Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.8

 

ENTSCHEID

 

vom 6. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o Gerichtsschreiberin MLaw Melina Schnyder

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. Januar 2019

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 18. September 2018 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zur Zahlung einer Busse in der Höhe von CHF 300.– zuzüglich Auslagen und Gebühren von CHF 1‘624.– verurteilt. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 19. September 2018 zugestellt. Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 Einsprache. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 11. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 21. Januar 2019 infolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2019 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde sinngemäss aus, er sei unschuldig und gibt an, er habe aufgrund des Strafbefehls seine Arbeitsstelle verloren. Es sei ein persönliches Gespräch anzusetzen, damit er alles erklären könne.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. Januar 2019 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert Frist von 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerde keine hohen Anforderungen zu stellen. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung eingetreten ist. Aus diesem Grund kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei unschuldig, habe seine Arbeitsstelle verloren und bitte um ein persönliches Gespräch, welche sich allesamt auf den Strafbefehl beziehen, nicht eingegangen werden.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2018 zugestellt. Die 10-tägige Einsprachefrist begann somit am 20. September 2018 und lief am 1. Oktober 2018 ab. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019 war deshalb verspätet und das Einzelgericht in Strafsachen hat zu Recht festgehalten, dass auf die Beschwerde infolge Fristsäumnis nicht einzutreten ist.

 

3.

Aus den Ausführungen folgt die Abweisung der Beschwerde. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Melina Schnyder

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.