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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.68
ENTSCHEID
vom 16. Juli 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Opfer/Privatkläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 8. März 2019
betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt je ein Strafverfahren gegen [...] (Beschuldigter 1) und [...] (Beschuldigter 2) wegen Körperverletzung, begangen am 30. Mai 2018 zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführer). Die im Rahmen dieser Verfahren vom Beschwerdeführer – vertreten durch Advokat [...] – am 4. März 2019 gestellten Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 22. Februar 2018 ab.
Gegen diese Verfügungen richtet sich die Beschwerde vom 25. März 2019 des Beschwerdeführers. Er beantragt, es sei ihm in den wegen des Ereignisses vom 30. Mai 2018 geführten Strafuntersuchungen die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bewilligen. Ferner sei ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren.
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenfällige Abweisung bzw. dass dem Beschwerdeführer weder die unentgeltliche Rechtspflege noch die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren sei. Mit Replik vom 11. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BES.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Der Beschwerdeführer ist in seiner Eigenschaft als Opfer und Privatkläger durch die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in seinen eigenen Interessen berührt und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands für den Beschwerdeführer im Strafverfahren notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
2.2
2.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355). Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird (BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2). Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken (1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3).
2.2.2 Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist im Sinn von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO für die Privatklägerschaft zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann. Die Notwendigkeit beurteilt sich aufgrund der Gesamtheit der konkreten Umstände (statt vieler: BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigter in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls. Dazu zählen insbesondere die Schwere der Betroffenheit in grundlegenden Interessen, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt, schliesst die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung nicht zum Vornherein aus (zum Ganzen: BGE 123 I 145 E. 2b/bb f. S. 147 f., mit Hinweisen; BGer 1B_39/2019 vom 20. März 2019 E. 2.4, 1B_410/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ferner das Gebot der Waffengleichheit zu berücksichtigen, welches sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]). Dieses kann es selbst dann rechtfertigen, die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. zur amtlichen Verteidigung: BGE 143 V 71 E. 4.4.2 S. 76, 143 I 164 E. 3.4 S. 173 f. und E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_12/2019 vom 14. Mai 2019 E. 2.6).
2.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte bereits mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft geltend, dass den beiden Beschuldigten der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung vorgeworfen werden müsse. Seinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung vom 4. März 2019 begründete er sodann auch damit, dass sich in rechtlicher Hinsicht aufgrund der in Frage kommenden Straftatbestände und der Bemessung der Genugtuung Schwierigkeiten ergeben würden (vgl. Beschwerdebeilage 6, S. 2). Auch im vorliegenden Verfahren bringt er Entsprechendes vor (Beschwerde, S. 6). Die Staatsanwaltschaft hat sich zu den (wiederholt geäusserten) Bedenken des Beschwerdeführers betreffend die in Frage kommenden Straftatbestände bislang nicht vernehmen lassen, was der Beschwerdeführer vorliegend zu Recht rügt (Replik, S. 3 sowie Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Sie begründete die angefochtenen Verfügungen damit, der Beschwerdeführer habe bereits gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, seine Interessen zu wahren. Im vorliegenden Verfahren beruft sie sich darüber hinaus sinngemäss auf den Untersuchungsgrundsatz und macht weiter geltend, wenngleich sie nicht verharmlost werden dürften, erwiesen sich die erlittenen Verletzungen als nicht allzu gravierend (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 3 S. 2).
2.4
2.4.1 Der Gesetzgeber hat die unentgeltliche Rechtspflege zugunsten einer Privatklägerschaft zwar grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen sie Zivilansprüche geltend macht. Diese Einschränkung ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Strafanspruch grundsätzlich dem Staat, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, zusteht. Art. 136 Abs. 1 StPO schliesst jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken kann (zum Ganzen: BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.3, mit Hinweisen). So kann etwa die Höhe der Genugtuungssumme nicht losgelöst vom Verschulden beurteilt werden (vgl. BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2.2).
2.4.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass nicht zweifelsfrei feststeht, was sich am 30. Mai 2018 tatsächlich zugetragen hatte. Namentlich liegen hinsichtlich der Frage, wie oft der Beschuldigte 1 dem Beschwerdeführer ins Gesicht getreten hatte, widersprüchliche Aussagen vor. Auch wenn es bei einem einzigen Fusstritt geblieben sein sollte, kann aufgrund der Akten nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich der (noch nicht restlos geklärte) Sachverhalt allenfalls unter die Straftatbestände der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) oder sogar der (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 22 StGB) subsumieren lässt. Letzteres gilt selbst dann, wenn die tatsächlich erlittenen Verletzungen nicht als schwere Körperverletzungen im Sinn von Art. 122 StGB zu qualifizieren wären (vgl. etwa BGer 6B_174/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 1.2.3). Sofern der subjektive Tatbestand dieses Straftatbestands bejaht werden kann, entspricht der ausgebliebene Taterfolg dem Wesensmerkmal des Versuchs, welcher gegebenenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu gewichten ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie BGer 6B_370/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2 und 3.3.3). Droht ein Schuldspruch aufgrund einer der beiden genannten Straftatbestände, wäre hinsichtlich des Beschuldigten 1 – der gemäss Akten über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (vgl. act. 5 betreffend das Strafverfahren VT.2018.14406) – über eine obligatorische oder fakultative Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b bzw. Art. 66abis StGB) zu befinden, mit welcher auch ein Einreiseverbot einhergeht (vgl. BGer 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 [zur Publikation vorgesehen] E. 2.4, mit Hinweis auf Art. 121 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 BV sowie BGE 143 IV 97). Aus all dem folgt, dass dem Beschuldigten 1, oder sogar beiden Beschuldigten, gegebenenfalls eine notwendige Verteidigung bestellt werden muss (Art. 130 lit. b StPO).
2.5 Dies zöge wiederum nach sich, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung aufgrund des Gebots der Waffengleichheit (vgl. E. 2.2 hiervor) auch für den Beschwerdeführer zu bejahen wäre. Aus dem soeben Referierten folgt aber in erster Linie, dass sich sowohl in tatsächlicher als auch in (straf-)rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen stellen, die sich auf den Zivilpunkt auswirken können. Dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, ohne rechtskundige Vertretung zu seinem Recht zu kommen, ist unwahrscheinlich. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich daher als notwendig.
2.6 Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten für die beiden Strafverfahren [...] und [...] die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erhaben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen, wobei sechs Stunden angemessen erscheinen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für die Verfahren [...] und [...] die unentgeltliche Verbeiständung mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).