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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.69
ENTSCHEID
vom 8. April 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Anzeigesteller
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel Gesuchsteller
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel Gesuchsgegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 3
[...] Beschuldigte 1
C____ et. al Beschwerdegegner 4
Beschuldigte 2
D____, Advokat, Amtlicher Verteidiger
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. März 2019 betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2019 betreffend Nichtanhandnahme
Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten
E____
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 7. März 2019 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch von A____ (Beschwerdeführer) um Verteidigerwechsel in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (SG.2019.27) ab. Mit Verfügungen vom 8. März 2019 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die vom Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 gestellten Strafanzeigen gegen B____ (Beschuldigte 1) sowie C____ und weitere Personen (Beschuldigte 2) nicht ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügungen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2019 (Postaufgabe 20. März 2019) Beschwerde ein. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen den das Strafverfahren SG.2019.27 instruierenden Strafgerichtspräsidenten E____. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 28. März 2019 wurde dem Strafgerichtspräsidenten die Beschwerde weitergeleitet zur Prüfung, ob damit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werde. Mit telefonischer Nachfrage vom 29. März 2019 wurde die Staatsanwaltschaft um Aktenzustellung ersucht. Mit Eingaben vom 3. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten betreffend die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. März 2019 eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Eingabe vom 18. März 2019 stellt der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten E____ im gegen ihn geführten Strafverfahren SG.2019.27 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme. Dieses Gesuch ist wegen der Bedeutung für die angefochtene Verfügung vom 7. März 2019 vorab zu beurteilen.
1.1.1 Gemäss Art. 58 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Über Ablehnungsgesuche gegen die erstinstanzlichen Gerichte oder einzelne ihrer Mitglieder entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Im Kanton Basel-Stadt übt das Appellationsgericht als Einzelgericht die Funktion der Beschwerdeinstanz aus (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) (AGE DG.2018.37 vom 4. Dezember 2018 E. 1, DG.2018.21 vom 7. August 2018 E. 2.1.1).
1.1.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Ausstandsgesuchs geltend, dass der Strafgerichtspräsident befangen sei. Er verweist auf „Erklärungen und Ausführungen“ verschiedener „Mappen“, welche von der im Strafmassnahmenvollzug fallverantwortlichen Beschwerdegegnerin 2 dem Strafgerichtspräsidenten mit höchst anzunehmender Wahrscheinlichkeit zur Kenntnis vorgelegt worden seien.
1.1.3 Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Hierfür genügt es, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (AGE DG.2018.21 vom 7. August 2018 E. 2.1.2). Solche Gründe werden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Der blosse Hinweis, dass der Strafgerichtspräsident Kenntnis von Verfahrensakten hat, lässt nicht auf dessen Befangenheit schliessen. Das Ausstandsgesuch ist damit als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
1.2 Mit seiner Eingabe vom 18. März 2019 beanstandet der Beschwerdeführer verschiedene Verfügungen.
1.2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2.2 Zur Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2.1 Die Beschwerde vom 18. März 2019 richtet sich zunächst gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 7. März 2019, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers D____, Advokat, im gegen ihn geführten Strafverfahren SG.2019.27 betreffend Verlängerung der stationären Massnahme abgewiesen wurde. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. statt vieler AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2).
1.2.2.2 Angefochten sind des Weiteren zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2019. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in eigenen rechtlich geschützten Interessen (Art. 382 Abs. 1 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2; BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1; AGE BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Er ist daher auch in Bezug auf die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen zur Beschwerde legitimiert.
1.2.3 Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 7. und 8. März 2019 ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden, so dass darauf einzutreten ist.
1.2.4 Soweit sich im Übrigen aus der nicht immer verständlichen Laieneingabe des Beschwerdeführers – etwa in Bezug auf die Frage seiner Haftentlassung – sinngemäss weitere Rügen ableiten lassen, liegen noch keine Verfügungen oder Verfahrenshandlungen und damit tauglichen Anfechtungsobjekte vor. Auf diese Vorbringen kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Strafgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung zu Recht verweigert hat.
2.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Zudem ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt. Dies gilt auch für die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen. Im Zweifelsfall liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen er als sachgerecht und geboten erachtet (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 134 N 2a) (vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen).
2.1.2 D____, Advokat, wurde am 7. Februar 2019 vom Strafgerichtspräsidenten zum amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmt. Am 12. Februar 2019 meldete sich der amtliche Verteidiger schriftlich beim Beschwerdeführer und besuchte ihn offenbar am 8. März 2019, was für einen Inhaftierten subjektiv zwar möglicherweise als lange empfunden werden kann, objektiv im vorliegenden Verfahren aber vertretbar erscheint. Zu beachten ist überdies, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. März 2019 einen Verteidigerwechsel beantragt hatte. Es ist somit nachvollziehbar, dass der amtliche Verteidiger den Entscheid des Strafgerichtspräsidenten abwarten wollte. Ein Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigung oder eine mangelhafte Verteidigung seitens des amtlichen Verteidigers ist vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht und die Beschwerde in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Dass der amtliche Verteidiger – welcher seinerseits nicht geltend gemacht hatte, sich vom Mandat entbinden zu wollen und inzwischen bereits Handlungen im Namen des Beschwerdeführers getätigt hat – mit einem Wechsel grundsätzlich einverstanden gewesen wäre, vermag angesichts des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses daran nichts zu ändern (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 133 StPO N 4c und Art. 134 StPO Rz. 9 f.).
2.2 Fraglich ist weiter, ob die Staatsanwaltschaft die Anzeigen des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2019 gegen die Beschuldigten zu Recht nicht anhand genommen hat.
2.2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.115 vom 21. Januar 2019 E. 2.1).
2.2.2
2.2.2.1 Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschuldigte 1, Fallverantwortliche des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt. Soweit ersichtlich steht seine Anzeige mit den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Zusammenhang mit früher gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteilen und Beschlüssen des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welchen eine stationäre Massnahme gegen ihn ausgesprochen und diese in der Folge verlängert wurde. Soweit die Vorbringen des in jenen Verfahren verteidigten anzeigestellenden Beschwerdeführers die früher erfolgte Anordnung der Massnahme und die Verlängerung derselben an sich sowie die zugrundliegenden Gutachten und Berichte oder weitere Sachverhalte in diesem Zusammenhang umfassen, so sind überdies Umstände betroffen, für welche die Beschuldigte 1 keine Verantwortung trägt; entsprechende Rügen wären während der hängigen Verfahren auf dem Weg einer Beschwerde oder im Anschluss auf dem Weg einer Berufung zu erheben gewesen. Soweit seine Ausführungen tatsächlich die von ihm beanzeigte Beschuldigte 1 betreffen, so sind keinerlei Sachverhalte erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Verdachtsgründe darzutun, welche die von ihm angeführten oder weitere von Amtes wegen zu verfolgende Straftatbestände erfüllen würden.
2.2.2.2 Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer auch Strafanzeige betreffend Verleumdung, Freiheitsberaubung und Entführung gegen mehrere Personen aus dem Umfeld der G____ bzw. gegen mehrere namentlich nicht oder lediglich mit Vornamen erwähnte Personen (Beschuldigte 2). Zu Recht hält die Staatsanwaltschaft diesbezüglich fest, dass der der Anzeige zugrundeliegende Sachverhalt, soweit ihn der Beschwerdeführer überhaupt ausführt, offenbar im Zusammenhang mit einer im Jahre 2018 erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die G____ steht und allenfalls zivilrechtliche Fragen betrifft. Die beanzeigten Straftatbestände sind jedoch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Anfangsverdachtsgründe zur Eröffnung eines Strafverfahrens sind nicht ersichtlich. Es kann auf die treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
2.2.3 Mit dem Gesagten sind auch die Beschwerden gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 8. März 2019 als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Kostenerhebung verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 3
- Amtlicher Verteidiger
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.