Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.277

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                                   Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                              Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Dezember 2019

 

betreffend Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, beide mehrfach begangen (Verfahren VT [...]).

 

A____ wurde am 31. Oktober 2018 in [...]/AG festgenommen. Neben dem Vorliegen eines dringenden Tatverdachts erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau unter anderem den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. In der Folge stellte A____ verschiedene Haftentlassungsgesuche, die jeweils rechtskräftig abgelehnt wurden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verlängerte die Untersuchungshaft zuletzt bis zum 7. Februar 2020. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt am 29. Januar 2020 ab.

 

Am 16. Dezember 2019 stellte A____ einen Antrag auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 23. Dezember 2019 ab, wogegen A____ am 27. Dezember 2019 Beschwerde erhob. Er beantragt, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Dezember 2019 betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs aufzuheben und es sei ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Januar 2020 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer. Hierauf replizierte A____ am 23. Januar 2020.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Praxisgemäss sind an die Begründung der Eingaben juristischer Laien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. AGE BES.2019.244 vom 4. Dezember 2019 E. 1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.1). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 236 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Abs. 1). Mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Abs. 4).

 

Der vorzeitige Strafvollzug stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Der vorzeitige Strafvollzug bezweckt, dem Beschuldigten schon vor einem rechtskräftigen Strafurteil ein Haftregime zu ermöglichen, das auf seine persönliche Situation zugeschnitten ist, und ihm verbesserte Chancen auf Resozialisierung zu bieten. Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund, wie namentlich Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO, vorliegen (BGE 143 IV 160 E. 2.1, 133 I 270 E. 3.2.1). Dieser Haftgrund dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt erfolgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen können deshalb nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszweckes und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO; BGE 133 I 270 E. 3.2.1 mit Hinweis). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirksam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (zum Ganzen: Urteil 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; zuletzt etwa: BGer 1B_412/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2, 1B_372/2019 vom 27. August 2019 E. 2.1, 1B_449/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.3, je mit Hinweisen).

 

2.2      Der Beschwerdeführer bringt vor, die lapidare Begründung, dass bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung allgemein Kollusionsgefahr bestehe, reiche nicht aus, um den vorzeitigen Antritt des Strafvollzugs zu verweigern, wenn diese durch verschiedene Einvernahmen, namentlich Konfrontationseinvernahmen, gebannt werden könne. Vorliegend hätten am 12. November 2019 und am 3. Dezember 2019 die Schlusseinvernahmen zu den beiden vorgeworfenen versuchten vorsätzlichen Tötungen stattgefunden. Zudem habe der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung kaum Kontakt zur Aussenwelt gehabt. Weiter habe er nie versucht zu kolludieren, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr in drei Verfügungen verneint habe. Dass das Appellationsgericht Basel-Stadt im Entscheid vom 3. Dezember 2019 Kollusionsgefahr bejaht habe, sei willkürlich und parteiisch. Sodann sei dem Mitbeschuldigten B____ der vorzeitige Vollzug bewilligt worden (act. 2 Ziff. 2, 5, 6; act. 5 Ziff. 2).

 

2.3      Wie in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden, kürzlich ergangenen Entscheiden des Appellationsgerichts (HB.2019.69 vom 3. Dezember 2019 und HB.2020.1 vom 29. Januar 2020) sowie einem Urteil des Bundesgerichts (1B_19/2020 vom 27. Januar 2020) einlässlich dargestellt, wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er sei am 13. Oktober 2018 im kurdischen Club «X____» in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen involviert gewesen. Dabei seien mehrere Schüsse abgegeben worden, wobei drei Personen durch Schussverletzungen lebensgefährlich verletzt worden sind. Drei Beteiligte haben bestätigt, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner ersten Aussage zur Tatzeit am Tatort gewesen ist. Ein Zeuge sah zudem eine Waffe in seiner Hand. Ein Opfer, C____, bestätigte in zwei tatnahen Einvernahmen, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung geschossen habe. Er zog diese Aussage rund ein halbes Jahr später wieder zurück, wobei er allerdings nicht erklärte, weshalb er zunächst falsch ausgesagt haben soll und wer für ihn das nicht von ihm selber stammende Widerrufsschreiben verfasst hatte. Ein Mitbeschuldigter, D____, hatte zunächst angegeben, der Beschwerdeführer habe den Club 20 Minuten vor der Auseinandersetzung verlassen. Nachdem sich diese Aussage als unhaltbar erwies, wurde – nun übereinstimmend zu anderen Aussagen – vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Schussabgabe bewusstlos am Boden gelegen. Zudem hat der mitbeschuldigte Onkel des Beschwerdeführers, B____, im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein Geständnis abgelegt, wonach er allein für die Schussabgabe verantwortlich gewesen sein soll und der Beschwerdeführer nicht geschossen habe (vgl. AGE HB.2019.69 E. 3.2.3).

 

Gestützt auf die vorstehenden Umstände bejahte das Appellationsgericht im Entscheid vom 3. Dezember 2019 das Vorliegen von Kollusionsgefahr, unter Hinweis auf die ebenfalls vorliegende Fluchtgefahr indessen ohne die Frage vertieft zu erörtern (AGE HB.2019.69 E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich, aus dem gleichen Grund, nicht mit der Kollusionsgefahr befasst (BGer 1B_19/2020 vom 27. Januar 2020). Ebenso wurde im Entscheid des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 auf eine Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet (AGE HB.2020.1). Es liegt somit kein Beschwerdeentscheid vor, indem Kollusionsgefahr geprüft und verneint wurde.

 

2.4      Aus den vorliegenden Untersuchungsakten, bei denen es sich um die Akten des Haftverfahrens HB.[...] handelt (vgl. act. 4), ergibt sich, dass für die Rekonstruktion der Ereignisse im Club «X____» als zentrale be- und entlastende Beweismittel die Einlassungen der Beteiligten im Recht liegen. Es handelt sich mithin um eine Konstellation, bei der Aussagen gegen Aussagen stehen. Das erstinstanzliche Gericht wird neben den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers auch Auskunftspersonen und/oder Zeugen vorzuladen und deren Aussagen zu erheben haben (Art. 343 Abs. 3 StPO). Somit ist Kollusionsgefahr hier grundsätzlich auch nach Abschluss des Vorverfahrens und bis zur Durchführung der Hauptverhandlung denkbar. Im vorliegenden Fall besteht zudem der begründete Verdacht, dass bereits Kollusionshandlungen begangen worden sind. So hat namentlich der Hauptbelastungszeuge C____ seine Aussage aus undurchsichtigen Motiven widerrufen, wobei die Umstände (nicht von ihm persönlich aufgesetzte Eingabe) vermuten lassen können, dass er allenfalls nicht aus freien Stücken gehandelt hat. Hierzu wird er zu befragen sein. Sodann hat der Onkel des Beschwerdeführers im späteren Verlauf des Untersuchungsverfahrens ein Geständnis abgelegt, welches seinen Neffen völlig vom Tatvorwurf entlasten soll. Darauf wird das Gericht nicht unbesehen abstellen, sondern es wird dieses zu würdigen haben (Art. 160 StPO). Wiederum eine weitere Person hat dem Beschwerdeführer ein falsches Alibi verschafft, welches sich relativ rasch als unwahr herausstellte.

 

Auffallend ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2018 und somit schon verhältnismässig lange Zeit in Untersuchungshaft befindet, der Zeitpunkt der Gesuchstellung indes mit der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung und der absehbaren Ansetzung der Hauptverhandlung zusammenfällt. Dies stellt ein weiteres – freilich untergeordnetes – Indiz dafür dar, dass sich der Beschwerdeführer der Bedeutung der an der Hauptverhandlung durchzuführenden Einvernahmen bewusst ist.

 

2.5      Nach dem Gesagten bestehen ernsthafte Hinweise darauf, dass im Umfeld des Beschwerdeführers bereits Bestrebungen unternommen worden sind, auf mitbeteiligte und -beschuldigte Personen einzuwirken, um ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung betreffend die Schiesserei im Club «X____» zu entlasten. Dies schliesst weitere, zukünftige Kollusionshandlungen nicht aus. Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass B____ der vorzeitige Strafvollzug bewilligt wurde. Dieser hat anders als der Beschwerdeführer ein Geständnis abgelegt, weshalb sich, soweit hier überhaupt zu beurteilen, eine andere Einschätzung der Kollusionsgefahr rechtfertigen kann. Es besteht hingegen ein fortgesetztes Interesse daran, dass der Beschwerdeführer nicht mit Personen aus seinem Umfeld in Kontakt tritt, die gezielt und auf seine Initiative hin auf Verfahrensbeteiligte einwirken könnten, die an der Hauptverhandlung auszusagen haben. Dies kann im vorzeitigen Strafvollzug nicht gleich wirksam gewährleistet werden wie in der Untersuchungshaft. Die im ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugserleichterungen müssten in Bezug auf die Kollusionsgefahr stark eingeschränkt werden, sodass sich die Ausgestaltung der Haft nicht vom gegenwärtigen Regime unterscheide. Überdies sind Vollzugseinrichtungen nicht in der Lage, Kollusionshandlungen gleichermassen zu verhindern, wie dies in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft geschieht.

 

Angesichts dessen erweist sich die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

 

3.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es stellt sich die Frage, inwieweit er von der Kostenauflage zu befreien ist.

 

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die einstweilige Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

 

Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

 

Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) mit CHF 500.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

           A____ trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

           Mitteilung an:

-        Beschwerdeführer

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Advokat [...], zur Kenntnis

-        Advokat [...], zur Kenntnis

-        Rechtsanwalt [...], zur Kenntnis

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                                     MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.