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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.2
ENTSCHEID
vom 15. Januar 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 17. Dezember 2018
betreffend Abweisung eines Wiederherstellungsgesuchs
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2018 wurde A____ (Beschwerdeführerin) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit um 4 km/h) zu einer Busse von CHF 20.– und zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verurteilt. Auf die mit Schreiben vom 31. Juli 2018 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 6. August 2018) verspätet erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl trat das Einzelgericht in Strafsachen mit Verfügung vom 13. August 2018 nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführer mit handschriftlich und in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 24. August 2018 Beschwerde an das Appellationsgericht. Dessen Verfahrensleiter wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. August 2018 an die Beschwerdeführerin zurück, da ihre Beschwerde „nur mit grösster Mühe oder gar nicht entzifferbar“ sei, und wies die Beschwerdeführerin mit Frist bis 17. September 2018 an, die Beschwerde erneut in gut lesbarer Schrift einzureichen. Mit Schreiben vom 15. September 2018 (Eingang beim Appellationsgericht am 24. September 2018) reichte die Beschwerdeführerin erneut ein handschriftliches Schreiben mit zahlreichen Beilagen ein. Nach Beizug der Verfahrensakten und Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt qualifizierte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Eingaben der Beschwerdeführerin als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch und überwies sie mit Verfügung vom 27. November 2018 samt Beilagen und Akten an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer Wiederherstellung gemäss Art. 94 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0).
Mit ausführlich begründeter und auch auf Französisch übersetzter Verfügung vom 17. Dezember 2018 wies die Staatsanwaltschaft das implizit gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 31. Juli 2018 und vom 15. September 2018 ab. Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Postgrenzstelle am 4. Januar 2019) wandte sich die Beschwerdeführerin auch gegen diese Verfügung. Die Staatsanwaltschaft leitete das Schreiben am 8. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handelt.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018 kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Die Beschwerde gegen mündlich oder schriftlich eröffnete Entscheide und Verfügungen ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Diese gesetzliche Regelung war der Beschwerdeführerin bekannt, ergibt sie sich doch aus der Information für fremdsprachige Personen, welche der Beschwerdeführerin mit dem Strafbefehl vom 11. Juli 2018 von der Staatsanwaltschaft zugestellt worden war.
Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2018, mit der diese nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat, wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 20. Dezember 2018 zugestellt. Damit endete die zehntägige Beschwerdefrist – da der 30. Dezember 2018 ein Sonntag war – am Montag, 31. Dezember 2018. Das Beschwerdeschreiben ging jedoch erst am 4. Januar 2019 und damit vier Tage nach Fristablauf bei der Schweizerischen Postgrenzstelle ein. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Damit bleibt es dabei, dass der Strafbefehl vom 11. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist und die Beschwerdeführerin die ihr dort auferlegte Busse und die Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerde grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin (E. 1.2 und E. 2, Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Sprache)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.