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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.37
ENTSCHEID
vom 2. April 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. Januar 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. November 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 250.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.
Der Strafbefehl vom 6. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2018 zugestellt (act. 3, S. 5). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 (Ankunft an der Grenzstelle am 21. Dezember 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 2). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt (sinngemäss) Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2019 (act. 1) ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen, jedoch müssen auch sie in solchen Fällen in verständlicher Weise darlegen, inwiefern und weshalb sie das ergangene Urteil als unrichtig respektive als fehlerhaft erachten. Eine knappe Darstellung der Gründe, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, genügt (vgl. AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E.1.3.2).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
1.2.2 Der Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 1) ist dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 gegen Unterschrift zugestellt worden (act. 1, S. 6). Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen, somit ab dem 7. Februar 2019. Die Beschwerde vom 12. Februar 2019 (act. 2) gegen den Nichteintretensentscheid ist am 18. Februar 2019 der schweizerischen Post zu Handen des Strafgerichts Basel-Stadt übergeben worden. Fällt der letzte Tage der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der letzte Tag der 10‑tägigen Beschwerdefrist fällt vorliegend auf Samstag den 16. Februar 2019, weshalb Montag der 18. Februar 2019 als letzter Tag der Beschwerdefrist massgeblich ist. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt.
1.3
1.3.1 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Da es sich vorliegend um eine kurze und leicht verständliche Eingabe in einer Landessprache handelt, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3.2 Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2019 (act. 1) damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl 10 Tage.
2.2 Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2018 persönlich zugestellt (act. 3, S. 5). Die Einsprachefrist begann damit am 11. November 2018 zu laufen und endete am 20. November 2018. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache beim Strafgericht oder bei der schweizerischen Grenzstelle eingehen müssen.
2.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2019 (act. 2) aus, welche Gründe für die verspätete Einzahlung der ursprünglichen Busse ursächlich seien, welche zum Strafbefehl vom 6. November 2018 (act. 3, S. 3) führten. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer indes, auf die Begründung des Nichteintretensentscheids vom 30. Januar 2018 (act. 1) einzugehen beziehungsweise darzulegen, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz eine Rechtsverletzung darstellt, der Sachverhalt unvollständig oder unrichtig durch die Vorinstanz festgestellt worden oder inwiefern der Entscheid unangemessen sei (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Begründung geht daher an der Sache vorbei.
2.4 Die vorgebrachten Beschwerdegründe sind demnach unbeachtlich. Die Einsprache ist somit (unentschuldigt) verspätet erfolgt. Daraus ergibt sich, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.
3.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen. Auf die Auferlegung von Kosten im Sinne von Art. 428 Abs.1 StPO wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.