Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.97

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                     Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,                                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 29. April 2019

 

betreffend Beschlagnahme, Durchführung einer Konfrontationseinvernahme, Besuchsbewilligung


Sachverhalt

 

Am 4. April 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) vorläufig festgenommen, nachdem seine Partnerin B____ ihn der Ausübung von Gewalt bezichtigt und Strafantrag wegen Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung, Nötigung und Beschimpfung eingereicht hatte. Am 8. April 2019 verfügte das Zwangsmassnahmengericht für die vorläufige Dauer von 12 Wochen die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer. Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Appellationsgericht ab (vgl. AGE HB.2019.23 vom 7. Mai 2019). Während der Untersuchungshaft verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft gestützt auf das Beschleunigungsgebot die unverzügliche Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer. Ausserdem wurde der vom Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis verfasste und an das Opfer gerichtete Brief vom 23. April 2019 nicht an dieses weitergeleitet. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2019 bei der Staatsanwaltschaft die Rückgabe besagten Briefes. Auch ein vom 30. April 2019 datierter Brief an C____ sowie ein undatierter Brief an D____ wurden nicht weitergeleitet. Am 29. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das an das Opfer verfasste Schreiben beschlagnahmt und nicht an den Beschwerdeführer zurückgegeben werde (Ziffer 1). Betreffend den Antrag auf Konfrontation wurde der Beschwerdeführer an seinen Verteidiger verwiesen und zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass rechtliche Anträge mit dem Verteidiger zu koordinieren seien (Ziffer 2). Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass Besuchsbewilligungen vorläufig nur überwacht und nur mit der Mutter des Beschwerdeführers zugelassen würden (Ziffer 3). Zuletzt wurde in der Verfügung festgehalten, dass die Briefe an C____ und D____ nicht weitergeleitet würden (Ziffer 4 und 5).

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhobene Beschwerde. Darin verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der Verfügung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde zur Kenntnisnahme vorweg dem Verteidiger des Beschwerdeführers zu übermitteln und anschliessend der Staatsanwaltschaft erneut Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. Juni 2019 sinngemäss an seinen Begehren fest. Am 18. Juni 2019 wurde das Verfahren betreffend die Delikte zum Nachteil von B____ mit dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Ausweisfälschung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Diebstahls und mehrfachen betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbeitungsanlagen vereint. In Bezug auf die vereinten Verfahren reichte die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2019 beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 12 Wochen ein. Den Verfahrensantrag der Staatsanwaltschaft, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Juni 2019 ab. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass eine Konfrontation zwischen dem Beschwerdeführer und B____ durchgeführt worden sei.   

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Insbesondere sind Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft beschwerdefähig (vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 107). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, solange der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht Kenntnis von deren Einreichung und Inhalt habe. So handle es sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidigung, weshalb rechtliche Anträge über die Verteidigung einzureichen seien bzw. diese zumindest von der entsprechenden Eingabe wissen müsse (act. 4 S. 3 ff.).

 

Eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren gilt nicht automatisch auch für ein von der beschuldigten Person angestrebtes Nebenverfahren (AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember 2015 E. 3). Insbesondere besteht keine notwendige Verteidigung für ein Beschwerdeverfahren, welches von der beschuldigten Person initiiert wurde (AGE BES.2015.68 vom 2. Oktober 2015 E. 3; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 5). Die vorliegend vom Beschuldigten eingereichte Beschwerde stellt folglich keinen Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung dar. Entsprechend kann bereits aus diesem Grund dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Nichteintreten nicht gefolgt werden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von ihm verfasste Beschwerdeschrift seinem Verteidiger zugestellt hat, wird in der Beschwerde doch darauf hingewiesen, dass eine Kopie an den Verteidiger gehe (act. 2 S. 6). Einen Tag nach dem Erstellungsdatum der Beschwerde sandte der Beschwerdeführer denn auch einen Brief an seinen Verteidiger.   

 

1.3

1.3.1   Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13).

 

Vorliegend ist die Beschwerde unter anderem auf die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer und B____ gerichtet (act. 2 S. 2 f.). Die Konfrontation wurde gemäss Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 am 13. Juni 2019 durchgeführt (vgl. auch act. 6 S. 3). Damit ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Gutheissung seiner Beschwerde hinsichtlich der Konfrontationseinvernahme dahingefallen.

 

1.3.2   Nach Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 [zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG]; BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2 [zu Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG]; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O., N 245). Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich allerdings keine derartige Frage, weshalb auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses nicht verzichtet werden kann.

 

1.3.3   Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, a.a.O., N 554).

 

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 6. Mai 2019 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die Konfrontationseinvernahme noch nicht durchgeführt worden. Es bestand mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, eine entsprechende Einvernahme zu verlangen. Die Aktualität des Interesses ist nachträglich weggefallen, indem die Konfrontation am 13. Juni 2019 durchgeführt wurde. Damit ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.

 

1.4      Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

 

2.

2.1      Mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgabe des Schreibens, welches für das Opfer bestimmt war, an ihn ab. Das Schreiben sei beschlagnahmt und verbleibe als Beweismittel bei den Akten. Die Staatsanwaltschaft führte hierzu an, das Schreiben könne aufgrund der Kollusionsgefahr nicht weitergeleitet werden (act. 1 S. 1 f.). B____ habe selbst ausgesagt, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sie unter Druck zu setzen, damit sie ihre Anzeige zurückziehe. Dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer bereits in früheren Strafverfahren angewandt (act. 4 S. 6). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass eine solche Einflussnahme nicht vorliegen könne. Schliesslich habe das Opfer die Anzeige bereits zurückgezogen und ihm Liebesbotschaften und Geschenke gebracht (act. 2 S. 2).

 

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 24. April 2019, dass er nun doch nicht wolle, dass das Opfer seinen Brief erhalte. Entsprechend bezieht sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht auf ein allfälliges Weiterleiten des Briefes, sondern lediglich auf die Beschlagnahme und das zu den Akten Nehmen desselben. Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die fragliche hoheitliche Verfahrenshandlung beschränkt (AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2, BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2). Damit ist nachfolgend lediglich auf die beiden von der angefochtenen Verfügung erfassten Punkte (Beschlagnahme und zu den Akten Nehmen) einzugehen.

 

2.2     

2.2.1   Beschlagnahmen stellen Zwangsmassnahmen dar. Im Allgemeinen sind für deren Vornahme die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO), eine gesetzliche Grundlage (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO), ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) erforderlich (AGE BES.2017.92 vom 4. August 2017 E. 2.1). Bei einer Beschlagnahme ist daneben die Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 263 N 12). Ausserdem sind die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 StPO zu beachten.

 

2.2.2   Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Strafuntersuchung eröffnet, es besteht mit den Art. 263 ff. StPO eine genügende gesetzliche Grundlage (vgl. Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Vorbemerkungen zu Art. 263–268 N 14) und der Tatverdacht ist vorliegend hinreichend, da ohne Weiteres ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass sich der tatbestandsmässige Sachverhalt ereignet hat (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4; vgl. auch die Ausführungen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts gegen den Beschwerdeführer in AGE HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 E. 3).

 

2.2.3  

2.2.3.1 Beschlagnahmt werden können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), wenn sie zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d). Vorliegend beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Schreiben an das Opfer als Beweismittel. Eine Beweismittelbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1). In Betracht fallen auch Objekte, welche mit Blick auf die Strafzumessung gemäss Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einschlägig sein könnten (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 15).

 

Gegen den Beschwerdeführer wird unter anderem wegen der Ausübung von Gewalt gegenüber seiner Partnerin ermittelt. Im beschlagnahmten Brief nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die persönliche Beziehung zwischen ihm und seinem Opfer. Daneben wird auch – zumindest indirekt – der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer angesprochen, während welchem sich die Straftaten ereignet haben sollen. Zudem sind, gerade in Fällen häuslicher Gewalt, Rückzüge von Strafanträgen aufgrund der Einflussnahme durch den Täter nicht unüblich (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2003 zur parlamentarischen Initiative Sexuelle Gewalt in der Ehe als Offizialdelikt, BBl VIII 2003, S. 1937, 1939). Damit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Brief im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung steht. Überdies sind persönliche Beziehungen zwischen dem Täter und dem Opfer sowie das Verhalten des Täters nach der Tat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 116 IV 179 E. 4 S. 180; AGE SB.2017.77 vom 13. Dezember 2018 E. 3.4), weshalb der Brief auch in dieser Hinsicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beweismittel dienen könnte. Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO vorliegend erfüllt.     

 

2.2.3.2 Nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO dürfen persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nur dann beschlagnahmt werden, wenn das Strafverfolgungsinteresse das Interesse der beschuldigten Person am Schutz der Persönlichkeit überwiegt. Unter diese Bestimmung fällt namentlich die Gefangenenpost, soweit nicht der in Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO geregelte Verkehr mit der Verteidigung betroffen ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 264 N 8). Bei der Interessenabwägung ist in erster Linie auf die Schwere des Delikts abzustellen, wobei vom Tatbestand auszugehen ist, dessen Vorliegen am wahrscheinlichsten ist (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 201; Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 264 N 47). Die Schwere des Delikts, aus welcher sich das Interesse an der Strafverfolgung ergibt, bestimmt sich nach dem für das Delikt vorgesehenen abstrakten Strafrahmen (BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Im Verfahren betreffend die Ausübung von Gewalt gegen die Partnerin des Beschwerdeführers hat diese ihre Strafanträge zurückgezogen (act. 8 S. 2). Die Strafverfolgung beschränkt sich folglich auf allfällige Offizialdelikte. In Frage stehen vorliegend versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte schwere Körperverletzung und mehrfache Nötigung sowie Freiheitsberaubung (vgl. act. 8 S. 2; vgl. auch das rechtsmedizinische Gutachten vom 10. Mai 2019). Bereits bei allfälligem Vorliegen einer Nötigung ist nicht mehr von einem leichten Delikt auszugehen (BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2). Folglich ist das Interesse an der Verfolgung der genannten Delikte als hoch einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit, zumal dieser auch nicht geltend macht, der Brief sei höchstpersönlicher Natur (vgl. BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

 

2.2.4   Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen strafprozessuale Zwangsmassnahmen nur so weit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Aushändigung von beschlagnahmten Vermögenswerten an den Geschädigten vor der Beurteilung durch das Strafgericht ausgeführt, dass eine Beschlagnahme einen Eingriff in die durch die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geschützte Position als Besitzer oder Eigentümer darstelle. Dies bedeute, dass die beschlagnahmten Güter grundsätzlich dem Eigentümer oder Besitzer zurückzugeben seien, sofern sie für das Strafverfahren nicht mehr benötigt würden. Die Beschlagnahme dürfe nur aufrechterhalten werden, sofern die Bedürfnisse der Beweissicherung oder die Möglichkeit der Einziehung weiterhin beständen (BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.). Insbesondere sind beweisrelevante Aufzeichnungen zu kopieren, so dass eine fortdauernde Beschlagnahme entbehrlich wird (AGE BES.2012.111 vom 15. Februar 2013 E. 3.3.2). Nur wenn der Träger der Information als solcher zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird, rechtfertigt es sich, das Original einzubehalten (vgl. Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 192 N 4 und 16).

 

Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend Kopien des Briefes an das Opfer angefertigt (vgl. act. 5). Das Einbehalten des Originals ist nicht mehr erforderlich, da es im hier zu beurteilenden Fall lediglich auf den gedanklichen Inhalt des Briefes ankommt. Das Original des Briefes ist dem Beschwerdeführer zurückzugeben und die diesbezügliche Beschlagnahme aufzuheben. Im Übrigen ist das zu den Akten Nehmen der Kopie des Briefes nicht zu beanstanden (vgl. Art. 192 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StPO).

 

3.

3.1      Nach Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung hat der Beschwerdeführer seine rechtlichen Anträge künftig mit seiner Verteidigung zu koordinieren und müssen die entsprechenden Eingaben von der Verteidigung eingereicht werden. Rechtliche Anträge des Beschwerdeführers würden in Zukunft unbeantwortet zu den Akten genommen. Die Staatsanwaltschaft begründet dies damit, dass eine Verteidigung koordiniert stattfinden müsse und zudem so widersprüchliche oder doppelte Anträge verhindert würden (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, dass er das Recht habe, sich selbst zu verteidigen. Dieses Recht werde durch die angefochtene Verfügung auf unzulässige Weise eingeschränkt. Ausserdem sei es vorliegend nicht zu widersprüchlichen oder doppelten Eingaben gekommen (act. 2 S. 3 f., act. 6 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die von ihr verfügte Regelung das Recht auf Selbstverteidigung des Beschwerdeführers nicht einschränke, da dieser immer noch Anträge über seine Verteidigung stellen könne (act. 4 S. 5).

 

3.2      Trotz Beizugs eines Rechtsbeistands behält die beschuldigte Person ihre Postulationsfähigkeit, weshalb namentlich die Erklärung, der Verzicht oder der Rückzug von Rechtsmitteln nicht ausgeschlossen ist. Aus dem Recht auf Selbstverteidigung folgt, dass die beschuldigte Person „neben einem privat beigezogenen oder amtlich bestellten Verteidiger auch selbst alles zur Entlastung Notwendige“ vorkehren kann (Lieber, a.a.O., Art. 129 N 5; Haefelin, Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 2010, S. 104; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 129 N 2b). Auch in Fällen notwendiger Verteidigung ist die handlungsfähige beschuldigte Person berechtigt, sich selbst zu verteidigen (Lieber, a.a.O., Art. 130 N 10). Ebenso ging das Bundesgericht noch unter der Herrschaft der kantonalen Prozessordnungen davon aus, dass der Angeschuldigte seinem notwendigen amtlichen Verteidiger zwar die Verteidigungsstrategie nicht vorschreiben könne, wohl aber selber Verfahrensrechte – auch im Widerspruch zu seiner Verteidigung – ausüben dürfe (BGer 1P_117/2003 vom 14. April 2003 E 4.2; vgl. auch AGE SB.2011.47 vom 9. Oktober 2012 E. 4). Im Konfliktfall zwischen den Entscheiden des (allenfalls amtlichen und notwendigen) Verteidigers und denjenigen des Beschuldigten, „sind die autonomen Entscheide des Beschuldigten zu respektieren“ (Haefelin, a.a.O., S. 60). Vor diesem Hintergrund muss es dem vorliegend handlungsfähigen Beschwerdeführer möglich sein, Eingaben zu machen, selbst wenn diese im Widerspruch zu den Vorbringen seines Verteidigers stehen.

 

Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Regelung verfolgt letztlich das Ziel, eine Koordination zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger herbeizuführen (vgl. act. 1 S. 2). Dies darf indes nicht dazu führen, dass es dem Beschwerdeführer verunmöglicht wird, eigene Eingaben zu machen. Eine Koordination lässt sich denn auch durch weniger weitgehende Massnahmen erreichen. So könnte die Staatsanwaltschaft die Gesuche des Beschwerdeführers jeweils dessen Verteidiger zur Kenntnisnahme zustellen. Dass auf diese Weise nicht in jedem Fall potentiell widersprüchliche Eingaben verhindert werden können, ist nach dem oben Gesagten in Kauf zu nehmen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu gestatten, nebst den Eingaben seines Verteidigers eigene Anträge zu stellen.

 

4.        

4.1      Nach Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung werden Besuche derzeit nur überwacht und mit der Mutter des Beschwerdeführers zugelassen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Opfer durch Drittpersonen beeinflusst werde (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet dies als unrechtmässig. Insbesondere liege keine Kollusionsgefahr vor (act. 2 S. 4 f.).   

 

4.2      Nach Praxis des Bundesgerichts besteht während der Untersuchungshaft unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Das Bewilligungserfordernis dient der Wahrung des Haftzwecks (Härri, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 235 StPO N 30). Solange akute Verdunkelungsgefahr besteht, kann eine Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden (BGE 143 I 241 E. 3.6 S. 247 mit Hinweisen; BGer 1B_499/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 4.2, 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.2; AGE BES.2018.208 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3).

 

Vorliegend ist die Untersuchungshaft unter anderem durch die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr begründet. In seinem rechtskräftigen Entscheid HB.2019.23 vom 7. Mai 2019 führte das Appellationsgericht diesbezüglich aus, dass wegen Ausübung von häuslicher Gewalt ermittelt werde. Bei derartigen Fällen sei die Gefahr einer Beeinflussung des Opfers grundsätzlich hoch. Der Beschwerdeführer solle bereits in einem früheren Verfahren, in welchem noch keine rechtskräftiges Urteil vorliegt, versucht haben, eine Partnerin mit der Androhung von Gewalt sowie der Hilfe von Drittpersonen zur Rücknahme der Strafanzeige zu bewegen. Es sei aufgrund der rechtskräftigen Vorstrafen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass diesem manipulatives Verhalten nicht fremd sei. Weiter stehe für den Beschwerdeführer vorliegend viel auf dem Spiel, da ihm eine Landesverweisung drohen könnte. Insgesamt bestehe somit die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, auf das Opfer Einfluss zu nehmen. Dies gelte insbesondere auch nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme durch die Ermittlungsbehörde: Vor dem Hintergrund von Art. 343 Abs. 3 StPO sei nämlich damit zu rechnen, dass das Strafgericht das Opfer nochmals selbst anhören werde (E. 4.1.4). Entsprechend treffen diese Ausführungen zum jetzigen Zeitpunkt, d.h. nach erfolgter Konfrontation, immer noch zu. Überdies hat sich im vorliegenden Verfahren mit dem Brief an das Opfer gezeigt, dass der Beschwerdeführer konkrete Anstrengungen unternommen hat, das Opfer zu beeinflussen. So betont der Beschwerdeführer im Brief sinngemäss die Schuld des Opfers an seiner Inhaftierung und führt gleichzeitig an, dass er selbst ein „reines Herz“ habe. Auf diese Weise versucht der Beschwerdeführer, die bei häuslicher Gewalt typische emotionale Ambivalenz des Opfers gegenüber dem Täter zu seinen Gunsten zu nutzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den bereits von ihm aufgegebenen Brief einen Tag später doch nicht dem Opfer zulassen kommen wollte, ändert im Übrigen nichts an der Tatsache, dass sich die oben dargestellte Kollusionsgefahr in konkreten Handlungen des Beschwerdeführers manifestiert hat. Es genügt mithin bereits die Vorbereitung von Verdunkelungshandlungen (Albrecht, Die Kollusionsgefahr als Haftgrund, in: BJM 1999, S. 1, 10). Nach Aussagen des Opfers wurde es ausserdem vom Kollegenkreis des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt, damit es seinen Strafantrag zurückzuzieht (act. 5, Gespräch vom 26. April 2019). Dies ist mittlerweile denn auch geschehen. Die Gefahr der Beeinflussung des Opfers durch den Kollegenkreis des Beschwerdeführers mit Blick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung erscheint entsprechend nicht unwahrscheinlich. Insgesamt kann deshalb von einer akuten Verdunkelungsgefahr ausgegangen werden. Diese rechtfertigt die von der Staatsanwaltschaft verfügte Einschränkung des Besuchsrechts. Insbesondere ist die verfügte Regelung insofern vertretbar, als sie Besuche der Mutter des Beschwerdeführers nicht ausschliesst und damit dem grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben Rechnung trägt (vgl. AGE BES.2018.208 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3).

 

5.

5.1      Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sehen vor, dass die Briefe an C____ und D____ nicht weitergeleitet werden. Der Brief an C____ wird zudem zu den Akten genommen. Dies wird wiederum mit der Kollusionsgefahr begründet. So sei der Beschwerdeführer am Wohnort von C____ verhaftet worden. Er lasse sich im Brief C____ indirekt über das Verfahren aus. D____ sei in einem früheren Verfahren Mittäter des Beschwerdeführers (act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer erachtet die unterlassene Weiterleitung als im Konflikt zur bundesgerichtlichen Praxis stehend (act. 2 S. 5, act. 6 S. 2 f.).

 

5.2     

5.2.1   Gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post der inhaftierten Person. Ausgenommen ist die Korrespondenz mit den Aufsichts- und Strafbehörden sowie der Verteidigung (vgl. Art. 235 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1). Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen (Art. 235 Abs. 5 StPO). Nach § 80 Abs. 3 der baselstädtischen Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) werden in der Untersuchungshaft Briefe und Mitteilungen, die sich auf ein hängiges Verfahren beziehen, anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen oder drohende, ehrverletzende oder verleumderische Äusserungen enthalten nicht weitergeleitet. Gleichermassen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Mitteilungen, mit denen eine laufende Strafuntersuchung unzulässig beeinflusst werden soll, nicht weitergeleitet werden dürfen. Kontakte mit der Aussenwelt sollen nicht den Haftzweck vereiteln (BGE 117 Ia 465 E. 4b S. 469 f., 99 Ia 262 E.13d S. 288; BGer 1B_5/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2). In der Literatur wird in diesem Zusammenhang Folgendes festgehalten: „Stösst die Verfahrensleitung bei der Briefzensur auf einen unzulässigen Adressaten (z.B. eine Person, zu der nachweislich konkrete Kollusionsgefahr besteht) oder Inhalt (z.B. Anweisungen, Kollusionshandlungen vorzunehmen), wird der Brief zu den Akten genommen sowie der Beschuldigte und seine Verteidigung über die Nichtweiterleitung informiert“ (Bigler/Gfeller/Bonin, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, Zürich 2017, N 907). Unzulässiger Adressat ist etwa der wegen Mittäterschaft Verdächtigte, denn „das Risiko einer Kollusion zwischen den beiden mutmasslichen Tatbeteiligten liegt ... auf der Hand“ (BGE 117 Ia 465 E. 4b S. 470). Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid BGer 1B_103/2014 vom 16. April 2014 ist vorliegend nicht einschlägig, da in diesem Fall die Weiterleitung des umstrittenen Briefs gerade nicht wegen Kollusionsgefahr verweigert wurde (vgl. E. 3.1).

 

5.2.2   D____ war in einem früheren Verfahren als Mittäter des Beschwerdeführers wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt. Das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts vom 6. Dezember 2018 ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht somit die Gefahr der Kollusion in Bezug auf D____; dieser ist mithin ein unzulässiger Adressat. Die Verweigerung, den an ihn gerichteten Brief weiterzuleiten, erfolgte entsprechend zu Recht.

 

5.2.3   Bei seiner Verhaftung befand sich der Beschwerdeführer in der Wohnung von C____. Zudem verfügte er über einen eigenen Schlüssel zu besagter Wohnung. In dem an C____ gerichteten Brief schreibt der Beschwerdeführer, dass Frauen ihn – bis jetzt – nur in Probleme gebracht hätten. Damit nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Strafantrag bzw. die Benachrichtigung der Polizei durch B____. Vor dem Hintergrund der Gefahr der Beeinflussung des Opfers durch Freunde des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei C____ offenbar um einen engeren Freund des Beschwerdeführers handeln muss, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diesen Brief nicht weitergeleitet hat. Das anschliessende zu den Akten nehmen des Briefes erfolgte ebenfalls zu Recht (vgl. Bigler/Gfeller/Bonin, a.a.O., N 907).

 

6.

6.1      Der Beschwerdeführer unterliegt mit der Mehrheit seiner Anträge, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet (vgl. § 40 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

6.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Indes hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen, sodass ihm keine Kosten entstanden sind, welche zu entschädigen wären (vgl. AGE BES.2017.146 vom 9. April 2018 E. 3, BES.2016.145 vom 13. Februar 2017 E. 4).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschlagnahme des Originals des Briefes vom 23. April 2019 aufgehoben. Zudem ist dem Beschwerdeführer weiterhin zu erlauben, selbständig rechtliche Anträge einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.

 

            Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       [...]

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        B.A. HSG Frédéric Barth

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.