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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.64
ENTSCHEID
vom 24. Mai 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Denis Junuzagic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. März 2019
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer auf, eine notwendige Verteidigung bis spätestens 28. Februar 2019 zu mandatieren, da andernfalls für ihn von Amtes wegen eine Verteidigung bestellt werde.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 informierte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft über die Mandatierung seiner anwaltlichen Verteidigung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung (Beilage 2 zur Beschwerde). Mit Verfügung vom 7. März 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Beilage 1 zur Beschwerde).
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 7. Mai 2019 an seiner Beschwerde festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. März 2019, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressat des angefochtenen Entscheides hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitun und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 (Zustellung 11. März 2019) am 22. März 2019 (Postaufgabe 21. März 2019) schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde, die Staatsanwaltschaft verletze bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 139 IV 113 E. 4), indem sie sein Gesuch um amtliche Verteidigung mit der Begründung abweise, er habe für eine Gutheissung seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen (Beschwerde, Ziff. 5). Die Offenlegungsobliegenheit der finanziellen Verhältnisse gelte nicht im Falle einer amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 130 StPO), sondern lediglich in den übrigen Fällen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (Beschwerde, Ziff. 12). Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bei der Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, sei kein Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Der Beschuldigte dürfe sein gesetzlich gewährleistetes Vorschlagsrecht zur Person des Offizialverteidigers bei notwendiger Verteidigung nicht verlieren, nur weil er seine finanziellen Verhältnisse (noch) nicht ausreichend dargelegt habe (BGE 139 IV 113 E. 5). Ferner sei es der Verteidigerin nicht zuzumuten, das Risiko der Nichtzahlung des Honorars alleine zu tragen oder das Honorar unmittelbar beim Beschuldigten einzutreiben, denn die amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung stünde zum Beschuldigten und zum Staat, der ihn ernannt hat, in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis (Beschwerde, Ziff. 13).
2.1.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet mit Vernehmlassung vom 23. April 2019, der Beschwerdeführer lege in keiner Weise dar, aus welchen Gründen eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen sei (Vernehmlassung, Ziff. 3). Der Fall einer notwendigen Verteidigung sei nach wie vor gegeben, mithin habe der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um amtliche Verteidigung die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung mit einer entsprechenden Vollmacht vom 24. Februar 2019 belegt. Vor diesem Hintergrund sei ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen, weshalb diesbezüglich eine Begründung, unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse notwendig sei. Darüber hinaus sei ein solches Gesuch auch nur gutzuheissen, wenn letztlich Mittelosigkeit des Gesuchstellers festgestellt werden könne. Den Nachweis der Mittellosigkeit habe die Staatsanwaltschaft – entgegen der Andeutungen des Beschwerdeführers – in der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2019 jedoch mangels erforderlicher Begründung nicht verlangt, weil die erforderliche Begründung fehle (Vernehmlassung, Ziff. 5).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht. Aus der Sicht der beschuldigten Person bedeutet die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung primär Verteidigungszwang auf eigene Kosten, mit Ausnahme von Art. 132 Abs. 1 StPO (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 3). Aus der Sicht der mandatierten Verteidigung ist für die Kostendeckung bei einer zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen beschuldigten Person ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigung unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 oder lit. b StPO bei der Verfahrensleitung zu stellen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 4). Eine Notfallhaftung des Staates bei ausgebliebener Honorarzahlung kommt nur in Frage, wenn es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt und der Verfahrensleiter die Einsetzung der (anwaltlichen) Verteidigung als amtliche Verteidigung in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO angeordnet hat. Denn nur in diesem Fall handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich begründetes Mandat, welches nicht ohne Weiteres durch die Verteidigung im Anschluss abgelegt werden kann (vgl. BGE 131 I 217 E. 2.4 f. S. 220 f.).
2.2.2 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung (Offizialverteidigung) an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO) oder, wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde bzw. sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Darüber hinaus ordnet die Verfahrensleitung eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO). Ferner betrifft die (unentgeltliche) amtliche Verteidigung ausschliesslich den Fall, wo die beschuldigte Person die Gewährung einer solchen selber beantragt (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 22). Im Falle der Offizialverteidigung verlangt das Gesetz (in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts) keinen Nachweis der Mittellosigkeit, weshalb die Verteidigungskosten in diesem Fall vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind (BGE 139 IV 113 E. 5.1).
2.3
2.3.1 Die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO) im Hauptverfahren des Beschwerdeführers wird weder vom Beschwerdeführer bestritten (Beschwerde, Ziff. 5) noch legt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme eine davon abweichende Ansicht vor (Vernehmlassung, Ziff. 1). Dem Beschwerdeführer werden im Hauptverfahren ([...]) mehrfacher Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sowie eventualiter Landfriedensbuch (Art. 260 Abs. 1 StGB) vorgeworfen (Vorladung vom 18. März 2019). Das Strafmass für Raufhandel oder Landfriedensbruch beträgt jeweils bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, weshalb die Erforderlichkeit der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO gegeben ist.
2.3.2 Der Beschwerdeführer vertritt mit seiner Beschwerde den Standpunkt, die amtliche Verteidigung sei ihm ohne weiteres zu gewähren, da klarerweise ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund müsse er auch nicht die Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO für die Gutheissung seines Gesuchs nachweisen. Mit dieser Behauptung stellt der Beschwerdeführer das Erfordernis der notwendigen Verteidigung der Bewilligung bzw. Anordnung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung gleich. Die Gutheissung eines Gesuchs um Offizialverteidigung bzw. dessen Anordnung durch die Verfahrensleitung (Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO) ist nicht die Rechtsfolge der notwendigen Verteidigung (Art. 130 StPO). Die amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO) ist grundsätzlich im Lichte ihrer eigenen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Konsequenz aus dieser getrennten Betrachtungsweise ist, dass bei Erforderlichkeit einer notwendigen Verteidigung – wie im vorliegenden Fall – ein Gesuch um amtliche Verteidigung nur gutzuheissen ist, wenn entweder die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO), oder wenn der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde bzw. sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 StPO). Wenn einem Gesuch um amtliche Verteidigung keines der genannten Alternativen zugrunde liegt, kann ein solches nur unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 StPO gutgeheissen werden, mithin Mittellosigkeit vorliegt und eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch – wie von der Staatsanwaltschaft richtig vorgerbacht – die Mandatierung einer anwaltlichen Verteidigung mit einer entsprechenden Vollmacht vom 24. Februar 2019 belegt. Mit seiner Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nicht dazulegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen der Offizialverteidigung erfüllt sein sollen. Folglich ist sein Gesuch nur unter den Voraussetzungen der (unentgeltlichen) amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen und abzuweisen, da das Vorliegen der Voraussetzung nicht substantiiert dargelegt worden ist.
Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden.
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer unter den gleichen Gesichtspunkten, wie den bereits dargelegten (vgl. E. 2.1.1), die Bewilligung der amtlichen Verteidigung und damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren der Beschwerde, Ziff. 4).
3.2 Im Beschwerdeverfahren als Nebenverfahren besteht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101). Vorausgesetzt dafür ist, dass die Beschwerde nicht Aussichtslos erscheint und die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nachgewiesen werden kann. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist, hat er ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen gelten ebenfalls, wenn im Hauptverfahren die Notwendigkeit der Verteidigung (Art. 130 StPO) zwar vorgelegen hat, das Beschwerdeverfahren (Nebenverfahren) jedoch durch die beschuldigte Person initiiert wurde (vgl. Urteil 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2, 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.1 f. mit Hinweisen; vgl. Ruckstuhl, a.a.O. Art. 130 N 5).
3.3 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren legt der Beschwerdeführer die Mittellosigkeit nicht dar. Sie ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Einvernahme zur Person. Die Beschwerde muss zudem auch als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
4.
4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 400.– festzusetzen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Denis Junuzagic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.