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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.50
ENTSCHEID
vom 8. April 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Februar 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von 345.30 auferlegt (act. 4, S. 26 f.).
Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 zugestellt (act. 4, S. 32). Mit Einspracheformular vom 8. Februar 2019 (Datierung und Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Strafgericht Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 4, S. 25, 28). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 trat das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein (act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe am 5. März 2019) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (act. 3).
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Februar 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 StPO N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressaten der angefochtenen Verfügung der Fall, sodass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, die Zustellung des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 sei nicht ordnungsgemäss erfolgt (act. 3). Der Postbote habe den eingeschriebenen Brief an seine Mitbewohnerin Frau B____ (nachfolgend Empfangsperson) abgegeben, ohne dass diese bevollmächtigt sei, für den Beschwerdeführer Sendungen entgegenzunehmen (act. 4, S. 32). Weiter führt der Beschwerdeführer an, er selber sei zum Zeitpunkt der Zustellung abwesend gewesen, was er beweisen und bezeugen könne.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie von der Adressatin bzw. vom Adressaten, von einer angestellten Person oder von einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wird. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen.
2.2.2 Die 10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls gilt gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
2.3
2.3.1 Im vorliegenden Fall ist der Strafbefehl vom 25. Januar 2019 am 28. Januar 2019 mit Zustellnachweis an die Empfangsperson zugestellt worden. Unstrittig ist vorliegend, dass es sich bei der Empfangsperson - wie auch vom Beschwerdeführer vorgebracht - um eine im gleichen Haushalt lebende Person handelt. Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. aus den Verfahrensakten noch aus den konkreten Umständen des Sachverhalts ergibt sich, dass es sich bei der Empfangsperson um eine unter 16 Jahre alte Person handelt. Demnach geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl; mithin ist der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO als gültig zugestellt zu betrachten.
2.3.2 Die 10‑tägige Einsprachefrist des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 begann ab dem folgenden Tag der Zustellung, also ab dem 29. Januar 2019, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Somit hätte die Einsprache des Beschwerdeführers spätestens am 7. Februar 2019 bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Die Postaufgabe der Einsprache ist am 8. Februar 2019 erfolgt, womit die Einsprachefrist überschritten ist. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und dementsprechend abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.