Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.39

 

ENTSCHEID

 

 

vom 18. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Beschwerdeführer 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]   

 

und

 

B____, Rechtsanwalt,                                                     Beschwerdeführer 2

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Februar 2019

 

betreffend Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen;

Honorar der amtlichen Verteidigung


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) ein Strafverfahren wegen versuchten Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrsregelverordnung.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Vertreter des Beschwerdeführers B____, Rechtsanwalt (nachfolgend Beschwerdeführer 2), den Abschluss der Untersuchung an und teilte ihm mit, dass eine Einstellungsverfügung ergehen werde. Gleichzeitig wurde ihm Frist gesetzt, weitere Beweisanträge zu stellen und allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche anzumelden. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 1 an die Staatsanwaltschaft und stellte ein Entschädigungsgesuch für seine wirtschaftlichen Einbussen, bestehend aus Einkommenseinbusse von CHF 28‘107.15, Kosten für verkehrspsychologische Tests, Gutachten und Therapien von CHF 2‘470.– sowie verfahrensbezogenem Aufwand in Höhe von CHF 140.–. Zudem machte er eine Entschädigungsforderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 6‘264.50 geltend.

 

Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 ein, wies das Entschädigungsbegehren hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbussen des Beschwerdeführers 1 ab und sprach dem Beschwerdeführer 2 eine gekürzte Entschädigung für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von CHF 3‘392.15 inklusive MWST zu.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben der Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführer 2 am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung. Demgemäss seien dem Beschwerdeführer 1 seine geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen von insgesamt CHF 30‘717.15 vollumfänglich zu entschädigen. Zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer 2 für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung für seine Tätigkeit als amtliche Verteidigung von CHF 6‘110.05 inklusive MWST auszurichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2     

1.2.1   Der Beschwerdeführer 1, dessen Entschädigungsantrag abgewiesen worden ist, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der entsprechenden Verfügung und ist daher gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BGer 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3).

 

1.2.2   Mit Entscheid BES.2017.106 des Appellationsgerichts vom 28. August 2017 wurde der Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eingesetzt. Als solcher ist er gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO aktivlegitimiert, selbständig Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz zu führen. Da mit der Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2019 der geltend gemachte Honoraranspruch des Beschwerdeführers 2 gekürzt worden ist, ist demnach auch dieser zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3      Mit den Beschwerden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.4      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerden vom 25. Februar 2019 erfolgten innert Frist, weshalb auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit b  StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Vorausgesetzt ist, dass eine entsprechende Einbusse sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Einbusse und dem Strafverfahren besteht (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 429 N 9). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO hat die Strafbehörde im Falle eines Freispruchs den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen zu prüfen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (vgl. dazu auch BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.1). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.

 

2.2     

2.2.1   Der Beschwerdeführer 1 macht Einkommenseinbussen von CHF 28‘107.15 sowie Kosten für verkehrspsychologische Tests, Gutachten und Therapien von CHF 2‘470.– geltend.

 

Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Entschädigungsforderung damit, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zur vorgeworfenen Tatzeit arbeitslos gewesen sei und deshalb keine Lohneinbusse geltend machen könne. Darüber hinaus sei der Führerausweisentzug im Rahmen des administrativrechtlichen Verfahrens des Strassenverkehrsamt des Kantons C____ verfügt worden, weshalb die Staatsanwaltschaft für die Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung nicht zuständig sei.

 

Der Beschwerdeführer 1 wendet dagegen ein, die Einleitung der Strafuntersuchung und die Abnahme seines Führerausweises durch die Kantonspolizei Basel-Stadt seien kausal gewesen für den vom Strassenverkehrsamt des Kantons C____ verfügten vorsorglichen und anschliessend definitiven Sicherungsentzug des Führerausweises. Die entsprechende Verfügung zeige auf, dass der Führerausweisentzug namentlich aufgrund des Polizeirapports vom 12. Februar 2017 und dem damit verbundenen Strafverfahren ausgesprochen worden sei, weshalb die dadurch entstandene Vermögenseinbusse sowie die Kosten, welche im Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Führerausweises entstanden sind, auch im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zu entschädigen seien (Beschwerde, act. 2, Ziff. 6 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls arbeitslos war, ändere nichts an der Tatsache, dass er Lastenwagenchauffeur sei und aufgrund der eingereichten Dokumente davon ausgegangen werden müsse, dass er ohne den Führerausweisentzug eine neue Anstellung in seinem angestammten Beruf erhalten hätte (act. 2, Ziff. 5).

 

2.2.2   Stellenverlust und Karriereschäden können gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zwar grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch begründen. Doch müssen im haftpflichtrechtlichen Sinne auch hier vom Ansprecher die Kündigung bzw. der daraus resultierende Schaden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Strafuntersuchung und Kündigung bzw. wirtschaftlicher Einbusse belegt bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 N 23 f.).

 

Ob dem Beschwerdeführer 1 vor dem Hintergrund der belegten und unbestrittenen Arbeitslosigkeit (vgl. act. 2, Ziff. 5) zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer Einkommenseinbusse gelingt, kann vorliegend offenbleiben. Denn es fehlt einer allfälligen Einkommenseinbusse bereits am notwendigen Kausalzusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren. Dem Beschwerdeführer 1 wurde vom Strassenverkehrsamt des Kantons C____ mit Verfügung vom 31. März 2017 der Führerausweis zunächst provisorisch und mit Verfügung vom 26. Januar 2018 im Rahmen eines sogenannten Sicherungsentzugs gestützt auf Art. 16d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) auf unbestimmte Zeit entzogen. Beim Sicherungsentzug handelt es sich um eine Administrativmassnahme, für deren Anordnung die Verwaltungsbehörden zuständig sind. Er wird demnach in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren verfügt, sofern der betroffenen Person die Fahreignung im Sinne des SVG abgesprochen werden muss. Voraussetzung für einen Sicherungsentzug ist grundsätzlich weder eine begangene Verkehrsregelverletzung noch ein Verschulden (Rütsche, in Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 18 und 27 ff.). Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Einkommenseinbussen haben ihre Ursache in diesem Administrativmassnahmeverfahren und nicht im vorliegenden Strafverfahren. Damit ist eine Ursache hinzugetreten, welche das vorliegende Strafverfahren als nicht mehr wesentlich erscheinen lässt. Der vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte Kausalzusammenhang wurde dadurch unterbrochen. Dies gilt selbst dann, wenn – der Argumentation des Beschwerdeführers 1 folgend – das Administrativmassnahmeverfahren nur aufgrund des Strafverfahrens eingeleitet worden ist (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 9 insbesondere mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.1). Das Gesagte gilt auch für die Kosten der verkehrspsychologischen Tests, Gutachten und Therapien, welche allesamt im Rahmen des Administrativmassnahmeverfahrens angefallen sind. Allfällige Entschädigungsansprüche bzw. Schadenersatzansprüche sind somit im Kanton C____ in einem dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Ergänzend sei erwähnt, dass der definitive Führerausweisentzug damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer 1 der Verfügung vom 31. März 2017 gestellten Aufforderung des Strassenverkehrsamts, sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen, nicht nachgekommen ist (act. 4, Beilage 7, S. 2 unten). Damit hat er nicht unwesentlich dazu beigetragen, dass der Sicherungsentzug ausgesprochen wurde.

 

2.3      Der Beschwerdeführer 1 macht ferner geltend, er habe einen verfahrensbezogenen Aufwand in Höhe von CHF 140.– im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Unterlagen und Belege für das Gesuch der amtlichen Verteidigung sowie des Entschädigungsanspruchs erlitten (act. 2, Ziff. 10). Auch solcher Aufwand ist grundsätzlich unter den Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es indes, diesen verfahrensbezogenen Aufwand zu belegen. Er behauptet nicht einmal, dass es sich dabei um Verdienstausfall handle, sondern berechnet den geltend gemachten Aufwand mit einem Stundenansatz von CHF 40.–, ohne diesen näher zu begründen. Dem in ein Strafverfahren verwickelten Bürger ist darüber hinaus zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Die beschuldigte Person, die beispielsweise ein- oder zweimal zu einer Verhandlung zu erscheinen hat, hat demgemäss im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 S. 1085 ff., 1330; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 431 N 6). Daraus erhellt, dass auch das Entschädigungsgesuch für den verfahrensbezogenen Aufwand abzuweisen ist.

 

3.

3.1      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen.  

 

Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer 2 in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 die geltend gemachte Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 6‘264.50 auf insgesamt CHF 3‘392.15 gekürzt. Sie begründet die Kürzungen einerseits damit, dass die Aufwendungen im Verfahren vor dem Strassenverkehrsamt des Kantons C____ nicht im vorliegenden Strafverfahren geltend gemacht werden könnten. Des Weiteren seien bestimmte Kostenpunkte offensichtlich falsch berechnet, verschiedene Aufwendungen übersetzt in Rechnung gestellt sowie Entschädigung für Wegzeiten und –spesen geltend gemacht worden, welche nicht entschädigungsfähig seien (act. 1, S. 2).

 

Der Beschwerdeführer 2 wendet ein, der Aufwand der amtlichen Verteidigung habe über einen längeren Zeitraum zahlreiche Arbeiten im Rahmen des Straf- und dadurch initiierten Administrativverfahrens umfasst. So seien insbesondere auch für die Eingabe hinsichtlich der Entschädigung des Beschwerdeführers 1 und des Nachweises der Entschädigung der amtlichen Verteidigung mit grossem Aufwand verbunden gewesen, weshalb eine Kürzung nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei zu Unrecht eine kürzere Dauer der rechtshilfeweisen Einvernahme bei der Kantonspolizei C____ angenommen worden und auch die Abweisung der Wegentschädigung sei nicht gerechtfertigt (act. 2, Ziff. 15 ff.).

 

3.2     

3.2.1   Angemessen zu vergüten ist der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, Rz. 751; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 3). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. dazu BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126; 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 29 Abs. 3 BV) hat das Bundesgericht entschieden, dass kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung besteht; entschädigungspflichtig sind, wie bereits festgestellt, somit jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und notwendig sowie verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126; s. auch Lieber, a.a.O., Art. 135 N 6). Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 S. 209; 122 I 1 E. 3a; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5). Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen –  nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 f.; 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; Lieber, a.a.O., Art. 135 N 5; Ruckstuhl, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 5).

 

Der Beschwerdeführer 2 macht auch im vorliegenden Verfahren Entschädigungen für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren im Kanton C____ geltend. Sofern es sich dabei nicht um ein Versehen handelt, so ist auch bezüglich dieser Bemühungen festzuhalten, dass ihnen der notwendige kausale Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren fehlt. Diese Aufwendungen sind in einem anderen Verfahren angefallen und können folglich nicht im vorliegenden Strafverfahren geltend gemacht werden (vgl. E. 2.2.2). Die Staatsanwaltschaft hat die entsprechenden Aufwendungen demnach zu Recht gekürzt.

 

Auch in Bezug auf die Kürzung der Aufwendungen vom 7. Januar 2019 ist der Staatsanwaltschaft zu folgen. Im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens sind dem Beschwerdeführer 2 im Nachgang der Ankündigung der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2018 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Entschädigungsbegehrens sowie der Erstellung der Honorarnote für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung angefallen. Unter Anbetracht, dass es sich bei den beiden Eingaben vom 7. Januar 2019 um kurze Rechtsschriften von drei bzw. zwei Seiten handelte, welche darüber hinaus im Wesentlichen auf der selben rechtlichen Begründung aufbauen, erscheint ein Aufwand von 6 Stunden und 45 Minuten und einem Honorar von CHF 1‘350.– als übersetzt. Kommt hinzu, dass aus der eingereichten Honorarnote ersichtlich wird, dass neben den Aufwendungen vom 4. und 7. Januar 2019 weitere diesbezügliche Aufwendungen vom 8. Dezember 2018 (Studium und erläuternde Zusendung Mitteilung Einstellungsankündigung StA an Klienten und E-Mailkorrespondenz an Klienten bezüglich Unterlagen (detaillierte Liste) in Bezug auf Entschädigungsforderung inkl. Recherchen, insgesamt 45 Minuten), vom 11. Dezember 2018 (Studium und Beurteilung von Klienten erhaltene einkommens- und aufwandbezogene Unterlagen, 18 Minuten) sowie vom 17. Dezember 2018 (Studium und Beurteilung weitere erhaltene Unterlagen [Steuerveranlagungen], 6 Minuten) geltend gemacht wurden. Insgesamt demnach ein Aufwand von 7 Stunden und 54 Minuten und damit ein Honorar von CHF 1‘579.95, was unverhältnismässig hoch erscheint. Auch unter Anbetracht dieses Umstands ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Aufwendungen für die Eingabe vom 7. Januar 2019 um rund CHF 550. gekürzt hat.

 

3.2.2   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Im Zuge der Schaffung des schweizerischen Strafprozessrechtes wurden die Anwaltstarife für amtliche Verteidigungen nicht vereinheitlicht. Dementsprechend variieren die Entschädigungen von Kanton zu Kanton nach wie vor (Haefelin, Die amtliche Verteidigung im Schweizerischen Strafprozess, 2010, § 16 Kap. II Abs. 1; Lieber, a.a.O., Art. 135 StPO N 3; vgl. auch: Aufzählung der Entschädigungstarife in verschiedenen Kantonen in BGE 132 I 201 E. 7.3.1 – 7.3.3 S. 206 ff.). Mit Hinweis auf eine Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes betreffend die allgemeinen Aufwendungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hat das Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von CHF 180.– pro Stunde als verfassungskonform erachtet (BGE 132 I 201 E. 7.4.1 S. 209 und E. 8.5 ff. S. 216 ff.; vgl. dazu Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 143a).

 

Für die von den baselstädtischen Gerichten einem Anwalt oder einer Anwältin zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist diesem oder dieser gemäss § 17 Abs. 1 und 2 Advokaturgesetz (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und Mehrwertsteuer zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, zugesprochen. Praxisgemäss werden den amtlichen Verteidigerinnen und Verteidigern allerdings keine Entschädigungen für Wegzeiten und -spesen zu den auf Kantonsgebiet angesiedelten Behörden und Anstalten ausgerichtet. Diese gelten aufgrund der Kleinflächigkeit des Stadtkantons, den daraus resultierenden entsprechend kurzen Wegstrecken und dem Wegfall oder der Geringfügigkeit von Wegspesen für die in Basel-Stadt tätigen Anwältinnen und Anwälte mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden als abgegolten. Diese Regelung gilt gleichermassen für auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Ihre Reisekosten gehören vor diesem Hintergrund nicht zu den notwendigen Auslagen einer Verteidigung (AGE BES.2016.84 vom 1. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch AGE BE.2011.152 vom 8. März 2012 E. 3.2.1, in BJM 2013 S. 48 ff. S. 52).

 

Am 22. November 2017 wurde von der Kantonspolizei C____ im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtshilfeweise eine Einvernahme des Beschwerdeführers 1 im Beisein des Beschwerdeführers 2 in [...] im Kanton C____ durchgeführt (act. 6). Es fand demnach eine Verfahrenshandlung vor einer Behörde statt, welche gerade nicht dem Kanton Basel-Stadt angesiedelt ist, weshalb die eben dargestellte Praxis keine Anwendung findet. Wegzeit und –spesen sind bei solchen Verfahrenshandlungen damit nicht mit dem Stundenansatz von CHF 200.– für die verrechenbaren Stunden abgegolten und sind zusätzlich zu entschädigen. Dies gilt sowohl für im Kanton Basel-Stadt ansässige als auch auswärtige Anwältinnen und Anwälte. Der Beschwerdeführer macht demnach zu Recht geltend, dass die Wegzeit von D____ nach [...] und retour sowie eine entsprechende Kilometerentschädigung zu entgelten sind. Der Honoraranspruch ist somit gemäss Honorarnote vom 7. Januar 2019 um CHF 266.25 zuzüglich MWST zu erhöhen.

 

3.2.3   Wie vorgängig dargestellt, wurde der Beschwerdeführer 1 am 22. November 2017 rechtshilfeweise im Beisein des Beschwerdeführers 2 in [...]im Kanton C____ einvernommen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an besagtem Datum von 09:10 Uhr bis 10:25 Uhr zur Sache und von 10:29 Uhr bis 10:54 Uhr zur Person befragt wurde (act. 6). Letzteres blieb in der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2019 unberücksichtigt, weshalb sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 in dieser Hinsicht als begründet erweist und der Honoraranspruch entsprechend um CHF 364.65 zuzüglich MWST zu erhöhen ist.

 

4.

4.1     

4.1.1   Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 werden auf CHF 300.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.1.2   Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer 1 die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren der Beschwerde, Ziff. 3).

 

Im Beschwerdeverfahren als Nebenverfahren besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Vorausgesetzt dafür ist, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint und die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nachgewiesen werden kann. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Die genannten Bestimmungen verpflichten den Staat aber nicht, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder er-schweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.

 

Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche „zu den Verfahrenskosten verurteilt“ wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5). Dem entsprechend gehen die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers 1 (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

4.1.3   Was die unentgeltliche Verbeiständung angeht, so ist deren Bewilligung in Nebenverfahren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gesondert zu prüfen. Sie ergibt sich nicht einfach aus der Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren (vgl. AGE BES.2018.123 vom 25. September 2018, BES.2018.30 vom 9. April 2018, BES.2017.147 / HB.2017.40 vom 8. Januar 2018, HB.2016.5 vom 17. März 2016). Gesetz und Rechtsprechung beschränken die staatliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf „notwendige und verhältnismässige“ Bemühungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Nicht zu entschädigen sind namentlich aussichtslose Beschwerden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

 

Aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers 1 zu seinen finanziellen Verhältnissen ist von gegebener Mittellosigkeit auszugehen. Da die Beschwerde des Beschwerdeführer 1 auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

 

Der Beschwerdeführer 2 hat am 9. Mai 2019 eine Honorarnote für das vorliegende Verfahren eingereicht. Darin hat er einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 3 Minuten, Spesen von CHF 63.40 sowie Mehrwertsteuer von 7,7% geltend gemacht; insgesamt einen Betrag von CHF 3‘094.55. Unter Anbetracht, dass in Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel üblicherweise ein Aufwand von sechs Stunden als angemessen erachtet wird, ist der geltend gemachte Aufwand deutlich übersetzt. Angesichts dessen, dass vorliegend zwei Beschwerden in einem Verfahren zusammengefasst wurden, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2 ein Honorar von insgesamt CHF 2‘000.– inklusive Auslagen zuzüglich MWST zuzusprechen. Der Aufwand in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird dabei auf sechs Stunden festgesetzt. Praxisgemäss zum Stundenansatz von CHF 200.– berechnet, beläuft sich die Entschädigung in Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 also auf CHF 1‘200.– inklusive Auslagen zuzüglich MWST. Der Beschwerdeführer 1 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

4.2      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt weiter, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 teilweise gutzuheissen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO ist dem Beschwerdeführer 2 daher für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Diese wird auf CHF 200.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 GGR).

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf seine Beschwerde eine Parteientschädigung auszurichten (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 N 16 mit Hinweis). Betreffend Höhe der von ihm eingereichten Honorarnote kann auf E. 4.1.3 vorverwiesen werden. Dem Beschwerdeführer 2 wird demnach in Bezug auf seine Beschwerde ein Honorar von CHF 800.– inklusive Auslagen zuzüglich MWST ausgerichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 und in Abänderung der Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer 2 für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Entschädigung von CHF 4‘073.50 (inkl. MWST) zu Lasten der Staatsanwaltschaft zugesprochen.

 

            Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019 abgewiesen.

 

            Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2019 wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer 2 trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

 

Der Beschwerdeführer 1 trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

           

            Dem Verteidiger B____ wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2‘000.– inklusive Auslagen zuzüglich 7,7% MWST von CHF 154.– ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von CHF 1‘200.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40 vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer 1

-       Beschwerdeführer 2

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).