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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.84
BES.2019.89
ENTSCHEID
vom 11. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. April 2019
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2019 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe) und der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 1‘000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 7 Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm die Abschlussgebühr in Höhe von CHF 200.– sowie die Auslagen in Höhe von CHF 755.30 auferlegt. Die Zustellung dieses mit eingeschriebener Postsendung versandten Strafbefehls erfolgte am 21. Februar 2019. Mit Schreiben vom 23. März 2019 (Postaufgabe 27. März 2019) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 1. April 2019 auf die Einsprache nicht ein.
Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde, welche unter dem Aktenzeichen BES.2019.84 und – in Bezug auf den Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer – unter dem Aktenzeichen BES.2019.89 getrennt angelegt wurde. Die Verfahrensleiterin zog mit Verfügung vom 25. April 2019 die Akten bei und setzte der Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorwurfs der überlangen Verfahrensdauer (BES.2019.89) eine Frist zur Vernehmlassung. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Verfahrenssprache im Kanton Basel-Stadt Deutsch sei und Eingaben an das Gericht in deutscher Sprache erfolgen müssten. Im Falle des Unterliegens habe er die Kosten für die Übersetzung zu tragen, was mehrere hundert bzw. bei langen Eingaben auch über tausend Franken betragen könne. Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 liess sich die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der überlangen Verfahrensdauer im Verfahren BES.2019.89 vernehmen. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung seiner Beschwerde vom 15. April 2019 ein. Mit Replik vom 11. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer im Verfahren BES.2019.89 eine mündliche Anhörung („udienza“). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund eines Aufenthalts im Ausland die nächsten zwei Wochen keine Einschreiben entgegennehmen könne.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. April 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 2). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Streitgegenstand bildet vorliegend in erster Linie die (formelle) Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. März 2019 eingetreten ist (vgl. unten E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt dabei im Sinne einer „Waffengleichheit“ die – seiner Auffassung nach – überlange Dauer des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft als Argument für das Eintreten auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vor. Dies rechtfertigt keine separate Beurteilung in einem separaten Entscheid. Angesichts ihres engen Sachzusammenhangs sind die ursprünglich getrennt angelegten Verfahren BES.2019.84 und BES.2019.89 daher zu vereinigen.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.
1.4 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (vgl. statt vieler AGE BES.2018.57 vom 31. Juli 2018 E. 1.2.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz ist demgegenüber nicht dazu verpflichtet, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich im Rahmen der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. AGE BES.2015.115 vom 11. Februar 2016 E. 3.1).
Vorliegend wurde die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2019 (Zustellung 8. April 2019) am 15. April 2019 (Postaufgabe) schriftlich und begründet beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingereicht, weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl beträgt 10 Tage (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.2 Der streitgegenständliche Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 mit eingeschriebener Postsendung (Art. 85 Abs. 2 StPO) zugestellt. Die 10‑tägige Einsprachefrist begann ab dem auf die Zustellung folgenden Tag, also ab dem 22. Februar 2019, zu laufen. Da der letzte Tag der Frist auf den Sonntag, 3. März 2019, fiel, endete sie nach der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz am Montag, 4. März 2019. Die Einsprache wurde erst am 27. März 2019 und somit offensichtlich verspätet eingereicht.
3.
3.1 Mit seinen Eingaben im Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdeführer denn auch gar nicht in Abrede, die Einsprache nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht zu haben. Vielmehr argumentiert er im Wesentlichen sinngemäss damit, dass der Strafbefehl angesichts der Dauer des Vorverfahrens nichtig sei (Beschwerde vom 15. April 2019 Ziff. 12) bzw. dem Beschwerdeführer im Sinne der „Waffengleichheit“ bzw. des Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO auch eine längere Frist zur Einsprache einzuräumen sei (Replik vom 11. Juni 2019 Ziff. 1 f.). Weiter versucht er Entschuldigungsgründe für die verspätete Einreichung der Einsprache vorzubringen. Demnach seien der Strafbefehl und die Rechtsmittelbelehrung auf Deutsch abgefasst gewesen, obwohl die Staatsanwaltschaft habe wissen müssen, dass er schlecht Deutsch verstehe. Schliesslich hält er die 10-tägige Einsprachefrist für Fremdsprachige für zu kurz.
3.2 Da es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine Fristerstreckung ausgeschlossen, was Art. 89 Abs. 1 StPO explizit festhält (vgl. hierzu Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 89 StPO N 6). Eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 94 Abs. 1 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – würde mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen ebenfalls ausser Betracht fallen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Partei, welche die Frist versäumt hat, an der Säumnis „kein Verschulden“ trifft. Jedes noch so geringfügige Verschulden an der Fristsäumnis schliesst eine Wiederherstellung aus (Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 35). Es ist mit anderen Worten vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation objektiv und subjektiv unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren (BGer 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.2).
3.3
3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verspätung der Einsprache damit zu begründen versucht, der Strafbefehl sei ihm nicht in einer ihm verständlichen Sprache eröffnet worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach Art. 68 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person lediglich der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich in einer ihr verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht werden muss. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht gemäss dieser Bestimmung hingegen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan, wenn dem in deutscher Sprache abgefassten Strafbefehl das Formular „Information für fremdsprachige Personen“ beigelegt ist. Es handelt sich bei diesem Formular um ein in acht Sprachen (Albanisch, Englisch, Französisch, Italienisch, Rumänisch, Serbisch, Spanisch, Türkisch) abgefasstes Merkblatt, in welchem das Vorgehen zusammengefasst wird, sollte der Empfänger den Strafbefehl anfechten wollen. Insbesondere ist mit Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 354 StPO) ausdrücklich erwähnt, dass eine Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss (vgl. AGE BES.2019.134 vom 30. September 2019 E. 2.2). Die Rechtsmittelbelehrung informiert auch darüber, welche Bedingungen für die Einhaltung der Einsprachefrist erfüllt sein müssen. Schliesslich sind die Internetseite der Staatsanwaltschaft und eine Telefonnummer angegeben. Dabei muss der Hinweis auf die Beilage im Strafbefehl und der Nachweis dessen Zustellung für den Beweis, dass das Informationsblatt dem Strafbefehl beigelegen ist oder ausgehändigt wurde, genügen (vgl. AGE BES.2018.218 vom 29. April 2019 E. 2.4.2).
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das genannte Informationsblatt für fremdsprachige Personen erhalten hat. Damit ist ihm der vorliegend – in Bezug auf die Frage der Rechtzeitigkeit – entscheidende Teil des Strafbefehls, nämlich die Rechtsmittelbelehrung, sowohl auf Französisch als auch Italienisch übersetzt worden. Im Übrigen umfasst die Sachverhaltsschilderung und Begründung im Strafbefehl lediglich sechseinhalb Zeilen und ist auch die Rechtsmittelbelehrung darunter prominent angebracht (Akten des Strafgerichts S. 41). Der Beschwerdeführer hat offenbar Zugang zu Übersetzungstools im Internet (act. 6a und 6b), weshalb es ihm auch zumutbar gewesen wäre, diese Zeilen damit zu übersetzen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer der auf Deutsch geführten Einvernahme der Polizei am Ort des Unfallgeschehens offensichtlich folgen und eigenhändig eine deutsche Ergänzung anbringen können (Akten des Strafgerichts S. 19), womit nicht zuletzt auch fraglich ist, ob der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich nicht verstanden hat.
Bei dieser Ausgangslage war das Fristversäumnis offensichtlich nicht unverschuldet und wären damit die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eindeutig nicht gegeben.
3.3.2 Auch aus der Dauer des Vorverfahrens vermag der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Aus den Akten erhellt, dass er seit dem vorgeworfenen Unfall (Tatzeit) bis zur Eröffnung des Strafbefehls von der Sache rund ein Jahr nichts gehört hat. Auf den ersten Blick erscheinen die aktenkundigen Bearbeitungsintervalle der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei nicht kurz. Die Staatsanwaltschaft begründet dies insbesondere damit, dass sich aufgrund einer Übersetzung eines Schreibens des Beschwerdeführers und einer Mahnung der Steuerbehörde das Verfahren bei der Kantonspolizei verzögert habe. Aufgrund der Geschäftslast müssten zudem Prioritäten gesetzt werden. Ferner sei das Verfahren nicht dringlich gewesen und habe sich auch der Beschwerdeführer nie nach dem Verfahrensstand erkundigt.
Die Frage der Rechtsverzögerung kann hier offenbleiben. Ob die Staatsanwaltschaft nach zwei oder zwölf Monaten nach dem fraglichen Vorfall den Strafbefehl erlässt, ändert an der Dauer der gesetzlichen Einsprachefrist nichts. Eine lange Verfahrensdauer könnte sich lediglich auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken (vgl. BGer 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2). Die Nichtigkeit des Strafbefehls als Folge einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots, wobei die Nichtigkeit nicht mit Verzicht auf die Strafe gleichgesetzt werden kann, käme – wenn überhaupt – nur dann in Frage, wenn der Beschuldigte durch eine Verfahrensverzögerung stark getroffen wäre (vgl. Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 17). Vorliegend sind für den Beschwerdeführer durch die Verfahrensdauer aber keine Nachteile entstanden. Im Gegenteil: Die für Administrativmassnahmen zuständige Behörde des Kantons Tessin wartet mit dem Ergreifen von Massnahmen zu, bis ein Strafentscheid vorliegt (Akten des Strafgerichts S. 36).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einsprache zu spät erfolgt und der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten unter Einschluss einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Ufficio amministrativo, Camorino
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.