|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2019.47
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
(Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019)
Mit Strafbefehl vom 20. November 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder ohne Kontrollschilder, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/ oder Kontrollschildern gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 40.–, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufschoben. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt. Der Strafbefehl wurde mit eingeschriebener Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt, innert der Abholfrist bis zum 28. November 2018 aber nicht abgeholt.
Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. Februar 2019 widersetzte sich der Beschwerdeführer einer Mahnung, die ihm inzwischen zugegangen war. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen und überwies es an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Das Nichteintreten wurde vom Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz am 2. Mai 2019 bestätigt. Das Bundesgericht hob diesen Beschwerdeentscheid indessen mit Urteil 6B_674/2019 vom 19. September 2019 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück.
Der vorliegende Entscheid ist ohne weiteren Schriftenwechsel aufgrund der Akten ergangen.
Der Strafbefehl vom 20. November 2018 bezieht sich auf einen Vorwurf, der sich am 18. Dezember 2017 abgespielt haben soll. Der Beschwerdeführer holte diesen Strafbefehl auf der Post nicht ab. Das Bundesgericht führt aus, das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Beschwerdeführer sei durch eine einzige Polizeikontrolle begründet worden; danach sei keine weitere Kontaktaufnahme erfolgt. Bei diesen Umständen habe der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben etwa während einem halben Jahr mit einer Zustellung rechnen müssen. Bei der vorliegend längeren Dauer von etwa elf Monaten könne ihm die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht mehr entgegengehalten werden. Für die ausführliche Begründung ist auf das Bundesgerichtsurteil zu verweisen (BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019).
Nachdem dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2019 eine Mahnung zugegangen war, hat er sich mit Schreiben vom 5. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft gewandt. Darin macht er geltend, er habe nicht gewusst, worauf sich die Mahnung beziehe, und sich zuerst erkundigen müssen. Die Strafe beruhe auf einem Missverständnis, und er wolle zuerst seinen Standpunkt darlegen.
Der Beschwerdeführer hat sich mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2019 rechtzeitig gewehrt. Seine Reaktionszeit betrug zwar elf Tage. Da ihm der Strafbefehl damals noch nicht rechtsgenüglich eröffnet worden war und die Zustellungsfiktion ausser Betracht fällt, wurde der Lauf der formellen Einsprachefrist von zehn Tagen (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO) nicht ausgelöst. Der Beschwerdeführer musste sich nach eigenen Angaben zuerst erkundigen, was mit dieser Mahnung gemeint ist. Anzeichen für ein treuwidriges Zuwarten sind nicht ersichtlich. Dass sein Schreiben heute (sinngemäss) als Einsprache gegen den Strafbefehl bezeichnet wird, vermag die unterbliebene Eröffnung des Strafbefehls selbstverständlich nicht zu heilen.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Nichteintretensverfügung vom 15. Februar 2019 ist aufzuheben, und das Einzelgericht in Strafsachen ist anzuweisen, das Schreiben vom 5. Februar 2019 als Einsprache zu behandeln. Für den obsiegenden Beschwerdeführer ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2019 aufgehoben. Das Einzelgericht in Strafsachen wird angewiesen, das Schreiben vom 5. Februar 2019 als Einsprache zu behandeln.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.