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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.82
ENTSCHEID
vom 30. Juli 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] 2001 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Jugendkriminalkommissärs
vom 1. April 2019
betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive
Probenahme
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs und Verletzung des Vermummungsverbots. Er wird verdächtigt, am 24. November 2018 am Messeplatz in Basel an einer unbewilligten Demonstration gegen die bewilligte Kundgebung der Partei National Orientierter Schweizer (PNOS) teilgenommen und sich dabei mit einer Sturmhaube vermummt einer Personengruppe angeschlossen zu haben, aus deren Mitte Steine gegen die Polizei geworfen wurden. Der Beschwerdeführer war damals 17 Jahre alt.
Am 1. April 2019 wurde der Beschwerdeführer in der elterlichen Wohnung an der B____strasse [...] in Basel festgenommen. Es wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Gegenstände des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Gestützt auf einen Befehl des Jugendkriminalkommissärs wurde beim Beschwerdeführer die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt und ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Die gegen die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme erhobene Beschwerde wurde mit dem gleichzeitig ergangenen Entscheid BES.2019.78 vom heutigen Tag (30. Juli 2019) abgewiesen. Bereits bei früherer Gelegenheit, am 27. November 2018, wurde dem Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Sachbeschädigung durch Farbschmierereien bzw. Sprayen ein Wangenschleimhautabstrich abgenommen. Das Beschwerdegericht hat diese Massnahme mit Entscheid BES.2018.213 vom 23. April 2019 bestätigt.
Die vorliegende Beschwerde vom 11. April 2019 richtet sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs vom 1. April 2019. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenfällige Aufhebung, eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Er ersucht um Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben, Löschung allfälliger Einträge in DNA-Datenbanken und Vernichtung der abgenommenen Fingerabdrücke und allfälligen Einträge in daktyloskopische Datenbanken sowie Löschung der gesamten erkennungsdienstlichen Behandlung und Erfassung, insbesondere der fotografischen Erfassung und der diesbezüglichen Dokumentation sowie allfälliger Datenbankeinträge.
Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 beantragt die Jugendanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Juni 2019 an seinen Anträgen fest.
Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 9. Mai 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Siegelung der DNA-Proben und Verbot deren Auswertung, Verschlusshaltung der Fingerabdrücke und Verbot der Verwendung der erkennungsdienstlichen Daten) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 hat der Gerichtspräsident die unentgeltliche (amtliche) Verbeiständung des Beschwerdeführers bewilligt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei oder der Jugendanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als urteilsfähiger, im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat 17‑jähriger Jugendlicher ist er nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO selbständig zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2018.226 vom 11. März 2019 E. 1). Die Beschwerde vom 11. April 2019 gegen den Befehl vom 1. April 2019 ist form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die erkennungsdienstliche Erfassung und die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs, die beide in polizeilicher Kompetenz angeordnet und vollzogen wurden. Eine eigentliche DNA-Analyse (Erstellung eines DNA-Profils) wurde gemäss Angaben der Jugendanwaltschaft in der Vernehmlassung bisher weder angeordnet noch vorgenommen. Darüber wird die Jugendanwaltschaft zu gegebener Zeit zu entscheiden haben. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen beabsichtigt, dieser Entscheidung vorzugreifen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Wangenschleimhautabstrich und gegen die übrige erkennungsdienstliche Erfassung (Fingerabdrücke, Fotografien). Er macht geltend, der angefochtene Befehl weise eine standardisierte, zu wenig konkrete Begründung auf. Die bundesgerichtlichen Vorgaben von BGE 141 IV 87 würden damit nur äusserst minimalistisch umgesetzt. Weder die Angaben zum vorliegenden noch zum späteren Verfahren seien konkret, so dass die erkennungsdienstliche Erfassung bereits aus formellen Gründen unzulässig sei. Auch materiell werde kein Bezug zwischen den erkennungsdienstlichen Massnahmen und einem Tatvorwurf geschaffen. Die DNA-Abnahme sei für die Aufklärung des Vorwurfs des Landfriedensbruchs nicht geeignet. Der Verdacht gegen den Beschwerdeführer stütze sich einzig auf ein nicht aussagekräftiges Foto. Für allfällige weitere Straftaten gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftaten vermöchte die Zwangsmassnahme klarerweise nicht zu rechtfertigen. Die Ausführungen gälten sinngemäss auch die die erkennungsdienstliche Erfassung.
2.2 Die Jugendanwaltschaft macht geltend, die angefochtene erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Probenahme beruhten auf einem schriftlichen Befehl des Jugendkriminalkommissärs vom 1. April 2019, der dem Beschwerdeführer zusammen mit einem Merkblatt ausgehändigt worden sei. Darin würden der vorgeworfene Straftatbestand des Landfriedensbruchs und der Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung für die Identifizierung, Sachverhaltsabklärung und Verwendung in allfälligen späteren Verfahren genannt. Der Beschwerdeführer sei überdies unterschriftlich zur Sache befragt worden. Es sei in solchen Fällen (unbewilligte Demonstration, Vermummung, massive Gewaltexzesse) notorisch, dass für die Identifizierung und Überführung der Täter der Vergleich resp. die Erhebung von persönlichen Körpermerkmalen und Abdrücken von Körperteilen sowie DNA-Spuren relevant sei. Aufgrund der mit Individualmerkmalen wiedererkennbaren Kleidung auf den Fotos stehe der Beschwerdeführer unter dringendem Verdacht, sich an einem Landfriedensbruch beteiligt zu haben. Es sei mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer weitere ähnliche Delikte begehe oder begehen werde, zu deren Aufklärung die angeordneten Massnahmen beitragen könnten.
3.
3.1 Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1B_185/2017 vom 21. August 2017 festgehalten, Zweck der erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden könne, sei die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person falle. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten würden einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) darstellen. Dabei sei von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten müssten nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiere Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen könnten nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen seien (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliege (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertige (lit. d). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Eine erkennungsdienstliche Erfassung sei auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich sei, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt werde. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig sei, müssten jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte.
Die erkennungsdienstliche Erfassung ist schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen (Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO). An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die Formulierung von Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt, worin lediglich eine kurze Begründung gefordert wird. Von einem gewissen Teil der Lehre wird sogar das Erfordernis einer kurzen Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung kritisiert (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 6; Hansjakob, Zwangsmassnahmen in der neuen Eidg. StPO, in: ZStR 2008, S. 90, 106). Wie umfassend die durch das Gesetz vorgesehene Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1).
3.2 Was zunächst die Begründung des Befehls angeht, so ist diese knapp, aber ausreichend. Es werden der Name des Beschwerdeführers und dessen vorläufige Festnahme genannt. Weiter werden der Straftatbestand des Landfriedenbruchs und der Verletzung des Vermummungsverbots sowie die vorzunehmenden Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung und Wangenschleimhautabstrich) genannt. Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer in der anschliessenden Einvernahme umfassend mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert wurde. Dabei wurde ihm das Datum und die Uhrzeiten der ihm vorgeworfenen, mehrstündigen Teilnahme an einer gewalttätigen Gegendemonstration genannt. Es wurde ihm namentlich auch zur Last gelegt, dass er an vorderster Front das Transparent getragen und sogar selber Steine geworfen habe (Einvernahmeprotokoll S. 4). In diesem Gesamtkontext erweist sich die summarische Begründung des schriftlichen Befehls als ausreichend.
3.3 Steht die erkennungsdienstliche Erfassung – wie vorliegend – im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme, so ist sie in der Regel unproblematisch, weil von einer hinreichenden Verdachtsintensität ausgegangen werden kann (Hansjakob, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 7). Als zulässig erachtet wird weiter – im Unterschied zur verbotenen routinemässigen Erstellung von DNA-Profilen – die routinemässige Abnahme z.B. von Fingerabdrücken einer Person, die einer Straftat von gewisser Schwere beschuldigt wird, und dies sogar dann, wenn sie in Bezug auf den vorliegenden Verdacht nicht erforderlich ist. Die erkennungsdienstliche Erfassung setzt also keine Spur im Zusammenhang mit der Anlasstat voraus. Die Erfassung kann auch dazu dienen, bereits begangene oder zukünftige Delikte der verdächtigen Person zuzuordnen (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 5-6; Hansjakob, in: Kommentar zur StPO, Art. 260 N 6; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3). Nach der Rechtsprechung ist die Erfassung zulässig, wenn „eine gewisse Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht, dass der Betroffene in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte (BGer, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2, 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.21B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Festnahme vom 1. April 2019 erkennungsdienstlich erfasst. Er wurde in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen und dort u.a. mit dem Vorwurf des Landfriedensbruchs konfrontiert. Dabei wurde ihm vorgehalten, das Transparent getragen und sogar selber einen Stein gegen die Polizeibeamten geworfen zu haben (Einvernahmeprotokoll S. 4). Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei vom 24. November 2018 haben sich um 15.45 Uhr an der Verzweigung Mattenstrasse/Rosentalstrasse ca. 300 Demonstranten befunden. Eine Vielzahl der Demonstranten hätten Steine und andere Wurfgegenstände gegen die Polizeibeamten geworfen. Dabei sei ein Beamter im Einsatzraum getroffen und verletzt worden.
Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist in den Akten namentlich durch den Amtsbericht der Ermittlungsbehörde zu „Person C____“ dokumentiert. Gemäss diesem Amtsbericht beobachteten die Sicherheitskräfte einen jungen Mann (Person C____), der sich um 13.15 Uhr auf dem Messeplatz unvermummt zeigte, und später, um 15.32 Uhr, in der Rosentalstrasse mit einer schwarzen Sturmhaube fotografiert wurde. Es ist zu sehen, wie er mit einer Gruppe anderer Vermummter zusammensteht und sich mit ihnen zum Verzweigungsgebiet Rosentalstrasse/Mattenstrasse begibt. Später, um 15.45 Uhr, soll er als Träger des Transparents aufgefallen sein; auch dies wurde fotografiert. Die beiden Fotografien (Messeplatz 13.15 Uhr, und Mattenstrasse 15.32 Uhr) zeigen vermutlich die gleiche Person, auch wenn auf dem zweiten Bild deren Gesicht zufolge Vermummung mit einer Sturmhaube nicht erkennbar ist. Die deutliche Übereinstimmung der übrigen Elemente (Jacke, Schuhe, Form der Kapuze) bestätigt die polizeilichen Beobachtungen und bietet so einen genügenden Nachweis, dass es sich bei der verdächtigen Person C____ um den Beschwerdeführer handelt.
Bei dieser Verdachtslage war die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zulässig. Auf die Erstellung von erkennungsdienstlichen Fotografien war die Polizei angewiesen, um das Bildmaterial der Ausschreitungen mit dem Erscheinungsbild des Beschwerdeführers abzugleichen. Fingerabdrücke dürfen nach den oben genannten Grundsätzen routinemässig, also unabhängig vom Bestehen einer konkreten Spur erstellt werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich somit als zulässig, und die in diesem Rahmen erstellten Fotografien und Fingerabdrücke dürfen verwendet werden.
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs wendet, sind ergänzende Erwägungen anzustellen.
4.1 Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss demgegenüber durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
4.2 DNA-Profile dürfen im Gegensatz zu erkennungsdienstlichen Vorgängen wie Fingerabdrücken und Bildern nicht routinemässig erstellt werden. Entsprechende generelle Weisungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit DNA-Analysen wurden durch die Gerichte aufgehoben (AGE BES.2017.162 vom 31. Juli 2018 E. 3; BGE 141 IV 87). Wesentlich ist dabei die Feststellung, dass sich diese Rechtsprechung gegen die DNA-Analyse, das heisst gegen die Erstellung von DNA-Profilen richtet, welche durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft anzuordnen ist und vorliegend nicht Verfahrensthema bildet (hiervor E. 1.3). Daraus darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die Polizei bei der vorgelagerten nicht-invasiven Probenahme in gleichem Masse eingeschränkt wird. Für die Abnahme von Wangenschleimhautabstrichen nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO gilt die gesetzliche Voraussetzung des Verdachts auf ein Verbrechen oder Vergehen. Die polizeiliche Verhältnismässigkeitsbeurteilung richtet sich nach dem aktuellen, vorläufigen Kenntnisstand im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Abnahme und darf insbesondere auch das Interesse an der vorläufigen Sicherung eines Abstrichs des Verdächtigen berücksichtigen. Der polizeiliche Entscheid zur Probenahme entbindet die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft nicht von der Pflicht, die Voraussetzungen für die DNA-Analyse (Erstellung des DNA-Profils) nochmals autonom und aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
4.3 Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten (hiervor E. 3.4) erstellt. Im Zeitpunkt der Abnahme beruhte der Verdacht des Landfriedensbruchs auf dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ein Transparent getragen und damit anderen Gruppenmitgliedern ermöglicht, aus der Deckung Steine zu werfen; er habe zudem selber Steine gegen Polizeibeamte geworfen. Nach Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Landfriedensbruchs strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Straflos bleiben Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben. Landfriedensbruch ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB), für dessen Aufklärung die Probenahme nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO zulässig ist. Angesichts der Verdachtsschwere (Bedrohung der körperlichen Integrität anderer) erweist sich der geringfügige Eingriff eines kurzzeitig zu erduldenden Wangenschleimhautabstrichs als verhältnismässig.
Es ist hier daran zu erinnern, dass es sich bei der strafrechtliche Sanktionierung der Teilnahme an gruppenmässig ausgeübten öffentlichen Gewalttätigkeiten nicht um eine Bagatelle, sondern um ein ernsthaftes gesetzliches Anliegen handelt (Gefängnis bis zu drei Jahre). Gewalttätige Kundgebungen sind überdies vom verfassungsmässigen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen, dieser gilt nur für friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8). Das Interesse an der Aufklärung und Ahndung dieser Vorgänge überwiegt jenes des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner eigenen körperlichen Integrität deutlich. Die polizeiliche Probenahme erweist sich daher als verhältnismässig.
4.4 Was die Eignung der Probenahme zur Tataufklärung angeht, ergibt sich aus den Akten, dass im Verfahren gegen den Beschwerdeführer UT.2018.12128 12 Steine gesichert wurden, die auf DNA-Spuren zu untersuchen sind. Die Probenahme war angesichts der damaligen Verdachtslage (Vorwurf des Steinewerfens) zweifellos geeignet zur Abklärung des Vorwurfs. Der Fund von DNA auf dem gesicherten Spurenmaterial würde nicht nur ein weiterer Hinweis für die Mitwirkung des Beschwerdeführers in einer gewalttätigen Gruppe bieten, sondern auch die Beurteilung des Ausmasses seiner Involvierung ermöglichen (Strafzumessung). Im Unterschied zum Urteil BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015 steht vorliegend der Verdacht der Mitwirkung an körperlicher, nicht bloss verbaler Gewalt zur Debatte, so dass dem Jugendalter des Beschwerdeführers nicht die gleiche entlastende Wirkung zukommt.
4.5 Schliesslich macht die Jugendanwaltschaft mit Recht geltend, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Mitwirkung des Beschwerdeführers an anderen – auch künftigen – Landfriedensbrüchen besteht.
Der Beschwerdeführer war am 24. November 2018 während mehreren Stunden mit einer Gruppe unterwegs, die gewalttätig wurde. Er hatte sich vermummt, als aus dieser Gruppe Steine gegen die Polizei geworfen wurden. Er marschierte an der Spitze der Gruppe, trug das Transparent und gewährte damit gewalttätigen Gruppenmitgliedern Deckung. Dies deutet auf eine Verankerung in der Gruppe hin. Ein gewöhnlicher Demonstrant gegen Rechtsextremismus hätte sich weder selber vermummt noch mit anderen Vermummten zusammengetan, die Gewalt gegen andere Menschen ausüben. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der militanten Szene verankert ist, so dass ernstliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in der Vergangenheit in Straftaten mit Gewaltanwendung gegen Menschen und Sachen verwickelt war bzw. in Zukunft sein könnte. Sie sind als Beweismassnahmen auch deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren bisher völlig passiv verhält und zu sämtlichen Vorhalten keine Aussage macht. Es bestehen also konkrete Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung, dass der Beschwerdeführer in bisher unbekannte oder zukünftige Delikte mit Gewaltanwendung gegen Menschen involviert sein könnte.
4.6 Zur von der Verteidigung in der Replik (S. 2) beschworenen Missbrauchsgefahr ist einerseits zu bemerken, dass eine DNA-Probe nach der oben referierten Rechtsprechung nur aufgrund einer konkreten Einzelfallbeurteilung durch die Jugendanwaltschaft angeordnet werden kann, die der Prüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich ist. Andererseits verfällt eine unbenutzte Probenahme nach relativ kurzer Zeit: Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) muss eine Probe drei Monate nach der Probenahme vernichtet werden, wenn keine Analyse veranlasst worden ist. Beide Vorschriften stehen im Dienste der Verhinderung von Missbräuchen.
5.
5.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit entsprochen worden, als auf die Erhebung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren verzichtet wurde. In Bezug auf die Verfahrenskosten kann aus Art. 29 Abs. 3 BV jedoch kein Anspruch auf definitive Befreiung abgeleitet werden. Die Kostenauflage am Ende des Beschwerdeverfahrens ist also zulässig (BGer 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).
5.2 Der Beschwerdeführer hat für den Fall des Unterliegens um Gewährung der amtlichen, unentgeltlichen Verteidigung ersucht, die ihm mit Verfügung vom 29. Juli 2019 bewilligt wurde. Der Verteidiger hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand auf sechs Stunden geschätzt wird (Stundenansatz CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer). Für den entsprechenden Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Gericht das der Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Von Kostenfolgen zu Lasten der Eltern ist abzusehen (vgl. Art. 25 Abs. 2 sowie Art. 44 Abs. 2 und 3 JStPO; AGE SB.2015.11 vom 5. April 2016 E. 6.1, BES.2016.159 vom 1. Februar 2017 E. 6; Hebeisen, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 44 JStPO N 5-6).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40 ausgerichtet. Die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung und Art. 25 Abs. 2 der Jugendstrafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).