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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.278
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie Fröhlich
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. November 2019
betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl vom 5. Dezember 2016
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 der rechtswidrigen Einreise (Vergehen gegen das Ausländergesetz), des mehrfachen geringfügigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 305.30 auferlegt.
Da gegen diesen Strafbefehl keine Einsprache erhoben worden ist, wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2019 ein Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. [...]) über CHF 1’155.30 (inkl. Mahngebühr von CHF 50.–) betreffend Fall-Nr. [...] zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben.
Am 12. November 2019 hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Mit Verfügung vom 20. November 2019 hat die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch abgewiesen.
Am 13. Dezember 2019 (Posteingang 18. Dezember 2019) hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft beim Appellationsgericht eingereicht. In der gleichen Postsendung befand sich die Beschwerdeschrift, datiert vom 25. November 2019, gegen den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer hat in seiner umfangreichen Beschwerde zahlreiche Rechtsbegehren gestellt. Soweit sie sich auf den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft beziehen, beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 wieder herzustellen. Zudem erhob er Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, weil ihm die Vorinstanz die verlangte Akteneinsicht nicht gewährt oder eine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Des Weiteren beantragt er, es sei ein «Amtsermittlungsverfahren wegen Amtsmissbrauch und Amtswillkür» gegen Staatsanwalt B____ einzuleiten, zudem habe dieser in den Ausstand zu treten. Als Beilage hat der Beschwerdeführer eine Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde beigelegt, aus der hervorgeht, dass für ihn eine Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit C____ als Beistand besteht.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2020 hat das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Rechtsöffnungsgesuch betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt abgewiesen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, unter Beizug der Vorakten der Staatsanwaltschaft ([...]), ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 abgewiesen worden ist, kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.
1.4
1.4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist seine Beschwerde an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Richtet sich die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide und Verfügungen so ist diese innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2019 in die Justizvollzugsanstalt Bostadel zugestellt (act. 1). Damit endete die zehntägige Beschwerdefrist – da der 1. Dezember 2019 ein Sonntag war – am Montag, 2. Dezember 2019. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 13. Dezember 2019 (Eingangsstempel 18. Dezember 2019), und somit verspätet, erhoben. In seiner Beschwerde bittet er um Wiederherstellung der Frist, da er bei deren Ablauf in [...] gewesen sei.
1.4.2 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer akuten Selbst- und möglicherweise auch Fremdgefährdung vom 28. November 2019 bis zum 3. Dezember 2019 im Rahmen einer Krisenintervention in [...] versetzt. Anschliessend befand er sich vom 3. Dezember 2019 bis am 4. Dezember 2019 im Untersuchungsgefängnis [...], bevor er am 4. Dezember 2019 wieder in die Interkantonale Strafanstalt (IKS) Bostadel rückversetzt wurde. Aufgrund der unveränderten Situation, der Beschwerdeführer äusserte weiterhin Suizidabsichten, wurde er umgehend in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) in der IKS Bostadel versetzt.
Die zehntägige Beschwerdefrist dauerte vom 22. November 2019 bis zum 2. Dezember 2019, davon war der Beschwerdeführer gemäss Verfügung 5 Tage nicht in seiner normalen Haftumgebung, dem IKS Bostadel. So auch bei Fristablauf. Der Beschwerdeführer war nicht dazu verpflichtet, die Beschwerde für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses bereits in den ersten Tagen der Beschwerdefrist zu erheben. Ihm war es somit unverschuldet nicht möglich die Frist zu wahren.
1.4.3 Ein Gesuch um Fristwiederherstellung ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Beschwerdefrist gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ist dies das Appellationsgericht (Art. 396 StPO).
Der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember 2019 in die IKS Bostadel rückversetzt. Er hat innerhalb der 30-tägigen Frist am 13. Dezember 2019 (Eingangsstempel 18. Dezember 2019) sein Gesuch und die versäumte Verfahrenshandlung, die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, eingereicht. Die Frist betreffend Gesuch um Wiederherstellung ist somit gewahrt.
1.5 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (vgl. statt vieler AGE BES.2018.57 vom 31. Juli 2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist demgegenüber nicht dazu verpflichtet, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich im Rahmen der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 3.1).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 abgewiesen hat. Soweit sich die Rechtsbegehren der Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist richten, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, es sei gegen den Staatsanwalt B____ eine «Amtsermittlung wegen Amtsmissbrauch und Amtswillkür nach Art. 312 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB von Amtes wegen» durch einen ausserordentlichen Untersuchungsbeamten der Staatsanwaltschaft des «Kantons Biel», zwecks Sicherstellung der Objektivität der Ermittlung, durchzuführen. Er führt hierzu aus, dass es Staatsanwalt B____ zum Zeitpunkt der Zustellung des Strafbefehls an die D____strasse [...] bereits aus früheren Strafakten bekannt sein musste, dass er zwar amtlich an der D____strasse [...] gemeldet war, aber seit März 2016 nicht mehr dort lebte, sondern obdachlos gewesen sei. Obwohl der Staatsanwalt B____ dies «absolut nachweislich wusste», habe er ihm «allein und einzig und wie bekannt gewohnt unrechtmässige Nachteil aus Feindschaft zufügen» wollen.
Diese Rüge entzieht sich dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann im Beschwerdeverfahren nur sein, was von der Vorinstanz beurteilt worden ist. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen, nicht jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Auf das Begehren ist nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ein widerrechtliches Verhalten des Staatsanwalts rügt und somit sinngemäss die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, ist auf das Begehren mangels Substantiierung nicht einzutreten.
1.5.2 Der Beschwerdeführer stellt weiter ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____. Ein solches ist nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung vom 20. November 2019 zu behandeln, sondern in einem eigenständigen Verfahren nach Art. 58 f. StPO. Da über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO jedoch ebenfalls die Beschwerdeinstanz zuständig ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 2.1.1).
Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 58 StPO N 4). Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (vgl. AGE BE.2011.8 vom 4. Februar 2011 E. 2.1, mit weiteren Verweisen). Der Beschwerdeführer begründet die Befangenheit von Staatsanwalt B____ nicht ansatzweise. Alleine aus dem Vorbingen, der Staatsanwalt B____ solle gewusst haben, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an seiner gemeldeten Adresse wohne, lässt sich keine Befangenheit für die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist ableiten. Umstände, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche erkennbar. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B____ ist daher nicht einzutreten.
1.5.3 Auch auf das Rechtsbegehren, es sei Herr E____, [...] der IKS Bostadel, anzuweisen, die 22 Bundesordner und weitere Akten dem Beschwerdeführer herauszugeben, oder ihn anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist nicht einzutreten. Die Verlegung in den Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der IKS Bostadel wurde am 11. Dezember 2019 vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt angeordnet. Gegen diesen Entscheid kann der Beschwerdeführer selbständig rekurrieren, sodass in einem allfälligen Rekursverfahren auf diese Rechtsbegehren einzugehen sind. Wie vorstehend bereits dargelegt (vgl. E. 1.5.1), kann Prozessthema im Beschwerdeverfahren nur sein, was von der Vorinstanz beurteilt worden ist. Die Herausgabe ist nicht Teil der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2019.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit das Wiederherstellungsgesuch betreffend die Einsprachefrist vom Strafbefehl vom 5. Dezember 2016.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft. Er gibt als Grund für die verpasste Einsprachefrist an, er habe erst bei einem Telefongespräch vom 22. Oktober 2019 mit der Staatsanwaltschaft von dem angeblich in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl erfahren. Er habe am 11. Juni 2019 einen Zahlungsbefehl in der Höhe von CHF 1’155.30 erhalten. Da er nicht wusste, auf welche Grundlage sich der Zahlungsbefehl stütze, habe er angefangen zu recherchieren. Dabei sei er nach mehreren Telefonaten am 22. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft gelangt, die ihn über den Strafbefehl informiert habe. Gleich danach habe er das Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist innerhalb der 30-tägigen Frist am 12. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde, er habe den Strafbefehl nie erhalten, da er weder an der F____strasse [...] je wohnhaft gewesen sei, noch habe er zu dem Zeitpunkt an der D____strasse [...] gewohnt. Er sei dort lediglich angemeldet gewesen. Aufgrund Renovierungsarbeiten habe er die Mansarde an der D____strasse [...] verlassen müssen, und anschliessend in der Notschlafstelle übernachtet. So habe er nie Kenntnis von diesem Strafbefehl erhalten.
2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Abweisung des Gesuches damit, dass das Gesuch um Wiederherstellung der verpassen Einsprachefrist zu spät eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am 11. Juni 2019 den Zahlungsbefehl erhalten und habe danach genügend Zeit gehabt herauszufinden, um welche Rechnung es gehe. Er habe in seinem Gesuch nicht dargelegt, wieso es ihm erst nach 4 Monaten möglich gewesen sei, bei der Staatsanwaltschaft anzurufen, und erst einen Monat später das Gesuch einzureichen. Die Frist nach Art. 94 StPO von 30 Tagen sei somit verpasst. Zudem sei ihm der Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 ein zweites Mal an die D____strasse [...] übermittelt worden. Da der Beschwerdeführer diesen nicht abgeholt habe, habe die Zustellfiktion gegriffen und der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.
2.3 Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 354 StPO).
Dass dem Beschwerdeführer aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, steht ausser Frage. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die zweite Voraussetzung für eine allfällige Wiederherstellung der Frist, das Unverschulden an der Säumnis, und somit die 30-tägige Frist ab dem Wegfall des Säumnisgrundes, gegeben ist. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2015.17 vom 23. April 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.4 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich beim Betreibungsamt Basel-Stadt nach dem Zahlungsbefehl erkundigt. Da habe er aber keine weiteren Informationen erhalten. Danach habe er beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) bzw. Migrationsamt angerufen, um zu fragen, ob dort eine Rechnung offen sei. Die Person habe ihm lediglich mitteilen können, dass die Abkürzung STAWA Staatsanwaltschaft bedeute und habe ihn an die Inkassostelle des JSD weitergeleitet. Der Inkassostelle des JSD habe er sodann mittgeteilt, dass er bei der Staatsanwaltschaft keine Informationen erhalten habe, da sie kein Aktenzeichen mit der Nummer «[...]» führen würden. Die Inkassostelle des JSD habe ihm angeraten, nochmals bei der Staatsanwaltschaft anzurufen. Da er im Gefängnis sei, habe er erst auf sein Geld warten müssen, um sich wieder Telefonkarten kaufen zu können. Aus diesem Grund habe er erst am 22. Oktober 2019 erneut die Staatsanwaltschaft anrufen können und von dem Strafbefehl erfahren. Er macht geltend, die 30-tägige Frist für das Gesuch fange erst ab diesem Tag an zu laufen, und nicht wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Am 12. November 2019 habe er das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei der Staatsanwaltschaft eingereicht, und somit die 30-tägige Frist seit Wegfall des Säumnisgrundes gewahrt.
2.5 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug mit Restriktion konfrontiert sein kann, die ihm an der zeitnahen Ausübung gewisser Rechte hindern. Er hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er nach Zustellung des Zahlungsbefehls unverschuldet erst am 22. Oktober 2019, das heisst gut 4 Monate später, erstmals mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen konnte, weil er während dieser langen Zeit auf sein Peculium gewartet habe. Art. 94 StPO verlangt klare Schuldlosigkeit. Es muss dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen sein die Frist zu wahren, oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Dies wäre ihm auf jeden Fall möglich gewesen, hat der Beschwerdeführer doch seit Jahren einen Vertretungsbeistand, C____, der als Vertretungsperson gegenüber behördlichen Ämtern befugt ist. An diesen hätte sich der Beschwerdeführer zeitnah wenden können, damit er herausfinde, auf welche Grundlage sich der Zahlungsbefehl stützte.
Somit hat die Staatsanwaltschaft zu Recht sein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl abgewiesen.
3.
3.1 Auch wenn das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gutgeheissen worden wäre, wäre die Einsprache gegen den Strafbefehl abzuweisen, wie eine summarische Würdigung eventualiter ergibt.
Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die zehntägige Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Der Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 enthält eine entsprechende umfassende Rechtsmittelbelehrung. Ohne gültige Einsprache wird er zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde. Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.
3.2 Die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien dann, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1 mit weiteren Verweisen; AGE BES.2017.9 vom 20. März 2017 E. 1.2, BES.2017.7 vom 1. März 2017 E. 2.2). Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
Soweit der letzte Kontakt mit den Behörden nicht längere Zeit zurückliegt, muss eine Person in einem hängigen Verfahren resp. einem bestehenden Prozessverhältnis in der Regel mit einer Zustellung rechnen. Es entspricht den heutigen Verhältnissen, dass es bis zur Zustellung des Strafbefehls lange dauern kann. Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen. Als Zeitraum, während dem die Zustellfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörden erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt (vgl. Brüschweiler, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 85 N 6). Das Bundesgericht hat einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde noch als vertretbar erachtet (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 4.2, publ. in ZBl 108 [7007] 46; zum Ganzen: AGE BES.2012.59 vom 3. Januar 2013 E. 3.1).
3.3 Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der am 5. Dezember 2016 datierte Strafbefehl zuerst an die F____strasse [...] geschickt und mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert wurde. Danach wurde der Strafbefehl an die im kantonalen Datenmarkt hinterlegte Adresse des Beschwerdeführers an der D____strasse [...] geschickt. Die Frist zur Abholung des Einschreibens ist am 27. Dezember 2016 abgelaufen, sodass der Strafbefehl mit dem Vermerk «nicht abgeholt» am 9. Januar 2017 wieder bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen ist.
Der Beschwerdeführer hat mit Unterschrift vom 13. Februar 2016 zur Kenntnis genommen, dass Anzeige wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie rechtswidrige Einreise zu Handen der Staatsanwaltschaft gestellt worden ist. Er wurde darauf hingewiesen, dass er von der Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen Brief erhalten werde. Der Beschwerdeführer hat zudem am 12. Mai 2016 sowie am 6. Oktober 2016 einen Ladendiebstahl bzw. Hausfriedensbruch begangen. Beide Geschäfte haben Strafanzeige wegen Ladendiebstahls bzw. Strafantrag wegen Hausfriedensbruch eingereicht. Bezüglich des Ladendiebstahls und des Hausfriedensbruchs vom 6. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer den Ladendiebstahl gegenüber der Kantonspolizei am 6. Oktober 2016 eingestanden. Zudem hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen, dass Strafantrag gestellt wurde und der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft überwiesen wird. Dieser Erklärung wurde der Strafantrag beigelegt. Mit der Unterschrift hat er auch seine Adresse an der D____strasse [...] bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen musste. Unter diesen Voraussetzungen war von ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten den Behörden mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. zum Ganzen BGer 6B_93/2018 vom 16. August 2018 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2018.147 vom 19. Oktober 2018 E. 2.2.2), zudem der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt einen Vertretungsbeistand hat. Es waren nur 2 Monate seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung vergangen, als ihm am 5. Dezember 2016 der Strafbefehl zugestellt wurde. Somit greift die Zustellfiktion, und der Strafbefehl wurde ihm rechtsgültig zugestellt. Der Strafbefehl ist daher in Rechtskraft erwachsen.
3.4 Daran ändert auch der Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2020 nichts, der das Rechtsöffnungsgesuch des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement Inkasso Staatsanwaltschaft, betreffend Zahlungsbefehl Nr. [...] abgewiesen hat. Das Zivilgericht begründete die Abweisung damit, dass der Strafbefehl, auf den sich der Kanton als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und 3 StPO stütze, dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, da der Strafbefehl, trotz Kenntnis der richtigen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Adresse an der D____strasse [...], an die F____strasse [...] geschickt wurde.
Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur darüber entschieden, ob die Betreibung aufgrund der dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten Dokumente weitergeführt werden darf oder nicht. Wie aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, hat er nicht erwähnt, dass der Strafbefehl ebenfalls an die D____strasse [...] verschickt worden sei. Es handelt sich um ein rein betreibungsrechtliches Verfahren, sodass der Entscheid keine materielle Rechtskraft entfaltet (BGer 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2).
4.
Der Beschwerdeführer erblickt schliesslich eine Rechtsverweigerung der Vorinstanz darin, dass er in seinem Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist auch um Akteneinsicht gebeten habe. Die Vorinstanz habe ihm diese weder gewährt, noch eine Verfügung darüber erlassen. Sie habe nur den Abweisungsentscheid betreffend Gesuch um Widerherstellung der Einsprachefrist erlassen.
4.1 Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Fingerhuth/Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 22 N 4).
4.2 Aus der erlassenen Verfügung vom 20. November 2019 ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Kopien der relevanten Aktenstücke in Papierform als Beilage übermittelt worden sind (Strafbefehl vom 5. Dezember 2016, zugehörige Rechnung, erstes Couvert betreffend Versand an die F____strasse [...] mit Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden», zweites Couvert betreffend Versand an die D____strasse [...] mit Vermerk «nicht abgeholt», siehe act. 1, Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hat somit dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt und die Rüge erweist sich als unbegründet.
5.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Ein allenfalls sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender Substantiierung abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde betreffend Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 5. Dezember 2016 wird abgewiesen. Im Weiteren wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nathalie Fröhlich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.