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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2019.91
ENTSCHEID
vom 13. Mai 2019
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber Blaw Mario Haefeli
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. April 2019
betreffend Eintretensvoraussetzungen
Sachverhalt
Die Kantonspolizei Basel-Stadt sanktionierte A____ (Beschwerdeführerin) wegen vorschriftswidrigem Parkieren mit einer Ordnungsbusse. Dazu wurde ein neuartiger standardisierter Ordnungsbussenzettel mit QR-Code verwendet. Da die Ordnungsbusse innert Frist nicht bezahlt worden ist, leitete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das ordentliche Strafverfahren ein und erliess einen Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren dem Strafgericht. Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren beantragte die Beschwerdeführerin beim Strafgericht die amtliche Verteidigung, die Befragung ihres Ex-Mannes als Zeugen sowie aufgrund einer Geh- und Sehbehinderung Fahrkostenvergütung für das Erscheinen an der Hauptverhandlung.
Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies der Strafgerichtspräsident das Gesuch um amtliche Verteidigung sowie um Befragung des Zeugen ab. Die beantragte Fahrkostenvergütung wies der Strafgerichtspräsident ebenfalls ab und gewährte stattdessen der Beschwerdeführerin eine Dispensation von der Hauptverhandlung. Diese Verfügung des Strafgerichtspräsidenten wurde von der Beschwerdeführerin am 12. April 2019 am Postschalter abgeholt.
Mit Schreiben vom 26. April 2019 (Postaufgabe 27. April 2019) erhob der Ex-Mann der Beschwerdeführerin in deren Vertretung gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. April 2019 handelt es sich um einen Entscheid betreffend Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie betreffend Abweisung eines Beweisantrags, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Verfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. aber unten, Ziff. 1.3). Die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als „Appellation“ beeinträchtigt ihre Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO). Sie ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, sind auch an den Inhalt der Beschwerdeschrift keine hohen Anforderungen zu stellen.
1.2 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden innert 10 Tagen einzureichen. Die Frist beginnt gestützt auf Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO am darauffolgenden Werktag. Vorliegend holte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten am 12. April 2019 am Postschalter ab. Die Beschwerdefrist begann somit am 13. April 2019 zu laufen und lief am Abend des 22. April 2019 um Mitternacht ab. Der 22. April 2019 war der Ostermontag. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO ist für die Feiertagsregelung das Recht des Kantons massgebend, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand Wohnsitz oder Sitz hat. Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes (RTG, SGS 547) gilt der Ostermontag im Kanton Basel-Landschaft als Feiertag. Somit endete die Beschwerdefrist erst am folgenden Abend des 23. April 2019 um Mitternacht. Die Beschwerde wurde vorliegend aber erst am 27. April 2019 der Schweizerischen Post übergeben und ist somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass bis zum 28. April 2019 Gerichtsferien gewesen seien und die Beschwerde darum noch rechtzeitig eingegangen sei. Nach Art. 89 Abs. 2 StPO gibt es jedoch im Strafverfahren keine Gerichtsferien. Auf die zu spät eingereichte Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeschrift ist ausserdem nur vom Ex-Mann als Vertreter der Beschwerdeführerin unterschrieben worden. Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung zugelassenen Anwaltspersonen vorbehalten. Die Kantone können für das Übertretungsstrafverfahren Ausnahmen vorsehen, jedoch hat der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hierzu keine Sonderregelung getroffen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde eigenhändig hätte unterschreiben oder sich anwaltlich hätte vertreten lassen müssen. Das Appellationsgericht hätte der Beschwerdeführerin zwar eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Mangels setzen können, darauf wurde jedoch verzichtet, weil auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung ohnehin nicht eingetreten werden kann.
2.
Die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Beweisantrag, amtliche Verteidigung und Dispensation von der Hauptverhandlung kann das Appellationsgericht infolge Nichteintretens nicht prüfen. Nicht Gegenstand der Beschwerde bildet auch die Frage, ob der neue Bussenzettel mit QR-Code bundesrechtskonform ist. Diese Frage wird das Strafgericht erstinstanzlich prüfen müssen.
3.
Auf die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten im Sinne von Art. 428 Abs.1 StPO wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Einzelgericht in Strafsachen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz BLaw Mario Haefeli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.