Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.47

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Mario Haefeli

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. Februar 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder ohne Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.–, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschoben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt (act. 3, S. 40 f.).

 

Den nämlichen Strafbefehl sendete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeschrieben mit Abholfrist bis 28. November 2018 dem Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer holte den Strafbefehl jedoch nicht ab, sodass dieser am 6. Dezember 2018 wieder bei der Staatsanwaltschaft mit uneingeschriebener Postsendung eintraf.

 

Am 5. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 3, S. 43). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 1, S.1). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in einem mit dem Titel „Anzeige wegen Willkür“ betitelten Schreiben vom 4. März 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im weiteren Verfahren mit Schreiben vom 27. März 2019 (Poststempel) und vom 11. April 2019 geäussert. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozess­ordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Mit seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer sinngemäss an, die Zustellung des Strafbefehls vom 20. November 2018 sei nicht erfolgt (act. 2).  

 

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung auch dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist (so genannte Zustellungsfiktion). Dies jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

 

2.2.2   Mit einer Zustellung muss gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei anlässlich der Fusspatrouille am 18. Dezember 2017 ausreichend über die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe informiert. Wie der Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben vom 4. März 2019 an die Strafgerichtspräsidentin schreibt, habe die Polizei ihm gesagt, dass ihm zur gegebenen Zeit das weitere Vorgehen mitgeteilt werden würde (act. 3, S. 58 f.). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben mit einer Verzeigung rechnen musste. Unter dieser Voraussetzung ist von einem Verfahrensbeteiligten zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (BGE 130 III 396 E. 1.2.3, 119 V 89 E. 4b/aa, 116 Ia 90 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3a).

 

2.3

2.3.1   Man kann sich nun fragen, ob der Beschwerdeführer vorliegend noch mit einer Zustellung rechnen musste. Die Kantonspolizei hat die Widerhandlungen gegen das SVG anlässlich der Fusspatrouille am 18. Dezember 2017 festgestellt (act. 3, S. 26 ff.). Die Ausfertigung des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft erfolgte jedoch erst am 20. November 2018, d.h. elf Monate später. In seinem Schreiben vom 4. März 2019 an die Strafgerichtspräsidentin beklagt sich der Beschwerdeführer, dass er nicht die Zeit habe, monatelang zu Hause auf die Zustellung von Strafverfügungen zu warten (act. 3, S. 58 f.).

 

2.3.2   Es entspricht den heutigen Verhältnissen, dass der Zeitraum zwischen Verzeigung an die Staatsanwaltschaft und Zustellung des Strafbefehls bisweilen recht lange sein kann. Dies hängt mit den begrenzten Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden zusammen. Der Ärger des Beschwerdeführers ist bis zu einem gewissen Punkt nachvollziehbar.

 

2.3.3   Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion aufrechterhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen der Behörde erfolgen, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt. Dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann nach dieser Meinung die Zustellungsfiktion nicht mehr greifen (Donzallaz, La notification en droit interne suisse, Bern 2002, S. 501).

 

2.3.4   Ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung der Behörde ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch als vertretbar anzusehen (BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 286, 6B_377/2016 vom 7. November 2016 E. 3.3.2) Vorliegend betrug der Zeitraum zwischen Verzeigung und Erlass des Strafbefehls etwa elf Monate und ist somit nach dem genannten Grundsatz des Bundesgerichts noch als zumutbar anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zudem in seinem Schreiben vom 5. Februar 2019 bloss eingewandt, er habe den Strafbefehl effektiv nie erhalten. Hätten tatsächliche Gründe bestanden, die ihn an der Abholung gehindert hätten, so hätte er diese zweifellos geltend gemacht.

 

2.4      Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde den Vorwurf der Willkür, legt aber nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen willkürlich sein soll. In einer am 27. März 2019 bei der Post aufgegebenen Eingabe begründet der Beschwerdeführer seinen Willkürvorwurf damit, dass er den Strafbefehl nie erhalten habe. Nach dem oben in den Erwägungen 2.1 ff. Ausgeführten ergibt sich, dass die Zustellungsfiktion vorliegend greift und die Willkürvorwürfe somit unbegründet sind.

 

2.5      Zudem macht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung geltend. Die Möglichkeit angehört zu werden hätte dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren offen gestanden, wenn er den Strafbefehl fristgerecht auf der Post abgeholt hätte. Zudem hätte er nach Art. 94 StPO die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gehabt. Säumnisgründe (z.B. Krankheit) hätte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch lediglich glaubhaft machen müssen. In den Eingaben des Beschwerdeführers finden sich jedoch keinerlei Hinweise auf konkrete Säumnisgründe. Schliesslich bleibt noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fusspatrouille am 18. Dezember 2017 kurze Aussagen zum Sachverhalt machen konnte (act. 3, S. 27).

 

3.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        BLaw Mario Haefeli

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.