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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.42
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
D____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
E____ Beschwerdegegner 4
[...] Beschuldigter 4
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
F____ Beschwerdegegner 5
[...] Beschuldigter 5
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2019 betreffend Nichtausweitung der Anklage
Ausstandsbegehren gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.2018.24409 ein Strafverfahren gegen B____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 1), C____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 2), D____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 3), E____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 4) und F____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter 5) betreffend Raufhandel u.a. zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdeführers ab, das Strafverfahren gegen die beschuldigten Beschwerdegegner 1-5 auf ein versuchtes Tötungsdelikt auszuweiten.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2019 Beschwerde erheben. Er beantragt deren Aufhebung und die Ausweitung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner, eventualiter nur gegen den Beschwerdegegner 1 und den Beschwerdegegner 2, auf den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu seinem Nachteil. Gleichzeitig wird beantragt, die verfahrensleitende Staatsanwältin sei für befangen zu erklären und in allen Verfahren zum Ausstand zu verpflichten, in welchen der Beschwerdeführer Partei – eventualiter Opfer – sei. Für das Beschwerdeverfahren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die Verfahrensleiterin hat den Parteien die Eingabe vom 4. März 2019 zur Kenntnis zugestellt, auf die Einholung von Vernehmlassungen aber angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Anträge verzichtet. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. März 2019 wurde die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Hablosigkeit nicht belegt sei. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2019 Beschwerde vor Bundesgericht erheben. Auf erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 10. März 2019 hin wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin am 21. März 2019 die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sistiert. Mit Verfügung vom 3. April 2019 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit der Anträge erneut ab und setzte unter Androhung des Nichteintretens eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 3. Mai 2019. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass innert der gleichen Frist die Beschwerde auch noch kostenlos zurückgezogen werden könne. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 2. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss bezahlt. Mit Urteil vom 13. Juni 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleiterin vom 6. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat (BGer 1B_140/2019). Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten sei; eventualiter sei es abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2019 repliziert.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2019, mit welcher es diese abgelehnt hat, das Strafverfahren gegen die beschuldigten Beschwerdegegner 1-5 auf ein versuchtes Tötungsdelikt auszuweiten.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Ergibt sich mithin bei einer inhaltlichen Vorprüfung, dass das Rechtsmittel materiell offensichtlich unbegründet ist, kann das angerufene Gericht ohne Weiterungen (und ohne Einholung einer Vernehmlassung) entscheiden (vgl. Ziegler/Keller, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 390 StPO N 2). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Bezeichnet demgegenüber die StPO einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar, so ist dagegen kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig.
1.2.1 Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar. Dieser Grundsatz erweist sich nur als sinnvoll, wenn er nicht auf die Anklageerhebung als solche beschränkt ist. Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich damit auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO. Die Anklageschrift hat zwar u.a. gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, doch dienen diese Angaben nur der Information und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kommt ihnen keine bindende Wirkung im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder für das erkennende Gericht zu (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 40 f.). Auf Mängel bezüglich des Inhalts kann aber im Rahmen der Prüfung der Anklage durch das Strafgericht hingewiesen werden (vgl. Art. 329 StPO; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 324 StPO N 18; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 324 N 10).
Eine Beschwerde ist indessen möglich, wenn mit einer Anklage Deliktsvorwürfe faktisch (also ohne eine separate Verfügung zu erlassen) eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen werden (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 324 N 10, mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 241 E. 2.6 = Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2013 Nr. 29). Dies setzt allerdings voraus, dass mehrere Taten, die zu einer gesetzlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, nicht als ein Lebenssachverhalt anzusehen sind, sondern dass jede dieser einzelnen Taten einen eigenen Lebenssachverhalt darstellt. Demgegenüber ist im Falle einer Handlungseinheit nur von einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen, sodass es keines Teilfreispruches (oder keiner Teileinstellung) bedarf, wenn beispielsweise nicht alle Aspekte des angezeigten bzw. eingeklagten Lebenssachverhaltes als erwiesen angesehen werden. Diese Auffassung deckt sich gemäss den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2019 im Übrigen auch mit der Praxis des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grundsatz "ne bis in idem"). Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die damit statuierte Sperrwirkung der abgeurteilten Sache greift dann, wenn die in Frage stehenden Verfahren den gleichen Täter und die gleiche Tat betreffen. Erforderlich ist mithin die Identität von Täter und Tat. Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 1.7, mit Hinweisen).
1.2.2 Nicht zulässig ist gemäss Art. 394 lit. b StPO die Beschwerde sodann gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Ein Rechtsnachteil im Sinne dieser Bestimmung liegt vor allem dann vor, wenn die Beweisabnahme keinen Aufschub verträgt, insbesondere weil sonst ein Beweisverlust droht (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1.4, 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.7 [wonach die Beschwerde nur möglich ist, wenn ein definitiver Beweisverlust droht]; vgl. auch BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Auch in der Literatur wird im Zusammenhang mit dem Rechtsnachteil gemäss Art. 394 lit. b StPO ausschliesslich auf den Aspekt eines drohenden Beweisverlusts verwiesen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 394 StPO N 6; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 394 N 3; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 394 N 3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2017.60 vom 18. August 2017 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Mit seinem Antrag an die Staatsanwaltschaft, das Verfahren auszuweiten und Anklage wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu erheben, stellt der Beschwerdeführer der Sache nach einen Antrag zur Ausgestaltung der Anklage, teilweise verknüpft mit Beweisanträgen.
1.3.1.1 Ist die Anklageschrift, wie erwähnt, einem Rechtsmittel nicht zugänglich, so kann gegenüber der Staatsanwaltschaft auch kein Rechtsanspruch bestehen, das Verfahren auf einen bestimmten Straftatbestand auszuweiten. Aus diesem Grund ist fraglich, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt verpflichtet war, den Antrag mit einer Verfügung zu beantworten. Auf jeden Fall ist auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht einzutreten. Es kann nicht auf dem Weg eines Antrages zum anzuklagenden Straftatbestand die Unanfechtbarkeit der Anklageschrift ausgehebelt werden. Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe keinen eigenen Lebenssachverhalt darstellen, sondern einen allfälligen zusätzlichen Aspekt des bereits zur Anklage gebrachten Lebenssachverhaltes – die Auseinandersetzung vor der Ausfahrt der Tiefgarage des Clubs G____ und damit auch die Stichverletzung des Beschwerdeführers – bilden, ist weder eine Anklageergänzung nach Art. 329 Abs. 2 StPO noch eine Anklageerweiterung nach Art. 333 Abs. 1 StPO von vornherein ausgeschlossen. Die Verfügung kann damit nicht als Nichtanhandnahme oder Einstellung qualifiziert werden, da die Staatsanwaltschaft hier eine andere rechtliche Würdigung ein- und desselben Lebensvorgangs (inkl. der potentiell lebensgefährlichen Stichverletzung, welche von der Staatsanwaltschaft als erstellt betrachtet wird) vornimmt und aufgrund des Grundsatzes ne bis in idem die vom Beschwerdeführer verlangte Ausweitung der Straftatbestände nicht im Sinne einer Nichtanhandnahme bzw. Einstellung abschliessen kann. Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f.; BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3, 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2; KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 1.5, mit Hinweisen). Sollte sich im erstinstanzlichen Hauptverfahren herausstellen, dass die behaupteten, zusätzlichen physischen Übergriffe tatsächlich stattgefunden haben oder zumindest haben könnten, so wäre – namentlich auch mit Blick auf den bei der Anklageerhebung geltenden Grundsatz "in dubio pro duriore" – die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt um die zusätzlichen gemäss Staatsanwaltschaft nicht beweisbaren Tathandlungen, die daraus resultierenden Folgen etc. ergänzen könnte. Es wird somit Sache des erstinstanzlichen Gerichtes sein, über die Stichhaltigkeit der geltend gemachten, zusätzlichen physischen Übergriffe zu befinden (vgl. KGer GR SK2 17 50 vom 27. März 2018 E 2.2, mit Hinweisen).
1.3.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde – namentlich auch im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch – sinngemäss die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, was zumindest teilweise auch schon in früheren Beschwerden moniert wurde (vgl. AGE BES.2018.91 vom 16. Juli 2018 E. 1.2). Der Beschwerdeführer substantiiert aber nicht und es ist nicht ersichtlich, welche Beweisanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht ohne Rechtsnachteil wiederholt werden können. Dass bis zur erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung ein Beweisverlust drohen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Deshalb ist auf die Beschwerde auch zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO nicht einzutreten. Soweit behauptet wird, dass gewisse Beweise inzwischen verloren gegangen seien, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde hieraus für sich abzuleiten versucht.
1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 nicht eingetreten werden kann.
2.
Mit seiner Eingabe vom 4. März 2019 beantragt der Beschwerdeführer weiter den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin.
2.1
2.1.1 Über Ablehnungsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls die Beschwerdeinstanz (vgl. AGE DG.2018.20 vom 5. November 2018 E. 1). Im Kanton Basel-Stadt übt, wie erwähnt (vgl. E. 1.1), das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion des Beschwerdegerichts aus. Bei dieser Zuständigkeitsregelung rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, das vorliegende Ausstandsgesuch zusammen mit der Beschwerde zu beurteilen (AGE BES.2012.84 vom 2. Oktober 2012 E. 6.1).
2.1.2
2.1.2.1 Gemäss Art. 58 StPO hat eine Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs.1 StPO); die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale vage Andeutungen genügen nicht (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 19, Art. 58 StPO N 4). Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 Abs. 2 StPO). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Wird der Ausstandsgrund nicht in diesem Sinne unverzüglich vorgebracht, gilt der Anspruch auf spätere Anrufung als verwirkt, weil die fehlende Rechtzeitigkeit als Verzicht auf das Recht ausgelegt wird (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 124 I 121 E. 2; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
2.1.2.2 Der gesuchstellende Beschwerdeführer leitet den Ausstand aus dem bisherigen Verhalten der fallführenden Staatsanwältin ab. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 führt die fallführende Staatsanwältin zusammenfassend aus, dass der gesuchstellende Beschwerdeführer die angeblichen Fehler der Verfahrenshandlungen jeweils nicht in Frage gestellt habe, womit das Ausstandsgesuch zu spät sei. Demgegenüber war nach Auffassung des gesuchstellenden Beschwerdeführers offenbar die angefochtene Verfügung letztlich ausschlaggebend, weshalb grundsätzlich von einem rechtzeitigen Vorbringen ausgegangen werden kann. Ob das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt ist und insofern die Anforderungen in formeller Hinsicht erfüllt, braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden. Denn dem Gesuch ist auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden (vgl. AGE DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 2.4).
2.2.
2.2.1 Der grundrechtliche Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Untersuchungs- und Anklagebehörden ergibt sich – soweit diese im konkreten Fall nicht als Strafbefehlsbehörden und damit in richterlicher Funktion tätig sind (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 179) – nicht aus Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), sondern aus Art. 29 Abs. 1 BV und seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung auch aus Art. 56 StPO (BGer 1B_131/2011 vom 2. Mai 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder wenn sie beispielsweise wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte (lit. f). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Keller, a.a.O., Art. 56 N 9). Bezüglich der Frage, ob eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist (Art. 56 lit. b StPO), ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2).
Der Unbefangenheit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden kann zwar unter beschränkten Gesichtspunkten eine ähnliche Bedeutung zukommen wie der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Grundsätze von Art. 30 Abs. 1 BV dürfen jedoch nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden übertragen werden (BGE 138 IV 142 E. 2.1-2.2.2 S. 144-146, 127 I 196 E. 2b S. 198, 125 I 119 E. 3 S. 122 ff.; BGer 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.1; 1B_78/2010 vom 31. August 2010 E. 2.1). Von einer Staatsanwältin sind Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als sie sich vor dem Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen soll, ob der angeschuldigten Person ein strafbares Verhalten zur Last zu legen oder ob ein strafbares Verhalten auszuschliessen sei. Auch hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Das Erfordernis der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft gilt allerdings nur für das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung. Nach Erhebung der Anklage, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, ist die Staatsanwaltschaft wie die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). In diesen Verfahrensstadien ist sie definitionsgemäss nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet, sondern hat die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO). Insoweit gewähren weder Art. 29 Abs. 1 noch Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlauben würde, sich über die Haltung des Staatsanwalts und dessen Äusserungen in den Verhandlungen zu beschweren (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 180, 138 IV 142 E. 2.2.2 S. 145 mit Hinweisen). Dass im Strafprozessrecht die Inquisitionsmaxime resp. der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären müssen (Art. 6 StPO), steht dem in keiner Weise entgegen. Im gerichtlichen Verfahren obliegt die Verfahrensleitung nicht mehr der Staatsanwaltschaft, sondern den gerichtlichen Instanzen (Art. 61 lit. c und d StPO). Diese sind bei der Urteilsfällung zwar an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung oder an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). In diesem Verfahrensstadium wird somit einzig von der gerichtlichen Instanzen Unabhängigkeit verlangt (vgl. zum Ganzen AGE DG.2017.12 vom 28. Februar 2017 E. 2.1).
2.2.2
2.2.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt den Anschein der Befangenheit der verfahrensleitenden Staatsanwältin im Wesentlich darin, dass diese in einem anderen Verfahren gegen ihn Anklage erhoben habe (SG.2018.207) und damit im Sinne von Art. 56 lit. b StPO voreingenommen sei. Die verfahrensleitende Staatsanwältin müsse im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Partei von dessen Schuld überzeugt sein. Gleichzeitig sei sie von der Opferrolle des Beschwerdegegners 1 und der Aussagekraft des Beschwerdegegners 2 überzeugt. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Ausgang des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner auch Einfluss auf den Ausgang des bereits zur Anklage gebrachten Verfahrens gegen den Beschwerdeführer habe. Das Ausstandsgesuch wird weiter mit der nach Ansicht des Beschwerdeführers falschen Beweiswürdigung und mangelhaften Fallführung der Staatsanwältin begründet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin die Beweise einseitig zulasten des Beschwerdeführers erhoben habe. Der Beschwerdeführer leitet den ausstandsbegründenden Verfahrensfehler der fallführenden Staatsanwältin konkret aus dem Umstand ab, dass sie im Verfahren SG.2018.207 aufgrund fraglicher Beweislage gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen versuchter Tötung erhoben habe, nicht aber „bei gleichem Sachverhalt“ im Verfahren gegen die Beschwerdegegner. Zentrale Beweisanträge seien nicht verfolgt oder abgelehnt worden obwohl sie durchaus relevant wären. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegende fehlerhafte Verfahrensführung und die bereits offensichtlich getätigten Fehlentscheide nicht ergangen seien, um die Anklage im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht zu gefährden.
Die fallführende Staatsanwältin führt in Bezug auf die materiellen Aspekte des Ausstandsgesuchs an, dass weder einzelne noch wiederholte Fehler vorliegen würden und schon gar nicht solche, die zur einer Befangenheit der Staatsanwältin führen könnten. Dabei nimmt sie auch zu zwei Behauptungen in der Beschwerde Stellung: So sei etwa die Behauptung, die Staatsanwältin habe ihre Anklageschrift korrigieren müssen, falsch: Der Beschwerdeführer verkenne dabei, dass es sich einerseits lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, der gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht für die Begründung des Tatverdachtes gegen den Beschwerdeführer gedient habe, und andererseits um einen Vorhalt in einer Einvernahme. Es könne mitnichten von einer „Korrektur“ der eigentlichen Anklage die Rede sein. Diese sei erst im August 2018 erhoben und dem Strafgericht überwiesen worden. Selbst wenn die Anklageschrift hätte rektifiziert werden müssen, würde dies noch keinen „krassen“ Fehler begründen. Weiter bezieht sie sich auf den Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach Beweise nur zu Lasten des Beschwerdeführers erhoben worden seien und etwa H____ zuerst als Auskunftspersonen und aufgrund der belastenden Aussagen in der Folge als Zeugin befragt worden sei, was umgekehrt etwa im Falle der angeblichen Entlastungszeugin I____ nicht gemacht worden sei. I____ habe von der Staatsanwaltschaft nur als Auskunftsperson vorgeladen und damit auch nicht zur Aussage gezwungen werden können. Dies, weil ihre Rolle bei der Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs G____ vom September 2017 bis zum heutigen Tag unklar sei. Sie sei in dieser Nacht offenbar mit J____ unterwegs gewesen und habe in der Tiefgarage auf ihn gewartet. Die Funktion von J____ in dem ganzen G____-Komplex sei ebenso unklar wie zwielichtig. Zudem habe I____ ihre Verbandelung in die ganze Angelegenheit auch durch den Umstand manifestiert, dass sie bei der ersten Befragung sämtliche Aussagen verweigert habe (siehe Befragung vom 17. September 2017). Ganz im Gegensatz zu H____, welche bei der ersten Befragung ausführliche Angaben zu den Ereignissen [...]“ vom März 2017 gemacht habe. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass sie weder mit dem Beschuldigten noch mit dem Opfer oder jemandem aus diesen Gruppierungen in irgendeinem Verhältnis gestanden habe. Deswegen habe H____ als Zeugin vorgeladen und mit dem Beschwerdeführer konfrontiert werden können.
Dem hält der Beschwerdeführer replicando erneut entgegen, dass gewisse Beweise – wie etwa die Einvernahme von K____ – erst auf Nachhaken des Beschwerdeführers erhoben worden seien. Ferner beharrt der Beschwerdeführer weiterhin darauf, dass belastende und entlastende Beweise nicht mit gleicher Sorgfalt erhoben worden seien. So ist er immer noch der Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft die am Griff gefundene DNA-Spur falsch zitiert habe, um vorzutäuschen, dass der Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehabt habe. Weiter sei etwa auch die Rolle von I____ klar gewesen, welche als Zeugin hätte befragt werden können. Die fallführende Staatsanwältin habe offensichtlich Angst gehabt, dass auch I____ den Tathergang, so wie vom Beschwerdeführer behauptet und vom Zeugen K____ bestätigt worden sei, schildern könne. Dies hätte die ganze Anklage ins Wanken gebracht. Die fallführende Staatsanwältin habe sich durch die Anklageerhebung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit dem Fall befasst und in einem Mass festgelegt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdegegner nicht mehr offen erscheine. Schliesslich habe die Staatsanwältin eine Verfahrensausdehnung zu Unrecht verweigert, obwohl dies das Waffengesetz verlangen würde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 sei die Ausweitung auf versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil des Beschwerdeführers erneut abgelehnt worden, obwohl der Angriff mit einer Waffe durchgeführt worden sei (zu den Details vgl. Replik vom 17. Juli 2019).
2.2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Mitwirkung derselben Person in einem anderen Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten grundsätzlich keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO darstellt (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 19 und N 28 [„Mehrbefassung“]). Selbst der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen Beschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der Voreingenommenheit abzulehnen (vgl. BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.3; AGE DG.2018.16 vom 23. März 2018 E. 3.4.2). Dies muss umso mehr für die Tätigkeit der Staatsanwälte und Polizeibeamten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gelten, bei der noch nicht abschliessend über Schuld und Unschuld befunden wird. Insbesondere kann auch nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklage auf Befangenheit geschlossen werden (Keller, a.a.O., Art. 56 N 33 und 38). Die Untersuchung der Staatsanwälte und Polizeibeamten ist auf eine gewisse, in grossen Verfahren auf eine lange Dauer ausgerichtet. Im Vorverfahren tätigt das gleiche Mitglied der Strafbehörde dabei immer neu Verfahrenshandlungen und erlässt immer wieder neue Verfügungen. Dies begründet keine unzulässige Vorbefassung (Keller, a.a.O., Art. 56 N 33). Eine Untersuchungsbehörde hat, wie erwähnt, insofern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen in den Ausstand zu treten (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7). Materielle und prozessuale Rechtsfehler sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen und lassen sich grundsätzlich nicht als Begründung für den Ausstand heranziehen. Nur krasse und wiederholte Verfahrensfehler, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer Prozesspartei auswirken und eine auf fehlende Distanz und Neutralität beruhende Haltung vermitteln, vermögen eine Vorbefassung im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 59; Keller, a.a.O., Art. 56 N 40 ff.).
2.2.2.3 Die Strafuntersuchung ist für den Beschwerdeführer zweifellos belastend und hat die fallführende Staatsanwältin Verfahrenshandlungen vorgenommen, die ihm missfallen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner minutiösen aber eben subjektiven Sicht des Verfahrens keinen konkreten Verfahrensfehler der Staatsanwältin zu benennen, der zur Befangenheit der Staatsanwältin führen müsste. Dass einzelne Beweiserhebungen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erst auf Nachhaken des Beschwerdeführers vorgenommen worden seien, vermag vorliegend keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Die Frage, ob und inwiefern der von der Staatsanwaltschaft erhobene Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer im Verfahren SG.2018.207 in Bezug auf das gegen die Beschwerdegegner geführte Strafverfahren unrechtmässige Widersprüche enthält, ist grundsätzlich vor dem Sachgericht zu klären. Offensichtliche Widersprüche und Verfahrensfehler sind jedenfalls in keiner Weise erkennbar. Der Beschwerdeführer wurde in Bezug auf die vorgebrachten Alternativhypothesen bereits im Haftbeschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass der ihm zum Vorwurf gemachte Vorfall sich offensichtlich vor der zweiten Auseinandersetzung, bei welcher der Beschwerdeführer verletzt worden sei, zugetragen habe (vgl. AGE HB.2018.23/2018.25 vom 28. Mai 2018 E. 4.2.2). Die Behauptung, dass die Staatsanwaltschaft taugliche Beweise bewusst nicht abgenommen habe, um die Anklage gegen den Beschwerdeführer nicht zu verhindern, stösst damit ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, warum der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens sowie des Verfahrens gegen die Beschwerdegegner nicht mehr offen erscheinen soll und es wird Aufgabe des erkennenden Sachgerichts sein, die entsprechenden Beweiswürdigungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer wird dabei seine Beweisanträge spätestens im Rahmen der Hauptverhandlung, nach Zusammenlegung der Verfahren (vgl. AGE BES.2018.40 vom 17. Dezember 2018 E. 1.2.2; BGer 1B_40/2019 vom 4. März 2019 E. 2.3), nochmals stellen können (vgl. z.B. Art. 331 Abs. 1 bis 3 und Art. 339 Abs. 2 StPO). Den Akten kann jedenfalls keine den Richterspruch materiell vorwegnehmende Vorverurteilung durch die verfahrensleitende Staatsanwältin entnommen werden. Schliesslich liegt es zur Vermeidung unnötiger Rückweisungen durch das Strafgericht auch im Interesse der Staatsanwaltschaft, dass alle tauglichen (belastenden und entlastenden) Beweise von Anfang an korrekt erhoben werden. Daran vermögen auch die replicando gemachten Ausführungen des gesuchstellenden Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus diesem Grund besteht auch keine Notwendigkeit, die Akten des Strafgerichts beizuziehen, wie in der Replik beantragt.
2.2.3 Dementsprechend ist das Ausstandsgesuch mangels Vorliegen von Ausstandsgründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer deren Kosten (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 800.– zu bemessen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 3. April 2019 infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und des Ausstandsgesuchs rechtskräftig abgewiesen. Dass die Staatsanwaltschaft der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung angefügt hat, vermag den Beschwerdeführer von der umfassenden Kostentragung nicht zu entbinden. Zum einen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen müssen, dass gegen die Anklageerhebung und eine entsprechende Verweigerung der Erweiterung von Straftatbeständen kein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer zur Vermeidung allfälliger Verfahrenskosten die Möglichkeit eingeräumt, seine Beschwerde zurückzuziehen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner 1-5
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.