Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.46

 

ENTSCHEID

 

vom 2. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                            Beschuldigter   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. Januar 2019

 

betreffend Kostenentscheid


Sachverhalt

 

Mit Übertretungsanzeige vom 19. Juli 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Busse von CHF 20.– auferlegt (act. 5, S. 10). Nach ausgebliebener Zahlung innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist versandte die zuständige Behörde am 20. September 2018 eine Zahlungserinnerung an den Beschwerdeführer (act. 5, S. 12). Nach wiederum ausgebliebener Zahlung innerhalb der 10‑tägigen Zahlungsfrist erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 12. Dezember 2018 einen diesbezüglichen Strafbefehl (act. 5, S. 3). Darin wurde er der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 20.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

 

Gegen den Kostenentscheid im Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache (act. 5, S. 6 f.). Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 orientierte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer über die Natur der Verfahrenskosten. Gleichzeitig stellte sie in Aussicht – sollte der Beschwerdeführer an der Einsprache festhalten – das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt zu überweisen (act. 5, S. 20 f.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Einsprache fest (act. 5, S. 22), woraufhin die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl – wie in Aussicht gestellt – an das Strafgericht überwies (act. 5, S. 24). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass der Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden sei und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 208.60 zu tragen habe (act. 5, S. 25). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2019 (sinngemäss) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 2).

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. Januar 2019 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

 

1.4     

1.4.1   Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Da es sich vorliegend um eine kurze und leicht verständliche Eingabe in einer Landessprache handelt, wird sie ausnahmsweise entgegengenommen.

 

1.4.2   Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei jedoch kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie Akten besteht. Aus diesem Grund werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt.

 

2.

2.1

2.1.1   Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer deutlich, er habe weder die Übertretungsanzeige vom 19. Juli 2018 (act. 5, S. 10) noch die Zahlungserinnerung vom 20. September 2018 (act. 5, S. 12) erhalten, weshalb ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er eine Busse in Höhe von CHF 20.– bezahlen müsse. Die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz könnten keine rechtsgültigen Beweise für die Zustellung der Übertretungsanzeige sowie der Zahlungserinnerung anführen. Diese Schreiben hätten als eingeschriebene Briefe an ihn versandt werden müssen (und nicht als einfache Sendungen). Deshalb beruhten die Zustellungen jener Sendungen auf Verdacht und nicht auf Beweis. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, es sei willkürlich zu behaupten, dass eine Sendung den Adressaten erreicht haben müsse, wenn doch feststünde, dass dieser für die Nichtzustellung, den Diebstahl oder den Verlust der Sendung nicht zu verantworten sei. Die Verantwortung läge diesbezüglich beim Absender beziehungsweise bei der schweizerischen oder französischen Post und nicht beim Beschwerdeführer als Adressaten jener Sendungen.

 

2.1.2   Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post zwar nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Versendung an die richtige und funktionsfähige Adresse wird die Möglichkeit eines Zustellungsfehlers jedoch vernachlässigbar klein (vgl. statt vieler: AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3, BES.2016.178 vom 16. Dezember 2016 E. 3.1).

 

2.1.3   Die Kantonspolizei hat dem Beschwerdeführer die Übertretungsanzeige vom 19. Juli 2018 in französischer Sprache sowie die Zahlungserinnerung vom 20. September 2018 ebenfalls in französischer Sprache per Post zugesandt. Beide Sendungen wurden nicht als eingeschriebener Brief versendet. Die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, hat sich jedoch als richtig und funktionsfähig herausgestellt (Strafbefehl vom 12. Dezember 2018 [act. 5, S. 3]; Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. Dezember 2018 [act. 5, S. 20]; Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2018 [act. 5, S. 27]). Diese Sendungen konnten dem Beschwerdeführer per Einschreiben und mit Nachweis zugestellt werden. Auch die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung wurden nicht als unzustellbar retourniert. Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer angekommen sind, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten versandt worden sind. Deshalb ist gemäss Rechtsprechung des Appellationsgerichts davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet wird, in Kenntnis gesetzt worden ist.

 

2.1.4   Da der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen.

 

2.2      Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [GGR, SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu beanstanden ist. Hinzu kamen Auslagen in der Höhe von CHF 8.60.

 

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Denis Junuzagic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.