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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.54-57
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen vier Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 28. Februar 2019
betreffend Nichtanhandnahme
(Verfahren UT.2014. 087807, UT.2016.108754, UT.2016.91446, UT.2016.91211, UT.2016.159887, UT.2016.108754, UT.2017.3163, UT.2017.3322)
sowie Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
Sachverhalt
Mit jeweils an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gerichteten Schreiben erstattete A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – in chronologischer Reihenfolge – wie folgt Strafanzeigen gegen diverse Behördenvertreter:
· Strafanzeige vom 23. April 2014 gegen B____, C____ und D____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, übler Nachrede und Verleumdung, sowie gegen E____ und F____ wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, übler Nachrede und Verleumdung, alles zum Nachteil des Beschwerdeführers („Zivil- und Strafkläger“) (UT.2014.087807; BES. 2019.55).
· Strafanzeige vom 8. April 2016 gegen G____, Polizeiwache […], sowie H____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fälschungen zu Gunsten von [...] und [...]“ (UT.2016.108754; BES.2019.56).
· Strafanzeige vom 30. September 2016 gegen I____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fahrlässigkeit zu Gunsten von [...]“ (UT.2016.91446; BES.2019.57).
· Strafanzeige vom 11. Oktober 2016 gegen J____, H____ und K____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung, Fahrlässigkeit, Rechtsverweigerung, Rechtsverletzung und Rechtsverzögerung zu Gunsten [...]“ (UT.2016.91211; BES.2019.56).
· Strafanzeige vom 27. November 2016 gegen K____ und H____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Fahrlässigkeit“, gegen K____ zudem wegen Diebstahl und Urkundenfälschung, jeweils zugunsten von [...] und [...] (UT.2016.159887, UT.2016.108754; BES.2019.56).
· Strafanzeige vom 13. Juli 2017 gegen D____, L____ und M____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung, Grobfahrlässigkeit, Feindlichkeit und Rechtsverzögerung zu Gunsten von […]“ (UT.2017.3163; BES.2019.57).
· Strafanzeige vom 17. Juli 2017 gegen D____, L____ und N____, Staatsanwaltschaft, wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung und Feindlichkeit Gegen Meine Personen“ sowie gegen O____, Staatsanwaltschaft wegen „Amtsmissbrauch, Unterlassung, Grobfahrlässigkeit Feindlichkeit und Gezihlt Rechtsverzögerung“ (UT.2017.3322; BES.2019.54).
Die Strafanzeigen enthielten jeweils ein Betreffnis (z.B. eine Verfahrensnummer, „Strafbefehl vom... „ oder „Urteil vom…“), darunter die angezeigten Personen mit Funktion und Arbeitsstelle, die ihnen vorgeworfenen Tatbestände und schliesslich die stets gleichen „Anträge:
• Strafantrag, soweit strafrechtlich notwendig, wird hiermit gestellt.
• Es sei ein ausserordentlicher, unabhängiger Staatsanwalt einzusetzen
• Es seien alle entsprechenden Akte beizuziehen.“
Eine Begründung oder eine Sachverhaltsdarstellung enthielt keine der Strafanzeigen.
Da den drei Strafanzeigen UT.2016.91211, UT.2016.159887 und UT.2016.108754 der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, legte die Staatsanwaltschaft sie zusammen und trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2019 nicht darauf ein. Desgleichen legte die Staatsanwaltschaft die auf den gleichen Sachverhalt zurückgehenden Strafanzeigen UT.2016.91446 und UT.2017.3163 zusammen und trat ebenfalls mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Februar 2019 nicht darauf ein. Am gleichen Tag erging auch die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige UT.2014.087807 und am 28. Februar 2019 die Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich der Strafanzeige UT.2017.3322. In den Erwägungen ging die Staatsanwaltschaft jeweils auf die den Strafanzeigen zugrunde liegenden Strafverfahren ein und legte dar, dass und warum die beanzeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese vier Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 11. März 2019 eine einzige Beschwerde erhoben, mit der er unter Bezugnahme auf „12 Stk. Nichtanhandnahmeverfügungen (Zustellung: 1.3.19)“ verlangt, dass die Verfügungen zwecks Gewährung/Gestaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens zurückzuweisen, eventualiter wegen Ungültigkeit/Nichtigkeit aufzuheben seien. Weiter beantragt er die Edition der „12 Verfügungen“ und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Staatsanwaltschaft hat mit vier einzelnen, inhaltlich – abgesehen vom Rubrum – jedoch identischen Stellungnahmen vom 24. April 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragt. Den Stellungnahmen hat sie jeweils ein Schreiben des a.o. Staatsanwalts P____ vom 12. Februar 2015 beigelegt, worin dieser darauf hinwies, dass er mit der Bearbeitung von insgesamt dreissig im Zeitraum vom 4. August 2010 bis 19. September 2012 erhobenen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Mitglieder verschiedener Behörden des Kantons Basel-Stadt ausgelastet sei und keine weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers bearbeiten könne. Mit (wiederum einer einzigen) Eingabe vom 6. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Ein Anzeigesteller hat gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO bloss Anspruch darauf, dass ihm die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. Weitergehende Verfahrensrechte stehen ihm, wenn er weder im Sinne von Art. 115 StPO geschädigt noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, gemäss der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 301 Abs. 3 StPO nicht zu (vgl. AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014). Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre gilt nur jene Person als im Sinne von Art. 115 StPO unmittelbar geschädigt, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263, 129 IV 95 E. 3.1 S. 99; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 115 N 21). Dritte, deren Rechte durch die konkrete Straftat nur mittelbar, reflexartig verletzt werden, sind nicht geschädigte Personen nach Art. 115 StPO, können sich folglich auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO) und sind somit nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. In der Begründung ist u.a. darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweise dafür angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b und c StPO). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde mit keinem Wort dargelegt, inwiefern er durch die von ihm beanzeigten angeblichen Delikte der angezeigten Personen unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein soll, und er hat sich auch nicht mit den Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinandergesetzt. Bereits in seinen Strafanzeigen hat er die beanzeigten Delikte nicht näher umschrieben, sondern bloss Tatbestände aufgezählt. Daher kann in der Sache nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3 Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend. Insofern ist auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
1.4 Da der Beschwerdeführer bloss eine Beschwerdeschrift und eine Replik eingereicht hat, welche alle vier Nichtanhandnahmeverfügungen auf die sieben Strafanzeigen betreffen, und da er darin nicht auf die spezifischen Inhalte der einzelnen Verfügungen eingegangen ist, erscheint es angezeigt, die vier Verfahren zusammenzulegen und seine Beschwerde in einem Entscheid zu beurteilen.
2.
2.1 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, es lägen „Umstände vor, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit“ des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts erweckten. Er macht geltend, das Appellationsgericht verweigere die in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Pflicht zur materiellen Sachaufklärung. Der Verfahrensleiter schliesse sich der Methode der Staatsanwaltschaft an und lasse ihm insgesamt 24 einzelne Stellungsnahmen der Staatsanwaltschaft in einem Couvert zukommen. Es handle sich dabei um lange zurückliegende, verschleppte Amtshandlungen. Wenn sich das Gericht den Methoden der Staatsanwaltschaft anschliesse, könne die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als „institutionell unabhängige Instanzen allgemein“ nicht mehr sichergestellt werden. Es impliziere ein „Verhalten, dass und wie Amtsorgane sich gegenseitig bzw. gehilfenvorsätzlich decken“ würden.
2.2 Grundsätzlich hat der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Gerichtsmitglieds zu erfolgen. Über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch kann eine Behörde aber in Abweichung von diesem Grundsatz selber befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f. mit Hinweisen; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf indessen nicht leichthin angenommen werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464 ff.; zum Ganzen: BGer 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4, 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen; Boog, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 59 N 6).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch durch die abgelehnte Behörde selbst erfüllt. Lehnt eine Verfahrensperson eine Gerichtsperson ab, so hat sie die Ausstandsgründe glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.f. StPO; Boog, a.a.O., Art. 58 N 4). Der Beschwerdeführer begründet seine Ablehnung des Verfahrensleiters damit, dass ihm dieser die 24 (recte: 17) Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Verfahren BES.2019.24-36, BES.2019.54-57) in einem Couvert zukommen liess. Es handelt sich dabei um (abgesehen vom Rubrum) gleichlautende Vernehmlassungen der Staatsanwaltschaft in 17 parallelen Beschwerdeverfahren, in denen der Beschwerdeführer Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft auf eigene Strafanzeigen hin mit zwei Beschwerdeschriften (eine in den Verfahren BES.2019.24-36, eine in den Verfahren BES.2019.54-57) angefochten hat. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb sich aus diesem Vorgehen der Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Verfahrensleiters ergeben sollte. Dem Beschwerdeführer wurde für seine Replik in den parallelen Verfahren mit Verfügungen vom 8. Mai 2019 eine Frist von jeweils rund einem Monat gesetzt, welche zudem hätte erstreckt werden können. Warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, innert dieser Frist in den von ihm erhobenen Beschwerdeverfahren zu replizieren, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der Vorwurf, damit seien ihm die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft „wie Dreck hingeworfen“ worden. Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft verweigere ihm willkürlich, seine Verteidigungsrechte effizient wahrzunehmen, indem sie am gleichen Tag zwölf Verfügungen in vier Couverts verschickt habe. Es liege ein „adäquater Verstoss gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV“ vor, „wenn ein Betroffener sich mit 12 Verfügungen von inhaltlich komplexer Materie zur Wehr setzen bzw. sich effizient verteidigen soll, wenn diese 12 Akte alle gleichentags in vier Couverts zugestellt werden und die 10-tägige Frist für alle Akte zählt, die am selben Tag als zugestellt gelten“. Dieses Verhalten könne keineswegs als neutral und unbefangen betrachtet werden. „Die damit resultierenden Verfahrensverstösse wie Verunmöglichung der wirksamen Verteidigung als willkürliche Rechtsverweigerung in der abgefolgerten Art und Weise der Verfahrensgestaltung“ begründe einen krassen Fall, wie seine Rechte zur Farce gemacht würden. Es würde ihm eine Verteidigung verunmöglicht.
3.2 Soweit ersichtlich bezieht sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer Verletzung seiner „Verteidigungsrechte“ durch die gleichzeitige Eröffnung von „zwölf“ Verfügungen auf die vier in den Verfahren BES.2019.54, BES.2019.55, BES.2019.56 und BES.2019.57 angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen auf zwölf Strafanzeigen seinerseits nicht eingetreten wurde. Sämtlichen vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung liegen – abgesehen vom Rubrum und den angezeigten Personen sowie teilweise der zur Anzeige gebrachten „Tatbestände“ – identische Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde, die weder eine Sachverhaltsdarstellung noch eine Begründung enthalten.
3.3
3.3.1 Die im Beschwerdeverfahren BES.2019.54 angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf eine Strafanzeige, welche der Beschwerdeführer gegen vier Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft erhoben hatte, die mit der Bearbeitung einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] wegen Tätlichkeiten, Drohung und Sachbeschädigung sowie dessen Gegenanzeige befasst waren.
3.3.2 Mit der dem Verfahren BES.2019.55 zugrunde liegenden Nichtanhandnahmeverfügung wurde auf eine vom Beschwerdeführer gegen zwei Staatsanwälte und zwei Polizeiassistentinnen erhobene Strafanzeige nicht eingetreten. Dieser Strafanzeige lag ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2012 gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung von Strassenverkehrsregeln zugrunde, welcher auf durch den Beschwerdeführer erhobene Einsprache hin mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2014 aufgehoben worden war.
3.3.3 Grundlage des Verfahrens BES.2019.56 sind drei Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 8. April 2016, 11. Oktober 2016 und 27. November 2016 gegen verschiedene Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei Basel-Stadt. Diese waren von der Staatsanwaltschaft zusammengelegt worden, da sie sich auf den gleichen Sachverhalt und darauf beruhende – teilweise unter Mitwirkung der Angezeigten geführte – Strafverfahren (u.a. gegen den Beschwerdeführer) bezogen. Die entsprechenden Strafverfahren waren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, wogegen sowohl der Beschwerdeführer wie auch das Opfer Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben hatten. Dessen die Beschwerden abweisenden Entscheide (BE.2016.172 und BE.2016.174) sind in Rechtskraft erwachsen.
3.3.4 Die Nichtanhandnahmeverfügung, welche im Verfahren BES.2019.57 angefochten wird, betrifft zwei Strafanzeigen des Beschwerdeführers vom 30. September 2016 und vom 13. Juli 2017 gegen vier Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft, welche mit der Bearbeitung einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] und einer von diesem erhobenen Gegenanzeige gegen den Beschwerdeführer befasst waren.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich alle Strafanzeigen auf Verfahrenshandlungen der angezeigten Behördenmitglieder in andern Strafverfahren beziehen, in welche der Beschwerdeführer involviert war. Die Staatsanwaltschaft hat in allen Nichtanhandnahmeverfügungen unter Bezugnahme auf den jeweils konkreten Sachverhalt dargelegt, dass eine Strafanzeige zumindest eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu beinhalten habe, welche es dem Adressaten ermöglicht, zu erkennen, wann und auf welche Weise welche strafbare Handlungen vorgenommen worden sein sollen. Aus den Strafanzeigen gehe nicht hervor, inwiefern die angezeigten Personen die ihnen vorgeworfenen Delikte begangen haben sollten, und solches ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Schliesslich legte die Staatsanwaltschaft in allen Verfügungen mit identischer Begründung dar, warum der Antrag auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts abgewiesen wurde. Daraus folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen in den Verfahren BES.2019.54, BES.2019.55, BES.2019.56 und BES.2019.57 aufgrund ihrer jeweils analogen Begründung mit ähnlicher, auf den jeweiligen Fall hin leicht anzupassender Begründung in der Sache hätten angefochten werden können, zumal die Staatsanwaltschaft die den unbegründeten Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Sachverhalte ausführlich dargestellt hat, was eigentlich seine Aufgabe in den Strafanzeigen gewesen wäre.
Auch wenn es zutreffen mag, dass die gleichzeitige Erledigung der verschiedenen Verfahren durch Nichtanhandnahmeverfügungen den Beschwerdeführer unter einen gewissen zeitlichen Druck gesetzt hat, so kann nicht gesagt werden, dass mit diesem Vorgehen seine Verfahrensrechte vereitelt worden wären. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer diese Erledigungsart durch die inhaltlich jeweils gleiche, unsubstantiierte Weise der Anzeigeerhebung selber auch provoziert hat. Diese Art und Weise der unbegründeten Anzeigeerhebung gegen eine Vielzahl von mit der Beurteilung seiner Fälle befassten Behördenmitglieder ist querulatorisch und offensichtlich unzulässig, was jeweils zur Nichtanhandnahme der Strafanzeigen führen musste. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern die zeitliche Ballung der Nichtanhandnahmeverfügungen, mit welchen seinen über einen längeren Zeitraum von 23. April 2014 bis 17. Juli 2017 erhobenen Strafanzeigen keine Folge geleistet worden ist, zu einer Verkürzung seiner „Verteidigungsrechte“ geführt hätte. In all diesen Verfahren hätte er sich in gleicher und allgemeiner Weise mit der immer gleichen Argumentation der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen müssen, dass mit einer Strafanzeige auch konkrete Hinweise auf einen die behauptete Strafbarkeit begründenden Sachverhalt zu erfolgen haben und in den konkreten Fällen keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen. Dies wäre ihm trotz der gleichzeitigen Eröffnung der in diesen Verfahren angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen vom 26. resp. 28. Februar 2019 möglich gewesen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Vielzahl seiner Anzeigen, welche von der Staatsanwaltschaft behandelt werden mussten, selber zu vertreten.
Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten nicht vor, so dass seine Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Im Übrigen stehen einem blossen Anzeigesteller, der weder Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO noch Privatkläger gemäss Art. 118 StPO ist, mit Ausnahme der Information über die Erledigung des Strafverfahrens keinerlei Verfahrensrechte zu. Dass der Beschwerdeführer Geschädigter oder Privatkläger im genannten Sinn ist, hat er – wie in E. 1.2 dargelegt worden ist – nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
4.
4.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe mit der Beurteilung der auf die Jahre 2016 bis 2017 sowie auf den 23. April 2014 zurückgehenden Strafanzeigen im Jahr 2019 eine unzulässige Rechtsverzögerung begangen.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer reiche seit Jahren auf trölerische Weise gegen verschiedene mit der Beurteilung seiner Fälle befasste Behördenmitglieder Strafanzeigen querulatorischer Natur ein. Angesichts der anhaltend hohen Geschäftslast der Staatsanwaltschaft könnten solche Eingaben zeitlich nicht prioritär behandelt werden und es müsse in diesen Fällen mit einer längeren Verfahrensdauer gerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bei der Staatsanwaltschaft nie über den Stand der von ihm initiierten Verfahren erkundigt und damit auch bis zur Beschwerdeerhebung kein Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache kundgetan.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverzögerung ist dann gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung in der Dauer der Gesamtheit eines Verfahrens oder aber einzelner Abschnitte des Verfahrens begründet liegen. Eine Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1).
4.3 Mit dem strafrechtlichen Beschleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 1046; statt vieler BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; AGE BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.2). Das Beschleunigungsgebot ist von den Behörden daher erst ab dem Zeitpunkt zu beachten, in dem die beschuldigte Person Kenntnis vom Verfahren hat und davon beeinträchtigt werden kann (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 2; AGE BES.2017.135 vom 30. Oktober 2017 E. 1.2.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer angezeigten Personen in das Verfahren einbezogen oder darüber informiert hätte. Daher kann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots moniert werden. Der Beschwerdeführer macht denn auch kein besonderes Interesse seinerseits an einer rascheren Verfahrenserledigung geltend, dessen Fehlen auch durch unbestrittenermassen unterbliebene Erkundigungen über den Verfahrensstand zum Ausdruck kommt. Schliesslich ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mit den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nunmehr über die Strafanzeigen des Beschwerdeführers entschieden hat. Eine Rechtsverzögerung liegt aber nur so lange vor, als sich eine Behörde zwar bereit zeigt, ein Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Sobald die Behörde aber den von ihr verlangten Entscheid getroffen hat, fällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung dahin (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 19).
4.4 Daraus folgt, dass auf die Rüge der Rechtsverzögerung nicht einzutreten ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit diesem Entscheid eine 13 Verfahren betreffende Beschwerde zu beurteilen ist, auf CHF 800.– zu bemessen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen [...] wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. Stephan Wullschleger lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.