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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.88
ENTSCHEID
vom 23. Juli 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
[...]
B____ Beschwerdeführerin 2
[...]
C____ Beschwerdeführerin 3
[...]
D____ Beschwerdeführer
[...]
alle vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft
betreffend Verfahrensführung/Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.2018.20503)
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin 1), B____ (Beschwerdeführerin 2), C____ (Beschwerdeführerin 3) und D____ (Beschwerdeführer) reichten am 17. August 2018 gegen die Verantwortlichen des [...] (die Beschuldigten), mutmasslich gegen [...] , Anzeige ein wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und Nötigung. In der nämlichen Anzeige erklärten sie auch, dass sie sich als Straf- und Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligen wollten. Am 18. September 2018 ergänzten die Beschwerdeführenden die Anzeige insoweit, als sie zusätzlich die Strafverfolgung wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verlangten. Die Staatsanwaltschaft stellte den Beschuldigten am 21. Februar 2019 Kopien der Anzeigen und der dazugehörigen Beweismittelverzeichnisse zu.
Die Beschwerdeführenden wandten sich letztmals mit Schreiben vom 2. April 2019 an die Staatsanwaltschaft, um die Offenlegung der Strafanzeigen und Beweismittelverzeichnisse zu beanstanden. Ferner rügten sie, dass ihnen noch immer keine Akteneinsicht gewährt worden sei, und ersuchten um Einsicht in die Verfahrensakten. Dabei seien insbesondere sämtliche Akten zu Kontakten zwischen der Staatsanwaltschaft und/oder Untersuchungsbeamten einerseits und den Beschuldigten bzw. deren Verteidigerin andererseits offenzulegen. Mit Schreiben vom 8. April 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführenden mit, es werde nochmals festgehalten, dass den Beschuldigten keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese könne zurzeit auch den Beschwerdeführenden nicht gewährt werden.
Gegen dieses Schreiben richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 23. April 2019, mit welchem sie auch beantragen, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert habe. Diese sei dementsprechend anzuweisen, das Verfahren umgehend anhand zu nehmen, namentlich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen und das Verfahren beförderlich zu behandeln. Ferner sei den Beschwerdeführenden Einsicht in sämtliche Strafverfahrensakten zu gewähren – alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden, die Strafverfahrensakten des Verfahrens [...] seien beizuziehen und ihnen sei anschliessend eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beschwerdebegründung nach Durchsicht der Verfahrensakten zu ergänzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Entsprechend der Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 20. Mai 2019 haben die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von CHF 1‘000.– geleistet. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 haben sie ihre Anträge sodann bestätigt.
Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid erheblich sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und eine Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wie die vorliegende wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Aus dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5, mit Hinweisen; BGer 6B_1278/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.1, 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1, 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 1.1, 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018 E. 1.1.3, BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).
1.2.2 Juristische Personen sind grundsätzlich berechtigt, Straftaten anzuzeigen und Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 141 IV 1 E. 3.1 S. 5 und E. 3.5 S. 10). Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrer Anzeige vom 17. August 2018 (vgl. dort, Rz. 15 S. 8) zudem als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO). Sie rügen eine fehlende Strafverfolgung bzw. Abklärung des Sachverhalts (vgl. dazu E. 2.2 hiernach). Ferner beanstanden sie die Abweisung ihrer Akteneinsichtsgesuche (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache selbst sind sie somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist in Bezug auf die Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung einzutreten. Das Beschwerdeverfahren kann indessen nicht beliebig erweitert werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden ein allfälliges Ausstandsbegehren nicht annähernd substantiieren, kann auf die mit Schreiben vom 28. Juni 2019 replicando aufgeworfene Frage betreffend die Unvoreingenommenheit des Leiters des Vorverfahrens (vgl. Replik, Rz. 23 S. 5) von vornherein nicht eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Staatsanwaltschaft habe durch ihre monatelange Untätigkeit das Beschleunigungsverbot verletzt, weshalb eine widerrechtliche Rechtsverzögerung vorliege.
2.2
2.2.1 Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Gleiches ergibt sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts; nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie etwa die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1, 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3, je mit Hinweisen).
2.2.2 Verweigert eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Eine Pflicht zum Tätigwerden entsteht etwa mit Einreichung einer Strafanzeige. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, die Strafanzeige nach Massgabe der anwendbaren Vorschriften zu bearbeiten, bei Bestehen eines genügenden Anfangsverdachts ein Vorverfahren einzuleiten (Art. 300 StPO) und dieses allenfalls auch fortzusetzen (Art. 309 StPO) bzw. die Nichtanhandnahme zu verfügen, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 18; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 7 StPO N 1 sowie N 20–23).
2.2.3 Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung und Strafverfolgung über lange Zeit hinweg nicht nach, so kann dieses Untätigbleiben mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde gerügt werden. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 [mit weiteren Hinweisen] sowie N 18 mit FN 118; statt vieler: AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Was als angemessene Verfahrensdauer zu betrachten ist, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen (BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 269 E. 3.1 S. 273 – je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79 vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1). Mit dem Legalitätsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist jedoch, dass die Strafverfolgungsbehörde aus taktischen oder verfahrensrechtlichen Gründen ein Eingreifen hinauszögert. Beim Entscheid, ob und wann sie eine bestimmte Ermittlungshandlung vornimmt, kommt der Strafverfolgungsbehörde somit ein weites Ermessen zu (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Gemäss den Akten wurden die Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft am 18. September 2018 darüber orientiert, dass gegen sie Strafanzeige wegen übler Nachrede und Nötigung erstattet worden sei. Vom selben Tag datiert die zweite Strafanzeige, die nach Angaben der Staatsanwaltschaft zur Folge hatte, dass die Zuteilung des Verfahrens intern neu geprüft werden musste (vgl. Stellungnahme vom 20. Mai 2019, Rz. 3 S. 2). Dies sowie der Umstand, dass die Strafanzeige erweitert wurde, teilte die Staatsanwaltschaft mit E-Mail-Nachricht vom 30. Oktober 2018 der Rechtsvertreterin der Beschuldigten mit. Der nämlichen E-Mail-Nachricht lässt sich sodann entnehmen, dass die Rechtsvertreterin der Beschuldigten zuvor eine Kopie der (ersten) Anzeige sowie des Beilagenverzeichnisses angefordert hatte. Nicht aus den Akten, jedoch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht weiter hervor, dass die Beschuldigten am 10. Oktober 2018 eine Gegenanzeige eingereicht hatten, die – nach einer Gerichtsstandsanfrage vom 18. Februar 2019 – am 1. März 2019 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Genf weitergeleitet wurde. Zwischenzeitlich, das heisst am 21. Februar 2019, übermittelte die Staatsanwaltschaft der Rechtsvertreterin der Beschuldigten die angeforderten Kopien der beiden Anzeigen und der dazugehörigen Beilagenverzeichnisse. Am 7. März 2019 nahm die Rechtsvertreterin der Beschuldigten hierzu Stellung, worauf ihr seitens der Staatsanwaltschaft am 14. März 2019 mitgeteilt wurde, dass ihre Eingabe zu den Akten genommen und die darin enthaltenen Ausführungen bei der späteren abschliessenden Beurteilung mitberücksichtigt würden.
Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft beim Zivilgericht Basel-Stadt am 3. April 2019 um Edition der Akten des zwischen den Beschwerdeführenden und den Beschuldigten hängigen Zivilverfahrens ersuchte. Diese gingen am 12. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. Dem am 23. April 2019 erstellten (internen) Bericht der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden wegen Persönlichkeitsverletzung (ebenfalls) mit Eingabe vom 18. August 2018 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt und am 25. Januar 2019 ein Schlichtungsgesuch eingereicht hätten. Während ersteres vom Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 6. Februar 2019 abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführenden daraufhin beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine zivilprozessuale Berufung erhoben hätten, sei letzteres bis am 13. Mai 2019 sistiert worden.
Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschuldigten mit Schreiben vom 6. Mai 2019 aufforderte, bis zum 7. Juni 2019 einen schriftlichen Bericht im Sinn von Art. 145 StPO zu verfassen und die Beschuldigten auf ihre Rechte gemäss Art. 158 StPO aufmerksam zu machen. Im nämlichen Schreiben stellte die Staatsanwaltschaft vier Fragen zu sieben konkret genannten Internet-Publikationen, die auf der Website des [...] aufgeschaltet gewesen seien. Die Rechtsvertreterin der Beschuldigten teilte mit Schreiben vom 8. Mai 2019 mit, dass „dem auf Art. 145 StPO gestützten Ersuchen ohne weitere Begründung nicht nachgekommen“ werde. Daraufhin wies die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Mai 2019 darauf hin, dass von einer Einvernahme von [...] als beschuldigte Person Umgang genommen werden könne, wenn ein Bericht im Sinn von Art. 145 StPO eingereicht würde. Weiter machte die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertreterin der Beschuldigten darauf aufmerksam, dass [...] schriftlich zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen werde, falls innert der bis zum 7. Juni 2019 angesetzten Frist kein Bericht eingegangen sein sollte.
2.3.2 Die Beschwerdeführenden substantiieren nicht weiter, weshalb es gerechtfertigt sein soll, ihre Anzeigen im obersten Bereich der Prioritätenliste einzuordnen. Nachdem sie während mehreren Jahren nichts gegen die Beschuldigten unternommen hatten, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb den beiden Strafanzeigen nun eine besondere Dringlichkeit beigemessen werden müsste. Angesichts dessen, dass in materieller Hinsicht bzw. hinsichtlich der allenfalls verletzten Rechtsgüter keine schwersten Delikte angezeigt worden sind, ist Entsprechendes auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Soweit sie ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde damit begründen, dass das Verfahren vollkommen brachgelegen habe und keine einzige der notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden sei (vgl. Replik vom 28. Juni 2019, Rz. 4 S. 2), kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Gemäss der soeben dargestellten Aktenlage (vgl. E. 2.3.1 hiervor) war nach Eingang der zweiten Anzeige vom 18. September 2018 nicht nur die interne, sondern nach Eingang der Gegenanzeige vom 10. Oktober 2018 auch die kantonale Zuständigkeit zu prüfen. Um überhaupt Untersuchungshandlungen festlegen zu können, mussten sodann die bereits vorhandenen Akten gesichtet werden, die bereits zu diesem Zeitpunkt umfangreich waren. In einem zweiten Schritt holte die Staatsanwaltschaft die Akten der hängigen Zivilverfahren ein, was mit Blick auf den Ermessensspielraum, welcher der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen zusteht (vgl. E. 2.2.3 hiervor), zweifelsfrei zulässig war. Dass sie die gesamten Akten in der Folge auf inhaltliche Übereinstimmung prüfte (vgl. Bericht vom 23. April 2019), ist sodann nicht zu beanstanden. Denn den eingeholten Zivilverfahrensakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des zivilprozessualen Berufungsverfahrens auf weitere „Verletzungshandlungen“ hinwiesen, welche sich auch im Jahr 2019 zugetragen haben sollen (vgl. Berufung vom 18. Februar 2019, Spontanreplik vom 18. März 2019 sowie Noveneingabe vom 25. März 2019). Somit erweisen sich die in den beigezogenen Akten enthaltenen Sachverhaltselemente entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht vollumfänglich als identisch mit denjenigen, die im Rahmen der Strafanzeige vom 17. August 2018 erwähnt wurden (vgl. Replik vom 28. Juni 2019, Rz. 7 S. 3). Die zusätzlichen, ebenfalls umfangreichen Akten (vgl. auch den Bericht der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 2019) rechtfertigen ohne Weiteres, dass die Aktensichtung eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.
Anders als die Beschwerdeführenden zumindest sinngemäss geltend machen (vgl. Replik vom 28. Juni 2019, Rz. 7 S. 3), erweist sich der Aktenbeizug im Übrigen auch nicht als unnötig. Nachdem sie von neuen möglichen Tathandlungen Kenntnis erhalten hat, wird die Staatsanwaltschaft insbesondere die umstrittene Frage (vgl. Stellungnahme der Angezeigten vom 7. März 2019, S. 2) zu klären haben, ob der Strafantrag vom 17. August 2018 auf spätere Ereignisse weiterwirkt oder ob für allfällige spätere Tathandlungen jeweils ein neuer Strafantrag zu stellen gewesen wäre. Auch wird zu prüfen sein, ob der Strafantrag rechtzeitig erfolgt ist (vgl. zum entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführenden: Anzeige vom 17. August 2018, Rz. 7–13 S. 5–8).
2.4 Alles in allem ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Staatsanwaltschaft über mehrere Monate untätig geblieben wäre. Angesichts der umfangreichen Akten, den notwendigen Abklärungen betreffend interner und kantonaler Zuständigkeiten sowie der Tatsache, dass mehrere Delikte verzeigt wurden, erweist sich die bisherige Verfahrensdauer auch nicht als unangemessen. Eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor. Damit erweisen sich die Anträge der Beschwerdeführenden, wonach festzustellen sei, dass das Verfahren [...] widerrechtlich verzögert wurde, und wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren umgehend anhand zu nehmen, als unbegründet.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sodann, dass ihnen Akteneinsicht zu gewähren sei. Ferner rügen sie eine Verletzung der Grundsätze des Strafverfahrens.
3.2 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, substantiieren die Beschwerdeführenden nicht. Sie behaupten lediglich eine Ungleichbehandlung bzw. wenden ein, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht willkürlich nur einer Partei gewährt haben soll (vgl. Beschwerde, Rz. 34 S. 12). Entsprechendes lässt sich anhand der Akten freilich nicht feststellen. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten deutet nicht auf eine Ungleichbehandlung hin, wie sie von den Beschwerdeführenden vermutet wird. Nachdem soweit ersichtlich weder eine Einvernahme stattgefunden hat noch – wie die Beschwerdeführenden im Übrigen selber geltend machen (vgl. Replik, Rz. 4 S. 2) – die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind, erweist sich das Begehren der Beschwerdeführenden, wonach ihnen im Verfahren [...] Akteneinsicht zu gewähren sei, ebenfalls als unbegründet. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren Akteneinsicht zu gewähren. Nachdem die entsprechenden Voraussetzungen bereits in Bezug auf das Vorverfahren (noch) nicht vorliegen, können sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren erst recht nicht gegeben sein. Der Verfahrensantrag um Gewährung der Akteneinsicht erweist sich ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.
Sollte die Staatsanwaltschaft zwischenzeitlich die erste Einvernahme durchgeführt haben, können die Beschwerdeführenden erforderlichenfalls bei der Staatsanwaltschaft erneut um Akteneinsicht ersuchen.
3.3 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden lassen sich anhand der Akten nicht erhärten. Es sind keine Ungereimtheiten in der Verfahrensführung zu erkennen. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft einen Bericht im Sinn von Art. 145 StPO einholen wollte und zu diesem Zweck gegenüber den Beschuldigten vorgängig die Strafanzeigen sowie die Beilagenverzeichnisse offenlegte (vgl. zu dieser Rüge: Beschwerde, Rz. 28–33 S. 10–12). Die Beschwerdeführenden scheinen der Staatsanwaltschaft vorschreiben zu wollen, wie sie die Untersuchung zu führen hat. Sie legen jedoch nicht substantiiert dar, inwieweit die Handlungen der Staatsanwaltschaft jeweils eine Rechtsverweigerung zur Folge hatten. Mündete die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft aber nicht in eine Rechtsverweigerung, kann sie auch nicht mittels Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Soweit auf die nämlichen Rügen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor), erweist sich die Beschwerde somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese ist mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen. Diese wird mit dem von den Beschwerdeführenden geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführende
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.