Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.5

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Februar 2016

 

betreffend Einvernahmeprotokoll vom 1. Februar 2016


Sachverhalt

 

Am 16. Oktober 2015 wurde gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren, Verfahrensnummer V151020 008, wegen sexueller Handlungen mit Kindern eingeleitet. Im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 als beschuldigte Person durch die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft befragt. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das mutmassliche Opfer B____ in der Einvernahme bei der Jugendstaatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November 2015 zu Protokoll gegeben hat, dass sie den Beschwerdeführer in keiner Art und Weise bezüglich sexuellen Handlungen mit Kindern belaste. Entsprechend habe B____ auf ihr Recht, gegen den Beschwerdeführer einen Strafantrag zu stellen, verzichtet. Dennoch wurde im Rahmen der Einvernahme, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, ein Kontaktverbot zu B____ verfügt. Gegen die mündliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde (BES.2016.25). Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 wurde das mündlich angeordnete Kontaktverbot durch den leitenden Staatsanwalt aufgehoben. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 forderte das Appellationsgericht Basel-Stadt den Beschwerdeführer dazu auf, bis zum 7. März 2016 mittzuteilen, ob er die Beschwerde zurückziehe. Der Beschwerdeführer zog daraufhin seine Beschwerde vom 2. Februar 2016 mit Schreiben vom 7. März 2016 zurück. Das Verfahren wurde entsprechend mit Verfügung vom 9. März 2016 zufolge Beschwerderückzugs ohne Kosten als erledigt abgeschrieben.

 

Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde gegen die Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 als beschuldigte Person im Rahmen der Strafuntersuchung Aktenzeichen V151020 008. Er rügt Verstösse gegen Art. 3, Art. 4 und Art. 6 Abs. 2 StPO und macht eine Rechtsverletzung und Rechtsmissbrauch geltend. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde geführt werden. Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert bzw. noch aktuell ist. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 13).

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffneten Entscheide ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.4      Die mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer bereits am 1. Februar 2016 mündlich eröffnet. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO hat entsprechend am 2. Februar 2016 zu laufen begonnen. Der Beschwerdeführer erhob am 2. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 1. Februar 2016 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass der leitende Staatsanwalt das Kontaktverbot zurückzog, weshalb es keinen Grund zur Weiterführung der Beschwerde gab. Das Beschwerdeverfahren wurde entsprechend mittels Verfügung vom 9. März 2016 infolge Beschwerderückzugs vom 7. März 2016 ohne Kosten als erledigt abgeschrieben. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht mehr beschwert bzw. in seine Interessen tangiert. Dem Beschwerdeführer fehlt es hinsichtlich der Verfügung vom 1. Februar 2016 folglich an einem Rechtsschutzinteresse und somit an einer Prozessvoraussetzung. Des Weiteren wurde die vorliegende Beschwerde erst am 9. Januar 2019 und somit verspätet eingereicht. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung sowie fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

 

2.         Zusammenfassend folgt aus diesen Erwägungen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Vorliegend wird umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]). Aufgrund der genannten Gründe erübrigt sich eine eingehende Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verfahren ist als aussichtslos zu taxieren.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

            Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Melina Schnyder

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.