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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.90
ENTSCHEID
vom 6. Mai 2019
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Waaghof, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. April 2019
betreffend Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung (Art. 182 ff. StPO)
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. April 2019 (rektifiziert am 10. April 2019) erteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt [...] von der Klinik für forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von A____, welche am 21. März 2019 unbestrittenermassen einen ihr unbekannten Primarschüler erstochen hat, weshalb ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen sie geführt wird.
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat mit Schreiben vom 15. April 2019 ein Gesuch um „Aussetzung der Begutachtung“ gestellt. Zusammengefasst äussert sie die Befürchtung, zur Erstellung des Gutachtens könnten beschlagnahmte Akten beigezogen werden, welche manipuliert werden könnten. Ohne vorherige Überprüfung auf ihre Richtigkeit dürften diese Akten nicht in die Begutachtung miteingebracht werden. Gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung handelt es sich bei den genannten Akten um Dokumente aus diversen vergangenen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag der Verteidigung auf Begutachtung sei am 22. März 2019, am Tag nach der Tat, ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin gestellt worden.
Erwägungen
1.
1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in vorliegender Sache ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Bei der Ernennung von Sachverständigen handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung. Eine solche kann innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 184 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 184 N 38).
1.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 3. April 2019, die Beschwerdeschrift vom 15. April 2019. Es ist mangels gegenteiliger Hinweise davon auszugehen, dass die Beschwerde innert Frist erhoben worden ist.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, dass ihr Verteidiger den Antrag auf Begutachtung ohne Kenntnis der Vorgeschichte und ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin gestellt habe. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorliegenden Tat zweifellos auch ohne entsprechenden Antrag der Verteidigung eine psychiatrische Begutachtung der Täterin in Auftrag gegeben hätte.
2.2 Die Beschwerdeführerin hat sich nicht gegen die Person des Sachverständigen ausgesprochen, sie befürchtet aber eine Manipulation der beschlagnahmten Unterlagen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden oder des Gutachters ein Interesse bestehen könnte, diese Dokumente zu verändern.
2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Auferlegung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.