlich abzuklären.

 

Ausserdem hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Schweiz leben möchte. Er fahre deshalb regelmässig nach Frankfurt oder in die Türkei (Einvernahme vom 30. November 2019 S. 8 f.). Auch hat er erwähnt, in die Türkei auswandern zu wollen (Einvernahme vom 16. Dezember 2019 S. 9, 13). Eine gewisse Fluchtneigung ist damit nicht auszugschliessen, auch wenn der Grenzübertritt aktuell wegen der Grenzschliessungen (Eindämmungsmassnahmen gegen die Coronavirus Infektionsgefahr) stark erschwert ist. Diese spezielle Situation kann sich in den kommenden Monaten wieder ändern.

 

3.4.3   Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme des Bargeldes ausschliesslich mit der Sicherung von Verfahrenskosten. Ausführungen zu einer unbedingten Geldstrafe, einer Busse und Entschädigungen, wie dies die Verteidigung fordert, sind folglich unnötig. Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Zu den Auslagen gehören auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit a StPO) und die Kosten für die Erstellung von Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Der von der Staatsanwaltschaft erfahrungsgemäss geltend gemachte Kostenaufwand für die Erstellung eines forensisch psychiatrischen Gutachtens von ca. CHF 10'000.– bis CHF 12'000.– ist gerichtsnotorisch korrekt. Wie hoch die Kosten der amtlichen Verteidigung sein werden, ist aktuell schwieriger einzuschätzen, doch es rechtfertigt sich, hierfür erfahrungsgemäss von einem Betrag zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– auszugehen. Hinzu kommen die Kosten des Strafverfahrens sowie eine Gerichtsgebühr, wofür nochmals mit Kosten zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.- zu rechnen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die Beschlagnahme von Bargeld im Betrag von CHF 25'000.–. Der darüberhinausgehende beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 9'000.– ist folglich frei zu geben.

 

Dass die Staatsanwaltschaft keine Prognose aller Verfahrenskosten aufgestellt hat, schadet der Beschlagnahme insofern nicht, als der bereits langjährig tätige Strafverteidiger diese Kosten selbst schätzen kann und insbesondere seinen Aufwand für die amtliche Verteidigung selber am besten kennt.

 

3.4.4   Bei dem beschlagnahmten Bargeld handelt es sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers um Vermögen aus dem Nachlass seines Vaters (Einvernahme vom 16. Dezember 2019 S. 10). Ein Pfändungsverbot steht der Beschlagnahme somit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Invalidenrente von ca. CHF 1'570.– (s. Steuerveranlagung 2018) und lebt zusammen mit seiner Mutter in einer Eigentumswohnung. Er verfügt gemäss Steuerveranlagung 2018 über ein Barvermögen von CHF 88'505.–. Gemäss den Angaben der Mutter verfügte er am 30. November 2019 nebst dem beschlagnahmten Bargeld über weiteres Barvermögen von ca. CHF 80'000.– auf der Bank (Bericht Hausdurchsuchung vom 30. November 2019). Damit verbleibt ihm auch bei einer Beschlagnahme von CHF 25'000.– genügend liquides Vermögen, um seinen Lebensbedarf problemlos zu decken. Die Beschlagnahme ist verhältnismässig.

 

4.

4.1      Beschlagnahmt wurden ursprünglich EUR 10'000.– (ca. CHF 11'000.–) und CHF 34'000.–. Bereits freigegeben wurden EUR 10'000.– (s. oben E. 1.2). Angeordnet wird die Herausgabe von weiteren CHF 9'000.–. Damit wird die Beschlagnahme von ehemals ca. CHF 45'000.– auf CHF 25'000.– reduziert. Der Beschwerdeführer obsiegt folglich knapp zur Hälfte. Er trägt deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die reduzierte Urteilsgebühr beträgt CHF 400.–.

 

4.2      Der im Hauptverfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzte Advokat [...] hat für seinen Aufwand eine Honorarnote eingereicht. Er setzt darin den Stundenansatz für Privatverteidigungen ein (CHF 250.–). Im Widerspruch dazu hat er der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei «offensichtlich psychisch schwer angeschlagen», weshalb er den Abschluss eines privatrechtlichen Vertretungsverhältnisses als «problematisch» erachte. Er wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2019 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Es existiert folglich ausschliesslich ein Mandat als amtlicher Verteidiger. Die amtliche Verteidigung ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist entsprechend der eingereichten Honorarnote, korrigiert um den Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– und den Ansatz von CHF 0.25 pro Fotokopie, ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Es besteht eine Rückzahlungspflicht für den Beschwerdeführer im Umfang von 50% (Art. 135 Abs. 4 StPO). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird eingetreten soweit sie nicht zu Folge Aufhebung der Beschlagnahme betreffend Position 1105 des Beschlagnahmeverzeichnisses vom 30. November 2019 (Beschlagnahme von EUR 10'000.–) als erledigt abzuschreiben ist.

 

Die Beschlagnahme über total CHF 34'000.– (Positionen 1103 und 1105) ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Umfang von CHF 9'000.– unverzüglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat dazu CHF 9'000.– auf das Konto mit der IBAN [...], lautend auf [...], zu überweisen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], werden ein Honorar von CHF 1'160.– und ein Auslagenersatz von CHF 19.10, zuzüglich 7.7% MWST von CHF 90.80, aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Es besteht eine Rückzahlungsplicht im Umfang von 50% der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).

 

Der Beschwerdeführer hat dem Gericht die Ausgaben für die amtliche Verteidigung im Betrag von CHF 634.95 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeentscheids zurück zu erstatten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).