Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.95

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin Dr. Ariane Zemp

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

B____                                                                                   Beschwerdegegner

[…]                                                                                                   Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. April 2019

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 

 


Sachverhalt

 

Aufgrund einer Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführer) vom 23. Oktober 2018 führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen des Verdachts auf Betrug. In seiner Strafanzeige beschuldigte der Beschwerdeführer, Inhaber der Druckerei C____ in D____, den Beschwerdegegner, Inhaber der Druckerei E____ in F____, ihn arglistig getäuscht und betrogen zu haben. Der Beschwerdegegner habe mit ihm im Januar 2017 eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach der Beschwerdeführer für fünf Jahre Teilinhaber mit 50% Gewinnbeteiligung der Druckerei E____ werde und der Beschwerdegegner im Gegenzug gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– das gesamte Inventar der Produktionsstätte in D____, den Kundenstamm, diverse geschäftliche Kontakte und vor allem den markenrechtlich geschützten und eingetragenen Selbstkleber […] zur Nutzung erhalte, obwohl der Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, die vereinbarte Summe zu bezahlen. Der Beschwerdegegner habe im Februar 2017 das Material aus der Produktionsstätte in D____ mit einer fingierten Inventarliste, in welcher das Material mit viel zu tiefem Wert bezeichnet worden sei, in die Schweiz überführt. Zudem habe der Beschwerdegegner trotz Verwendungsverbot der […]-Folie den gesamten Kundenstamm des Beschwerdeführers angeschrieben und darüber informiert, dass die Produktion dieser Folie durch seine Firma weitergeführt werde.

 

Mit Verfügung vom 16. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Der Beschwerdegegner bestreite sämtliche Vorwürfe, womit Aussage gegen Aussage stehe. Da für den beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weiteren Zeugen vorhanden seien, könne dem Beschwerdegegner der Tatbestand nicht nachgewiesen werden, weshalb ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten wäre. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt.

 

Gegen die Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit undatierten Eingaben vom 3. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde an das Appellationsgericht und an die Staatsanwaltschaft erhoben. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2019 erhielt der Beschwerdeführer eine Nachfrist von 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um seine Beschwerde ausreichend zu begründen. Mit innert Frist nachgereichter und am 27. Mai 2019 der Post übergebener Begründung vom 26. Mai 2019 wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die Einstellung des Verfahrens und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Die Eingaben des Beschwerdeführers inklusive Beilage wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme innert Frist bis 26. August 2019 zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 6. August 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese wurde den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das von ihm beanzeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 1.2). Die undatierte Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) mit der innert Nachfrist eingereichten Begründung vom 27. Mai 2019 (Datum der Postaufgabe) ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, so dass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f., 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1, BES.2019.74 vom 12. Juni 2019 E. 2.1, BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 2.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

2.2.     Gegen den Beschwerdegegner wurde wegen des Verdachts auf Betrug ermittelt. Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.1 und 2.2.2 S. 154 m.w.H.; AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018 E. 3.2). Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt mit andern Worten in objektiver Hinsicht das Bewirken oder Ausnützen eines Irrtums voraus mit der Folge, dass durch eine Vermögensverfügung des Irrenden bei diesem selbst oder bei einem Dritten ein Vermögensschaden entsteht. In subjektiver Hinsicht wird Bereicherungsabsicht des Täters verlangt (AGE BES.2013.10 vom 23. Januar 2014 E. 2.2, vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.2.2).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens wegen Betrugs wie folgt begründet: Da der Beschwerdegegner sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers bestreite, stehe vorliegend Aussage gegen Aussage. So habe der Beschwerdeführer angegeben, mit dem Beschwerdegegner übereingekommen zu sein, da er anfangs 2017 sein Geschäft in D____ habe aufgeben wollen oder müssen, dass dieser sein ganzes Geschäft gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– übernehme. Zudem habe der Beschwerdeführer noch während 5 Jahren Teilhaber der Druckerei E____ des Beschwerdegegners werden und in dieser Zeit 50% Gewinnbeteiligung erhalten sollen. Das Ganze habe man mündlich so vereinbart, schriftlich sei diesbezüglich nichts festgehalten worden. Im Februar 2017 habe der Beschwerdegegner sämtliches Material aus der Produktionsstätte in D____ in dessen Druckerei in F____ überführt. Bis heute habe der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner kein Geld erhalten. Demgegenüber bestreite der Beschwerdegegner diese Darstellung des Sachverhalts und mache geltend, der Beschwerdeführer habe ihm sein Geschäft verkaufen wollen, da er aber den geforderten Kaufpreis nicht habe bezahlen können und wollen, habe man nach einer anderen Lösung gesucht. Da der Beschwerdeführer seine Geschäftsräume habe verlassen müssen, habe man sämtliche Geräte, Kundendaten und das Verbrauchsmaterial in das Geschäft des Beschwerdegegners genommen. Dies sei jedoch im Eigentum des Beschwerdeführers verblieben und man habe zuerst ein Jahr zusammen arbeiten wollen, um zu sehen, ob dies funktioniere. Da dem nicht so gewesen sei und aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2018 (recte: 2017) habe der Beschwerdegegner von diesem Plan Abstand genommen und dem Beschwerdeführer gesagt, er könne alle seine Sachen bei ihm abholen. Da für den beanzeigten Sachverhalt keine weiteren objektiven Beweise oder weiteren Zeugen vorhanden seien, schliesst die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung der Einstellungsverfügung, könne dem Beschwerdegegner der Tatbestand nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der konkreten Sach- und Beweislage wäre daher ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. In ihrer Stellungnahme vom 6. August 2019 hält die Staatsanwaltschaft an dieser Begründung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

 

2.4      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde und der nachgereichten Begründung demgegenüber geltend, die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 16. April 2019 sei zu seinem Nachteil falsch dargestellt. Sein dort aufgeführtes Schreiben sei nicht vom 1. Dezember 2018, sondern vom 1. Dezember 2017. Seit März 2017 bediene sich der Beschwerdegegner seiner Kunden, Materialien, Apparate, Computer, etc., wobei nicht der Beschwerdegegner von ihm Abstand genommen habe, sondern umgekehrt er vom Beschwerdegegner. Dieser habe sich im Jahr 2017 geweigert, ihm seine gesamten Sachen wieder herauszugeben, mit welchen er in die Druckerei G____ habe zügeln wollen. Der Beschwerdegegner habe die Zusammenarbeit zwischen ihnen vereitelt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem 19. Dezember 2017 sei ihm bekannt, dass der Beschwerdegegner seit Jahren hoch verschuldet sei, ihn aber nicht davon unterrichtet habe. Der Beschwerdegegner habe ihm diesen Umstand verschwiegen, sonst wäre es nie zu einem Kontakt zwischen ihnen gekommen. Nach seinen heutigen Kenntnissen habe der Beschwerdegegner nicht mit ihm arbeiten wollen, sondern ihn ausgenutzt und betrogen. Zudem sei Schriftliches festgehalten worden und der Zeuge H____ ein langjähriger Mitarbeiter von ihm, sei gegenwärtig. Einen seiner guten Kunden, die I____ in […], habe er nach 2 Jahren zurückgewinnen können. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm durch das Betreibungsamt […] seit dem 19. Dezember 2017 bekannt, dass durch die hohe Verschuldung des Beschwerdegegners ein Zivilprozess zurzeit nicht günstig sei.

 

3.

3.1      Im vorliegenden Fall stehen sich widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners insbesondere hinsichtlich des in Frage stehenden Tatgeschehens gegenüber. Abweichende Angaben machen die Parteien in erster Linie in Bezug auf die Umstände der Kontaktaufnahme, den Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung und den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer. Während der Beschwerdeführer aussagt, der Beschwerdegegner sei im Januar 2017 auf ihn zugekommen, weil er gehört habe, dass der Beschwerdeführer mit seinem Betrieb aufhören müsse, da er die Produktionsstätte in D____ aufgeben müsse (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2), gibt der Beschwerdegegner diesbezüglich an, der Beschwerdeführer habe ihn kontaktiert und gesagt, er möchte seine Firma auflösen und verkaufen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 2). In Bezug auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarung und seine Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners gab der Beschwerdeführer bei seiner Strafanzeige am 23. Oktober 2018 an, er habe mit dem Beschwerdegegner im Januar 2017 mündlich vereinbart, dass er (mit entsprechendem Eintrag ins Handelsregister) Teilinhaber mit 50% Gewinnbeteiligung für fünf Jahre der Druckerei E____ des Beschwerdegegners werde und dieser im Gegenzug gegen Bezahlung von CHF 350‘000.– das ganze Inventar der Produktionsstätte in D____, den Kundenstamm, diverse geschäftliche Kontakte und vor allem den markenrechtlich geschützten und eingetragenen Selbstkleber […] zur Nutzung erhalte (vgl. Polizeirapport vom 24. Oktober 2018, act. 3, Blatt 5 f.). Da er den Beschwerdegegner im Laufe des Jahres mehrmals erfolglos zur Bezahlung der vereinbarten Summe und zu seinem Eintrag im Handelsregister aufgefordert habe, habe er nach letztem erfolglosem Einschreiben an den Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2017 die Betreibung einleiten müssen. Er habe zudem die Betreibungsauskunft über den Beschwerdegegner eingeholt und festgestellt, dass dieser von Anfang an nie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Summe zu bezahlen, da er schon 2016/2017 stets grössere Betreibungen hatte, womit er vom Beschwerdegegner arglistig getäuscht und betrogen worden sei (vgl. Polizeirapport vom 24. Oktober 2018, act. 3, Blatt 6).

 

In teilweiser Abweichung resp. Relativierung der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Strafanzeige vom 23. Oktober 2018, sagte er in seiner Einvernahme vom 15. November 2018 aus, nach der Kontaktaufnahme durch den Beschwerdegegner im Januar 2017 hätten sie zusammen geredet und er habe ihm gesagt, dass er CHF 350‘000.– haben müsse für das Inventar plus das ganze „Knoff-Hoff“ (recte wohl: „Know-how“). Der Beschwerdegegner habe ihm gesagt, dass er so viel Geld nicht habe. Da habe er erwidert, sie könnten schauen, ob sie einen anderen Weg finden würden. Der Beschwerdegegner habe dann vorgeschlagen, dass sie zusammen arbeiten, d.h. der Beschwerdegegner fahre mit seinem Geschäft fort und er mit seinem Geschäft. Der Beschwerdegegner habe den Vorschlag gemacht, dass sie das System so ein Jahr lang im 2017 durchführen und dann schauen, ob es klappt. Auch sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdegegner seinen einzigen Mitarbeiter, H____ übernehme, was der Beschwerdegegner aber nicht eingehalten habe (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auf die Frage, ob ein Geschäftsvertrag betreffend Teilhaber 50% Gewinnbeteiligung angefertigt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 15. November 2018, es sei nicht dazu gekommen. Der Beschwerdegegner habe gesagt, dass sie zuerst ein Jahr Probe arbeiten und dann würde man einen Vertrag machen. Dieser habe ihm im April oder Mai 2017 aber einen Zettel gegeben mit dem Vermerk „B____- A____, 5 Jahre 50% von Gewinn der treuhänderisch verwaltet ist“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auch hinsichtlich den CHF 350‘000.– und der Übernahme des Inventars, des Kundenstamms und der Nutzung des markenrechtlich geschützten Selbstklebers […] gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 15. November 2018 auf Nachfrage an, es sei nichts geschrieben worden. Im September 2017 sei er vom Beschwerdegegner schon aus dessen Betrieb verjagt worden, als er diesem gesagt habe, dass er doch Aufträge von der Firma I____ bekommen und seinen gesamten Kundenstamm auf dem Computer habe. […]-folien in seinem Eigentum, die er beim Beschwerdegegner für einen Kunden habe holen wollen, habe ihm dieser nicht herausgegeben mit der Begründung, er hole sich keine Konkurrenz ins Haus (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auf die Frage, warum er eine solch massive Geschäftsvereinbarung nicht schriftlich festgehalten habe, gab der Beschwerdeführer die Antwort: „Weil er [der Beschwerdegegner] sagte, wir wollen zuerst ein Jahr schauen wie es läuft. Ich habe ihn dann immer wieder angerufen, aber er nahm nicht ab. Im September 2017 habe ich ihn dann betrieben.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Die Frage, warum er vor dieser Abmachung die Liquidität des Beschwerdegegners (recte wohl: nicht) geprüft habe, beantwortete der Beschwerdeführer damit, er habe nicht gedacht, dass der Beschwerdegegner „so schlecht und abgeschlagen [sei]. [Der Beschwerdegegner] konnte und arbeitet mit meinen Maschinen, meinem Material, Farben und mit meinen Kunden. Ich habe gesehen, dass er immer wieder Gelder ans Betreibungsamt abliefert, demnach muss er Einnahmen haben.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 3).

 

Der Beschwerdegegner gab an, er sei nach dem Anruf des Beschwerdeführers zu ihm nach D____ gefahren und habe sich den Betrieb angesehen. Der Beschwerdeführer habe einen „exorbitanten Preis, ich glaube um die CHF 350‘000.–“, gewollt. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er kein Geld habe. Er sei mehrmals zum Beschwerdeführer nach D____ gefahren und sie hätten um den Preis und eine Lösung gefeilscht. Er habe dem Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht, dass sie alles zu ihm in seinen Betrieb nähmen, damit dies nicht verloren gehe. Der Beschwerdeführer habe die Räume verlassen müssen wegen Eigenbedarfs des Besitzers. Sie hätten alle Geräte, Kundendaten, Verbrauchsmaterial zu sich genommen, um die Produktion zu reaktivieren oder weiter zu machen. Sie hätten vereinbart, dass alles zu ihm komme, aber dem Beschwerdeführer gehöre. Sie hätten ein Jahr lang so arbeiten und sehen wollen, ob dies gehe. Den Mitarbeiter des Beschwerdeführers H____ hätten sie übernehmen wollen und sich um eine Arbeitsbewilligung für ihn bemüht. Wegen dem Ausländerkontingent sei dies aber zu kompliziert gewesen. Sie hätten ausschliesslich mit einem der Kunden des Beschwerdeführers, der I____ in […], eine Produktion gehabt, die aber nicht gewinnbringend gewesen sei. Mit der Methode des Beschwerdeführers sei aufgrund der höheren Kosten (Löhne, Mietzinsen) in der Schweiz nichts zu machen. Nach dem Brief des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2017 habe er diesen angerufen und ihm gesagt, wenn es so sei, dann sei der Deal geplatzt, er solle alle seine Sachen abholen. Vermutlich bereits vor Ende 2017 habe er dem Beschwerdeführer, als dieser kam und ein paar Pakete einer Folie mitnehmen wollte, gesagt, er könne alles mitnehmen, es funktioniere so nicht, da die Aufwendungen in der Schweiz zu teuer seien. Seither habe er nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 2). Die Notiz „B____- A____, 5 Jahre 50% von Gewinn, der treuhänderisch verwaltet ist“ habe er geschrieben. Das sei der Deal, den sie vereinbart hätten, „wenn es funktionieren sollte.“ Die Maschinen und das Material des Beschwerdeführers sei alles in einem Raum gelagert. Er habe diesen einmal gefragt wie etwas funktioniere und wo die Ware sei, da habe dieser gesagt, „das müsst ihr wissen, er hätte keine Ahnung, das hätte er nicht bearbeitet.“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 3). Einen Handelsregistereintrag des Beschwerdeführers bei seiner Druckerei E____ als Teilhaber hätten sie nicht vereinbart (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 3). Der Beschwerdeführer sei unangemeldet und wiederholt in den Betrieb gekommen und habe Bemerkungen gemacht, dass das, was er sage, nicht gemacht werde. Da habe der Krach zwischen ihnen angefangen und er habe den Beschwerdeführer dann mal aufgefordert, den Betrieb zu verlassen (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 3).

 

Nach dem Dargelegten geben die Parteien somit hinsichtlich des Inhalts der geschlossenen Vereinbarung zwar übereinstimmend an, dass eine „Probezeit“ von einem Jahr vereinbart worden sei, unterschiedliche Auffassungen vertreten sie aber insbesondere darüber, was während dieser Probezeit gelten resp. ab wann die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Beteiligung als Teilinhaber an der Druckerei des Beschwerdegegners beginnen sollte und ob (zusätzlich) die Bezahlung des Betrags von CHF 350‘000.– durch den Beschwerdegegner vereinbart worden ist oder nicht. Im Übrigen steht Aussage gegen Aussage in Bezug darauf, ob der Beschwerdegegner die Rückgabe des Materials des Beschwerdeführers an diesen im Jahr 2017 verweigert hat oder nicht, wer von wem Abstand genommen hat und ob der Beschwerdegegner die Kundschaft der Druckerei C____ des Beschwerdeführers angeschrieben und darüber informiert hat, dass die Druckerei E____ des Beschwerdegegners das markengeschützte Produkt […] weiterführe, was der Beschwerdegegner bestreitet.

 

3.2      Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in Situationen, in welchen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243 mit Hinweisen). Hintergrund bildet der Umstand, dass Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen sind. Gerade bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar, da die Aussagenwürdigung andernfalls auf einer unvollständigen Grundlage beruht, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt (vgl. BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3). Auf eine Anklageerhebung kann hingegen verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2016.10 vom 18. Juli 2016 E. 2.3; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 3.2).

 

Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann zur Anklageerhebung führen, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gelangen kann. Dementsprechend kann die Staatsanwaltschaft nicht in antizipierter Anwendung im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch, wenn "Aussage gegen Aussage" steht. Derartige Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Dabei erlangt letztere Verfahrensmaxime ebenfalls erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37], vgl. 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 3.2).

 

3.3      Im vorliegenden Fall ist der Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft gerade im Lichte dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Aufgrund der Akten und insbesondere der Einvernahmen der Parteien entsteht der Eindruck, dass es sich vorliegend in erster Linie um eine vertragsrechtliche und damit zivilrechtliche Streitigkeit handelt. Wie unter E. 3.1 dargelegt, machen die Parteien abweichende Angaben resp. vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Inhalts ihrer mündlich getroffenen Vereinbarung. Strittig ist zwischen ihnen insbesondere, was während der vereinbarten Probezeit von einem Jahr gelten resp. ab wann die Gewinnbeteiligung des Beschwerdeführers bzw. dessen Beteiligung als Teilinhaber an der Druckerei des Beschwerdegegners beginnen sollte und ob die Bezahlung des Betrags von CHF 350‘000.– durch den Beschwerdegegner (zusätzlich) vereinbart worden ist oder nicht. Mangels schriftlicher Vertragsdokumente (abgesehen von der sehr knappen Notiz des Beschwerdegegners „B____- A____, 5 Jahre 50% von Gewinn, der treuhänderisch verwaltet ist“, welche sich aber nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Vereinbarung äussert, vgl. act. 5 und Beilage des Einvernahmeprotokolls des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3) bestehen keine objektiven Beweise für die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sich der Beschwerdegegner trotz seiner hohen Verschuldung zur Zahlung einer Summe von CHF 350‘000.– für das gesamte Inventar der Produktionsstätte in D____ und die Nutzung des Kundenstamms, diverser geschäftlichen Kontakte und des markenrechtlich geschützten und eingetragenen Selbstklebers […] sowie zu einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Gewinn mit Handelsregistereintrag als Teilinhaber seiner Unternehmung (bereits während der Probezeit) verpflichtet hätte. Objektive Beweise fehlen auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Zahlen resp. Wertangaben seines Unternehmens und Inventars. Aufgrund der Akten lässt sich zudem nicht sagen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter wären, als diejenigen des Beschwerdegegners. Vielmehr entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe Anfang des Jahres 2017 stark unter Druck gestanden, da er seine Produktionsstätte in D____ aufgeben und schnell eine Lösung finden musste. Zudem zeigen sich in seinen Aussagen zu seinen Kenntnissen über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners zumindest gewisse Ungereimtheiten. Während er in seiner Beschwerdebegründung, wie auch in der Strafanzeige vom 23. Oktober 2018, geltend macht, erst seit Dezember 2017 Kenntnis von der hohen Verschuldung des Beschwerdegegners erhalten und festgestellt zu haben, dass dieser nie in der Lage gewesen wäre, die vereinbarte Summe zu bezahlen, wobei der Beschwerdegegner ihm diesen Umstand verschwiegen habe, sagte er in seiner Einvernahme vom 15. November 2018 aus: „Er [B____] sagte mir, dass er so viel Geld [CHF 350‘000.–] nicht hat. […]“ (Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 15. November 2018, act. 3, S. 2). Auch in seinem Einschreiben an den Beschwerdegegner vom 1. Dezember 2017 (vgl. Beilage zum Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3) schrieb der Beschwerdeführer das Folgende: „Mitte Januar 2017 vereinbarten wir das der Verkaufsbetrag für [die Druckerei] C____ Fr. 350‘000.– plus Mwst. ist. Da es ihnen zur Zeit finanziell nicht möglich war diesen Betrag bis Ende Februar 2017 zu bezahlen einigten wir uns auf das Zahlungsdatum vom 15.12.2017. […]“. Auch wenn der Beschwerdeführer im Januar 2017 die Höhe der Verschuldung oder gar die Verschuldung des Beschwerdegegners nicht gekannt haben sollte, kann er demnach jedenfalls nicht geltend machen, zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass der Beschwerdegegner nicht in der Lage war, den von ihm geforderten Betrag zu bezahlen. Sollte der Beschwerdegegner seine hohe Verschuldung tatsächlich nicht offen gelegt haben, so hatte er im Januar 2017 – auch nach den Aussagen des Beschwerdeführers – jedenfalls darauf hingewiesen, dass er den von diesem verlangten Betrag in Höhe von CHF 350‘000.– nicht bezahlen könne, da er nicht so viel Geld habe. Unter diesen Umständen hätte es dem Vorgehen eines vorsichtigen Geschäftsmannes bzw. dem normalen Geschäftsgebaren entsprochen, sich vor Vertragsabschluss insbesondere mittels Betreibungsregisterauszugs ein genaues Bild über die finanziellen Verhältnisse seines potenziellen Geschäftspartners resp. dessen Unternehmung zu machen und für den Fall, dass sein Unternehmen von so hohem Wert gewesen war, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, vom Beschwerdegegner eine Sicherheitsleistung oder Anzahlung zu verlangen. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer von einer entsprechenden Überprüfung abgehalten oder nach den Umständen vorausgesehen hätte, dass dieser die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen würde, bestehen keine Hinweise. Von einer arglistigen Täuschung kann im vorliegenden Fall somit keine Rede sein. Vielmehr erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners jedenfalls plausibel.

 

Nach der unter E. 3.2 dargelegten Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall somit von einer Ausnahmesituation, in welcher von einer Anklageerhebung abgesehen werden kann, ausgegangen werden, da eine Verurteilung des Beschwerdegegners mangels arglistiger Täuschung von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf die Einvernahme der vom Beschwerdeführer genannten Auskunftspersonen (H____ und J), welche gemäss dessen Angaben in D____ vor Ort waren und dem Beschwerdegegner halfen, die Maschinen und das Material aus der Produktionsstätte zu verladen (vgl. Polizeirapport vom 24. Oktober 2018, act. 3, Blatt 6), offenbar verzichtet hat. Die vorliegende Streitigkeit kann somit (gegebenenfalls vergleichsweise resp. mittels Mediation) nur mit den Mitteln des Zivilrechts, nicht aber mit denjenigen des Strafrechts beigelegt werden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass auch der Beschwerdegegner eine Lösung des Konflikts (im Sinne einer Einigung) anstrebt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2019, act. 3, S. 4).

 

4.

Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das durch den Beschwerdeführer angezeigte Delikt den Tatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist folglich zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegner

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Ariane Zemp

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.