Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.62

BES.2019.63

 

ENTSCHEID

 

vom 22. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o [...]                                                                                              Beschuldigter 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. März 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Februar 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) im Verfahren VT.W.____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen (mit aufgeschobenem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 1 Tag Freiheitsstrafe bereits durch den Freiheitsentzug getilgt) und einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 484.– und eine Gebühr von CHF 200.– auferlegt. Am 14. Februar 2019 wurde betreffend den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein weiterer Strafbefehl in den Verfahren VT.X.____ und VT.Y.___ erlassen, mit welchem er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Vergehen), Konsum von Betäubungsmitteln und mehrfachen Tätlichkeiten (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 1. Februar 2019 gemäss Art. 49 Abs. 2 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen (davon durch den Freiheitsentzug getilgt: 2 Tage Freiheitsstrafe) und einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen, verurteilt wurde. Zudem wurden ihm wiederum Auslagen von CHF 264.– und eine Gebühr von CHF 250.– auferlegt. Die genannten Strafbefehle wurden dem Beschwerdeführer, der vom 31. Januar bis am 1. Februar und vom 12. bis am 14. Februar 2019 vorläufig festgenommen war, jeweils am Tag ihres Erlasses (d.h. am 1. Februar resp. am 14. Februar 2019) anlässlich der Entlassung des Beschwerdeführers aus der vorläufigen Festnahme gegen Unterschrift ausgehändigt. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund neuer deliktischer Handlungen vom 22. bis am 26. Februar 2019 wiederum vorläufig inhaftiert war und ihm im diesbezüglichen Verfahren (VT.Z.____) Advokat [...] als amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde, erhob dieser mit Eingaben vom 26. Februar 2019 für den Beschwerdeführer Einsprache gegen die genannten Strafbefehle vom 1. Februar 2019 (VT.W.____) und vom 14. Februar 2019 (VT.X.____VT.Y.___) mit dem Eventualantrag auf Wiederherstellung der Frist zur Einsprache und den Anträgen auf amtliche Verteidigung sowie Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft überwies die betreffenden Verfahren mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügungen vom 1. März 2019 wegen Verspätung nicht auf die Einsprachen ein.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], mit Eingaben vom 15. März 2019 Beschwerde resp. stellte er eventualiter in beiden Verfahren ein Revisionsgesuch beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Im Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 1. Februar 2019 (VT.W.____; Beschwerdeverfahren BES.2019.62) beantragte er damit, es sei der Entscheid des Einzelrichters unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft aufzuheben und festzustellen, dass der Strafbefehl nichtig sei, eventualiter sei festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgte, subeventualiter sei der Strafbefehl in Revision zu ziehen. Zudem seien der Beschwerde und dem Revisionsbegehren aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren, das Verfahren vor dem Einzelrichter und das vorliegende Beschwerde- und Revisionsverfahren zu gewähren unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 14. Februar 2019 (VT.X.____ / VT.Y.___; Beschwerdeverfahren BES.2019.63) stellte er identische Rechtsbegehren mit Ausnahme des zusätzlichen Rechtsbegehrens, wonach die Staatsanwaltschaft aufzufordern sei, die Akten im Verfahren VT.Y.___ vollständig offen zu legen. Dabei wies der Beschwerdeführer in beiden Eingaben vom 15. März 2019 darauf hin, dass er diese mit gleichem Datum auch der Staatsanwaltschaft zugestellt habe als Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist.

 

Mit Verfügungen vom 25. März 2019 stellte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Beschwerden bzw. die Revisionsgesuche dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung zu und ersuchte um Zustellung der Akten. Der Strafgerichtspräsident verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2019 in beiden Verfahren unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügungen auf eine Stellungnahme. Mit Eingaben vom 8. April 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in beiden Verfahren dem Gericht mit, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB) gemäss mündlicher Ankündigung am 15. April 2019 eine Verhandlung betreffend fürsorgerische Unterbringung (FU) etc. hinsichtlich des Beschwerdeführers durchführen werde. Diese Eingaben wurden dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 11. April 2019 zur Kenntnis zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahmen vom 15. resp. 17. April 2019 in beiden Verfahren vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Stellungnahmen innert erstreckter Frist mit Eingaben vom 3. Juni 2019 repliziert, wobei in der Replik im Verfahren BES.2019.63 auf diejenige im Verfahren BES.2019.62 integral verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 4. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Honorarnote betreffend beide Verfahren ein. Die Repliken des Beschwerdeführers gingen mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 6. Juni 2019 an die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Verfahren BES.2019.63 einen Antrag auf superprovisorische Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da der Beschwerdeführer kürzlich während 4 Tagen inhaftiert worden sei und mit Blick auf den für ihn geltenden FU verhindert werden müsse, dass er erneut aus seiner äusserst positiv verlaufenden Entwicklung/Reintegration gerissen werde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde dieser Antrag der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zu begründen und zu belegen, welchen nicht wieder gutzumachenden Nachteil er im Strafvollzug erleiden würde. Es sei weder die äusserst positiv verlaufende Entwicklung/Reintegration belegt, noch aufgezeigt worden, inwiefern die notwendige psychiatrische Behandlung nicht auch im Gefängnis gewährt werden könne. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 kam der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dieser Aufforderung nach und reichte zudem gleichentags eine weitere Honorarnote im Verfahren BES.2019.63 ein. Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 1. November 2019 gingen die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen im Verfahren BES.2019.63 in beiden Verfahren an die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis und den Beschwerden (BES.2019.63 und BES.2019.62) wurde die aufschiebende Wirkung gewährt, unter Vorbehalt eines begründeten Widerspruchs innert Frist bis 15. November 2019. Begründet wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung damit, dass sich der Beschwerdeführer in stabilisierenden Umständen zu befinden scheine und es aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte glaubhaft erscheine, dass ihn eine nicht oder schlecht vorbereitete Inhaftierung zur Zeit in seiner Entwicklung erheblich zurückwerfen würde. Mit Eingang vom 13. November 2019 erhielt das Gericht das Dispositiv des Entscheids der KESB vom 12. November 2019 über die Aufhebung der FU und die Anordnung einer ambulanten Massnahme (Weisungen) in Bezug auf den Beschwerdeführer mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog mit Eingabe vom 12. November 2019 einen Teil der Honorarnote vom 28. Oktober 2019 im Verfahren BES.2019.63 zurück (bezüglich Bemühungen vom 17. und 18. September 2019 betreffend Haftentlassung), da die Spruchkammer der KESB seinen entsprechenden Aufwand übernommen habe. Diese Eingabe wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2019 zu den Akten genommen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. März 2019 sind Nichteintretensentscheide, mit denen nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

Die angefochtenen Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer resp. seinem Rechtsvertreter am 5. März 2019 zugestellt, weshalb auf die gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden vom 15. März 2019 einzutreten ist.

 

1.2      Die beiden Beschwerden betreffen zwei Nichteintretensentscheide des Strafgerichts vom selben Datum in Bezug auf dieselbe Person mit derselben Begründung. Zudem sind auch die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsbegehren und ihre Begründung weitgehend identisch. Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, auch aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse des Beschwerdeführers, beide Beschwerden in einem einzelnen Entscheid zu behandeln (vgl. ähnlich AGE HB.2019.43/47 vom 22. Juli 2019 mit weiteren Verweisen).

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen begründet sein Nichteintreten auf die Einsprachen mit deren verspäteter Eingabe. Die Einsprachefrist betrage gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO 10 Tage. Hinsichtlich des gegen Unterschrift ausgehändigten Strafbefehls vom 1. Februar 2019 sei diese am 11. Februar 2019 abgelaufen. Die Einsprache sei hingegen erst am 26. Februar 2019 bei der Porte der Staatanwaltschaft und somit verspätet eingegangen (vgl. vorinstanzliche Verfügung im Verfahren BES.2019.62). Die Einsprachefrist bezüglich des ebenfalls gegen Unterschrift ausgehändigten Strafbefehls vom 14. Februar 2019 sei am 25. Februar 2019 abgelaufen und die Einsprache erst am 26. Februar 2019 bei der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben worden, womit die Einsprache ebenfalls verspätet erfolgt sei (vgl. vorinstanzliche Verfügung im Verfahren BES.2019.63).

 

2.2      Der Beschwerdeführer lässt in beiden Verfahren in seinen Beschwerden neben Gehörsverletzungen – durch das Nichtgewähren der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls resp. das zu späte Gewähren der Akteneinsicht erst mit dem Erlass der vorinstanzlichen Entscheide – im Wesentlichen geltend machen, es sei die Nichtigkeit der fraglichen Strafbefehle festzustellen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der drohenden (unbedingten) Haftstrafen einer notwendigen Verteidigung resp. amtlichen Verteidigung bedurft hätte. Eventualiter sei die Rechtzeitigkeit der Einsprache festzustellen, zumal der Beschwerdeführer zum Verständnis des Strafbefehls und zur Erhebung einer Einsprache die Hilfe eines Anwaltes benötigt hätte und sein Rechtsvertreter erst durch Akteneinsicht am 26. Februar 2019 (Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren VT.Z.____) von den Strafbefehlen Kenntnis erlangt habe. Es liege kein vom Beschwerdeführer unterschriebenes Schreiben vor, wonach ihm die Strafbefehle in seiner Sprache erklärt worden wären. Zudem werde eventualiter ein Revisionsgesuch gestellt, da sich im Verfahren VT.Z.____ noch vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls die Hinweise auf eine psychische Erkrankung verdichtet hätten. In den vorliegend strittigen Verfahren VT.W.____ und VT.X.____ sowie VT.Y.___ seien die Schuldfähigkeit und die gültige Zustellung der Strafbefehle fraglich, da diese nicht einem eingesetzten Verteidiger zugestellt worden seien. In den gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren seien mehrfach psychische Auffälligkeiten beobachtet worden. Bei der psychischen Erkrankung handle es sich um eine vor Eintritt der Rechtskraft der Strafbefehle neu eingetretene Tatsache, die geeignet sei, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen und somit einen Revisionsgrund darstelle.

 

2.3      Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihren Stellungnahmen in beiden Verfahren die Abweisung der Beschwerden und des subeventualiter gestellten Revisionsbegehrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Mit den Entscheiden des Strafgerichts vom 1. März 2019 seien die Verfahren VT.W.____ resp. VT.X.____ und VT.Y.___ abgeschlossen worden und die vorliegend strittigen Rechtsbefehle in Rechtskraft erwachsen, womit sie einer erneuten materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich seien. Diese Tatsache werde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise ignoriert, indem er eine umfassende gerichtliche Neubeurteilung entgegen bzw. in Verletzung der strafprozessualen Systematik herbeiführen wolle, womit er nicht gehört werden könne. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass wichtige Gründe vorgelegen hätten, die zur Verspätung seiner Einsprache geführt hätten und eine Wiederherstellung der Einsprachefrist erlauben würden. Auch wenn im Verhalten des Beschwerdeführers zur Tatzeit eine gewisse „Auffälligkeit“ erkennbar gewesen sei, welche aber auch auf den nachgewiesenen Einfluss von Alkohol und Cannabis zurückzuführen sein könnte, und der Arzt bei der nach der Anhaltung des Beschwerdeführers vorgenommenen Untersuchung auf der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) zwar auf eine mögliche Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis (namentlich eine Anpassungsstörung bzw. eine Depression) allenfalls hindeutende Hinweise festgestellt habe, hätten keinerlei Hinweise darauf vorgelegen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verfahrensinteressen aufgrund seines geistigen Zustands (i.S. einer dauernden, auch leichten geistigen Behinderung), ausreichend wahrzunehmen. So habe der Arzt entschieden, dass der Beschwerdeführer ohne besondere Vorkehrungen in Arrest genommen werden durfte und auch das Klinikpersonal der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) – dem Tatort im Verfahren BES.2019.62 – habe keine Veranlassung für weitere Massnahmen gesehen. Somit habe von der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden müssen und dürfen (Art. 114 StPO). Dementsprechend seien weder die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO noch diejenigen der amtlichen Verteidigung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO (mangels Erfülltseins der kumulativen Voraussetzungen von Abs. 2) gegeben gewesen, womit die Zustellung an den Beschwerdeführer selber, der auch keinen Wahlverteidiger bestellt habe, zu Recht erfolgt sei. Die Einsprachen des Beschwerdeführers seien somit verspätet erfolgt und die Nichteintretensentscheide der Vorinstanz zweifellos richtig. Die Einsprachen seien zudem auch insofern ausreichend eröffnet worden, als dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Entlassung aus der Haft gegen Unterschrift ein Informationsblatt zum Strafbefehl sowie eine Information für fremdsprachige Personen, die u.a. auf Erläuterungen zum Strafbefehl auf der Webseite der Staatsanwaltschaft (in verschiedenen Fremdsprachen, namentlich auch auf Englisch) verweise, übergeben worden sei. Spätestens damit habe der Beschwerdeführer seine Rechte und Pflichten gekannt und auch von der 10-tägigen Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten. In Bezug auf die subeventualiter gestellten Revisionsbegehren bringt die Staatanwaltschaft vor, dies stelle einen Widerspruch in sich dar, da die Revision als subsidiäres Rechtsmittel ausgestaltet sei und nur ergriffen werden könne, wenn formelle Rechtskraft eingetreten sei und keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünden. Mit dem Revisionsbegehren müsse der Beschwerdeführer zwangsläufig die angefochtenen Strafbefehle bzw. die entsprechenden Entscheide des Strafgerichtspräsidenten als formell rechtskräftig erachten, was seiner Haupt- und Eventualbeschwerde die Grundlage entziehe. Zudem fehle es dem Begehren an den gesetzlichen Voraussetzungen; erfüllten die Ausführungen über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers und die unbegründete Behauptung mangelnder Verteidigung die Anforderungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO doch nicht. Auch stehe seine Argumentation, die psychischen Auffälligkeiten hätten bereits im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft bestanden und somit Anlass zur notwendigen Verteidigung geben müssen, in Widerspruch zur Behauptung neuer Tatsachen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung werde ein Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl als rechtsmissbräuchlich erachtet, wenn die Umstände mit (rechtzeitig erhobener) Einsprache, wie es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre, hätten geltend gemacht werden können. Im Übrigen sei die Akteneinsicht weder während des laufenden Verfahrens noch während der Dauer der Einsprachefrist beantragt worden und es bestehe auch keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur vorgängigen Gehörsgewährung vor Überweisung der Einsprache ans Strafgericht, womit auch auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten sei.

 

2.4      Replikweise lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, ein Antrag auf Nichtigkeit setze keinen materiellen Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters voraus. Sei der Strafbefehl nichtig, stelle sich die Frage der Richtigkeit des Strafbefehls und der Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht. Ein Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist sei bei der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2019 mit der Erhebung der Einsprachen gestellt worden, wobei ein Entscheid noch nicht ergangen sei. Entgegen der Staatsanwaltschaft habe es ausreichende Hinweise gegeben, dass der Beschwerdeführer sich allenfalls nicht selbst habe verteidigen können, u.a. mangels Einsicht in seine Krankheit resp. eine verminderte Zurechnungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei sein Leben völlig entglitten und er sei fast verwahrlost. Der Staatsanwaltschaft sei dessen psychotisches Verhalten bekannt und gerade das Geschehen in der UPK habe auf ein krankheitsbedingtes Handeln hingedeutet, zumal der Beschwerdeführer dort „Hilfe“ gesucht habe. Die allfällige Ansicht eines Arztes der Notfallstation, der Beschwerdeführer sei hafterstehungsfähig, sei von der Fähigkeit zur „Selbst-Verteidigung“ zu unterscheiden. Dem Beschwerdeführer hätte damit aufgrund einer geistigen Einschränkung (u.a. fehlende Einsicht) ein Verteidiger beigegeben werden müssen. Zudem hätten dem Beschwerdeführer die wesentlichen Teile des Strafbefehls übersetzt werden müssen, was jedoch unterblieben sei. Ein Hinweis auf die Webseite der Staatsanwaltschaft entbinde davon nicht, zumal der Beschwerdeführer keinen Zugang zum Internet habe und allgemeine Informationen zum Strafverfahren die Übersetzung der fraglichen Strafbefehle nicht ersetzen könnten. Sei nicht von der Nichtigkeit der Strafbefehle auszugehen, ergebe sich die Notwendigkeit der Fristwiederherstellung aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise zu verteidigen gewesen sei, sein Rechtsvertreter jedoch noch nicht mandatiert gewesen sei und die Strafbefehle nicht erhalten habe. Im Übrigen sei ein Eventualantrag kein „Widerspruch in sich“, sondern lege artis zwingend zu erstellen. Aufgrund des nun vorliegenden Entscheides betreffend Fürsorgerischer Unterbringung müsse auf eine psychische Krankheit geschlossen werden, sodass ein für den Beschwerdeführer günstigerer Entscheid möglich sei.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

3.2      Im vorliegenden Fall wurde die zehntägige Einsprachefrist hinsichtlich beider Strafbefehle nicht eingehalten. In Bezug auf den am 1. Februar 2019 mittels persönlicher Übergabe gegen Unterschrift eröffneten Strafbefehl lief die Einsprachefrist, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, am 11. Februar 2019 ab, während die Einsprache erst am 26. Februar 2019 bei der Porte der Staatanwaltschaft eingereicht wurde. Bezüglich des am 14. Februar 2019 ebenfalls gegen Unterschrift dem Beschwerdeführer ausgehändigten Strafbefehls lief die Einsprachefrist am 25. Februar 2019 ab und die Einsprache wurde erst am 26. Februar 2019 bei der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Einsprachen wurden somit verspätet erhoben.

 

3.3      Nach dem unter E. 2.4 Dargelegten macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers – zumindest replikweise – geltend, er habe mit seiner Einsprache vom 26. Februar 2019 gegen die Strafbefehle vom 1. und 14. Februar 2019 auch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht. Tatsächlich wurde in der Eingabe vom 26. Februar 2019 gegen die Rechtsbefehle vom 1. und vom 14. Februar 2019 sowohl Einsprache erhoben als auch eventualiter die Wiederherstellung der Frist zur Einsprache beantragt (vgl. BES.2019.62 act. 8, S. 66; BES.2019.63 act. 7, S. 115).

 

Gemäss Art. 94 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Bei einer versäumten Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl ist dies die Staatsanwaltschaft, da Einsprachen an diese zu richten sind (Art. 354 StPO).

 

Im vorliegenden Fall haben sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Einsprachefrist befasst, was als Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist. Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2.1, BES.2018.25 vom 12. April 2018 E. 2.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 18 mit FN 118). Eine solche Pflicht zum Tätigwerden ergibt sich vorliegend aus Art. 94 Abs. 4 StPO, wonach die Strafbehörde über das Gesuch um Wiederherstellung der Frist in einem schriftlichen Verfahren entscheidet.

 

Da es sich aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Fall allerdings nicht rechtfertigt, die Sache an die Staatsanwaltschaft zum Entscheid über die Wiederherstellung der Einsprachefrist zurückzuweisen, zumal mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer einem kassatorischen Entscheid vorzuziehen ist (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 397 StPO N 5; AGE BES.2018.75 vom 6. Juni 2018 E. 3.1), und der Fall in Bezug auf die Frage der Wiederherstellung der Frist spruchreif ist, ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO vom Beschwerdegericht darüber zu entscheiden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Interesse des Beschwerdeführers.

 

4.

Begründet wurde der Antrag vom 26. Februar 2019 auf Wiederherstellung der Einsprachefrist mit der unverschuldeten Verhinderung des Beschwerdeführers an der Entgegennahme des Strafbefehls. Der Strafbefehl vom 14. Februar 2019 (wobei sich der Betreff der Eingabe vom 26. Februar 2019 aber auch auf den Strafbefehl vom 1. Februar 2019 bezieht) habe dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden können, da dieser offenbar ein Hausverbot an der [...] gehabt habe. Diese Begründung trifft zwar nicht zu, hat doch der Beschwerdeführer beide Strafbefehle am Erstellungstag persönlich entgegen genommen und dies unterschriftlich bestätigt (BES.2019.62 act. 8, S. 63 ff.; BES.2019.63 act. 7, S. 112 ff.). Allerdings hat der Rechtsvertreter – wenn auch im Zusammenhang mit dem Anspruch auf amtliche Verteidigung – auch auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hingewiesen. Dieser Hinweis ist zwar äusserst rudimentär, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, es ist jedoch anzuerkennen, dass der Vertreter, als er das Rechtsmittel einreichte, noch keine Einsicht in die Akten der vorliegend strittigen Verfahren hatte und es vermutlich nicht einfach war, vom Klienten nützliche Informationen zu erhalten. Jedenfalls mit den heute vorliegenden Informationen ist es durchaus glaubhaft, dass sich der Gesundheitszustand einschränkend auf die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, so dass er nach Erhalt der Strafbefehle nicht in der Lage war, selber ein Rechtsmittel zu ergreifen. Hierfür kann auf die vom Rechtsvertreter ins Recht gelegten Berichte der UPK vom 26. und 30. September 2019 verwiesen werden, wo nebst psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol in erster Linie eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird (BES.2019.63 act. 13). Einen weiteren Hinweis darauf, dass auch zum Zeitpunkt der Aushändigung der Strafbefehle am 1. resp. 14. Februar 2019 die Psychose auf das Verhalten des Beschwerdeführers eingewirkt haben könnte, lässt sich aus der Tatsache ableiten, wonach der Beschwerdeführer beim Randalieren am 12. Februar 2019 an der [...] gemäss den Schnelltests weder Alkohol noch Drogen konsumiert hatte (Rapport vom 13. Februar 2019, S. 3, BES.2019.63 act. 7, S. 53 ff., 55). Trotzdem benahm er sich offenbar wie eine schwer angetrunkene Person. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO sind somit gegeben. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren, vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren durch das Beschwerdegericht nicht zu prüfen.

 

5.

Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die Frist zur Einsprache wieder hergestellt wird. Damit der Beschwerdeführer keine Instanzen verliert, ist die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese hat sich mit den beiden innert wiederhergestellter Frist erhobenen Einsprachen zu befassen. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist aufzuheben.

 

6.

6.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

6.2      Der Beschwerdeführer stellt in beiden Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei ihm für das Einspracheverfahren, das Verfahren vor dem Einzelrichter des Strafgerichts und das vorliegende Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit [...], Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er macht geltend, er sei arbeitslos, obdachlos und sozialhilfeabhängig und verfüge nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um für die Rechtsvertretung selbst aufzukommen.

 

6.3      Beschuldigten Personen steht unter Umständen die Beigabe einer amtlichen Verteidigung zu (Art. 132 StPO). Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1, BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1).

 

Aufgrund der aktenkundigen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Begehren und der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung sind die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt. Demgemäss wird die amtliche Verteidigung im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege mit [...], Advokat, bewilligt.

 

6.4      Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht (für beide Verfahren) einen gesamthaften Zeitaufwand von rund 16,3 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen von insgesamt CHF 44.– geltend (BES.2019.62 act. 11, BES.2019.63 act. 14 und 15; knapp zwei weitere, zunächst in Rechnung gestellte Stunden für seine Bemühungen zur Freilassung des Beschwerdeführers vom 17. und 18. September 2019 wurden mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 vom Rechtsvertreter hingegen widerrufen, vgl. BES.2019.63 act. 17). Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen, so dass dem Rechtsvertreter einschliesslich Auslagen ein Honorar von insgesamt CHF 3‘304.– auszurichten ist. Der Rechtsvertreter ist gemäss Angabe im UID-Register nicht mehrwertsteuerpflichtig; entsprechend ist die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen vom 1. März 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Dem Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3‘304.–, einschliesslich Auslagen (nicht mehrwertsteuerpflichtig) zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel (KESB)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Ariane Zemp

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).