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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.41
ENTSCHEID
vom 6. Januar 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Elisa Steiger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 9. September 2018 und am 20. Januar 2019 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (Beschwerdegegner), mit der sie diesem diverse Delikte vorwarf. Die Staatsanwaltschaft trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht auf die Strafanzeigen betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Unterlassung der Buchführung, Steuerhinterziehung, Betrug zu Lasten der Sozialversicherung und Urkundenfälschung ein, weil die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt seien bzw. die Staatsanwaltschaft nicht zur Strafverfolgung zuständig sei. Die Kosten gingen zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 26. Februar 2019 erhobene Beschwerde, mit welcher A____ (vertreten durch [...]) sinngemäss beantragt, der Beschwerdegegner sei wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstösse gegen das Kontaktverbot gegenüber seinem Sohn, C____, geboren am [...]) zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 11. April 2019 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 18. April 2019 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Begehren fest. In ihrer Duplik vom 22. Juli 2019 schliesst die Staatsanwaltschaft erneut auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Duplik der Staatsanwaltschaft Stellung.
Inhaltlich richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2019 auch gegen den am gleichen Tag wie die Nichtanhandnahmeverfügung erlassenen Strafbefehl, mit welchem der Beschwerdegegner wegen Beschimpfung verurteilt worden ist. Dieser Teil der Beschwerde wurde deshalb am 29. November 2019 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert 10 Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das zur Anzeige gelangte Delikt zu ihrem respektive zum Nachteil ihres Sohnes begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die form-und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2019. Soweit die Beschwerdeführerin über den Inhalt dieser Verfügung hinaus Ausführungen zum Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner vom 20. Februar 2019 macht, ist darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht auf die Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen eingetreten ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Darüber hinausgehende Ausführungen stellen eine unzulässige Erweiterung des Prozessstoffs dar und sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.
3.
3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe nicht mit "absoluter Sicherheit" gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.; BGer 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat folglich nur dann zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff.). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1)
3.2 Von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht wurde die Missachtung von amtlichen Verfügungen. Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) setzt auf der objektiven Seite für die Bestrafung voraus, dass einer bestimmten Person in einer rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach dieser Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge-Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (Riedo/ Boner, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 292 StGB N 60). Die Tathandlung besteht darin, dass der Adressat die amtliche Verfügung nicht befolgt. Die nähere Umschreibung der zu erfüllenden Pflichten ergibt sich aus dem jeweiligen Inhalt der Verfügung und kann aus einem Verbot oder einem Gebot bestehen (Riedo/ Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 249 f.). Zudem muss auf der subjektiven Seite Vorsatz, zumindest in der Form des Eventualdolus, gegeben sein (Riedo/ Boner, a.a.O., Art. 292 StGB N 252 f.). Folglich gilt es zu prüfen, ob bereits aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdegegner (eventual-)vorsätzlich einer amtlichen Verfügung nicht Folge geleistet hat.
3.3
3.3.1 Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. März 2017 wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, den von den Parteien geschlossenen Vergleich über sein Besuchsrecht unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB einzuhalten. Dieser Vergleich konkretisierte die Handhabung des mit dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 24. November 2015 festgelegten Kontakt- bzw. Besuchsrechts. Die gegen diesen KESB-Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Appellationsgericht mit Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen, jedoch wurde das Besuchsrecht der jüdischen Feiertage konkretisiert. Mit Strafbefehl vom 9. Juli 2018 wurde der Beschwerdegegner zu einer Busse von CHF 400.– wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt, weil er am 10. und am 19. Januar 2018 seinen Sohn vor der vereinbarten Uhrzeit kontaktiert hatte. Mit dem Strafbefehl vom 20. Februar 2019 wurde der Beschwerdegegner unter anderem wegen eines weiteren Verstosses gegen das Kontaktverbot während den Sportferien des Kantons Zürich im Februar 2018 zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt.
3.3.2 Mit Entscheid vom 29. März 2018 wurde das Besuchsrecht für den Beschwerdegegner mit seinem Sohn neu geregelt. In Ziff. 6 des Dispositivs wurde der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ohne Strafandrohung nach Art. 292 StGB angewiesen, sich mit seinem Sohn ausschliesslich im Rahmen der Besuchsregelung zu treffen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2018 wurde der Wohnort des Sohnes zum Beschwerdegegner verlegt. Das Besuchsrecht wurde mit diesem Entscheid ebenfalls neu geregelt, indem der Mutter nun ein solches zusteht. Am 9. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige ein. Sie bezieht sich darin auf die Zusammenfassung des Berichtes des Besucherbeistandes vom 18. Mai 2018, der im Entscheid der KESB vom 4. Juni 2018 wiedergegeben ist. Daraus habe sie entnehmen müssen, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn ab März 2018 regelmässig während der Schule besucht habe.
3.4
3.4.1 Mit der Neuregelung des Besuchsrechts im Entscheid der KESB vom 29. März 2018 ist das mit Vergleich vom 29. Februar 2016 vereinbarte Kontaktrecht dahingefallen. Die im Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 festgehaltene Strafandrohung bezog sich auf dieses Kontaktrecht vom 29. Februar 2016. Mit dem Wegfall des Kontaktrechts fiel auch die damit verknüpfte Strafandrohung dahin. Das neu festgelegte Kontaktrecht wurde zwar an eine ähnliche Weisung gebunden wie das frühere Besuchsrecht, die Missachtung der Weisung wurde jedoch nicht mit einer Strafandrohung verknüpft. Die KESB wäre zu einer Verknüpfung an eine Strafandrohung ermächtigt gewesen, hat aber darauf verzichtet (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.301a ZGB N 16 ff.) Zudem wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.4.2 Aus dem Bericht des Beistandes vom 18. Mai 2019 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass dieser über die "Situation seit März 2018" berichtet, also über die Zeit nach dem Entscheid der KESB vom 29. März 2018. Dies wird von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige auch so wiedergegeben. Auch das von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachte Vorkommnis vom 11. April 2018 liegt in dieser Zeitspanne. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Strafandrohung des Zivilgerichts vom 20. März 2017 jedoch, wie oben dargelegt, keine Wirkung mehr.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der fragliche Straftatbestand im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt ist.
4.
Die Staatsanwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Elisa Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.