Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2019.98

 

ENTSCHEID

 

vom 25. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                   Beschwerdeführer

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 29. April 2019

 

betreffend Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung, nicht-invasiven Probenahme und DNA-Analyse

 


 

Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen den Schreinerlehrling A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (aus öffentlicher Zusammenrottung) sowie Störung des öffentlichen Verkehrs. Er habe am 24. November 2018 an einer unbewilligten Gegendemonstration gegen eine bewilligte Standkundgebung der PNOS (Partei National Orientierter Schweizer) teilgenommen, an der zahlreiche Gegenstände, namentlich Steine und Flaschen gegen die im Einsatz stehenden Polizisten geschleudert und mehrere Personen tätlich angegriffen und verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer sei vermummt aufgetreten und habe aktiv versucht, Personen zurückzuhalten, die sich nach einem Gummischroteinsatz der Polizei aus der Zusammenrottung hätten entfernen wollen.

 

Am 29. April 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Verteidigung einvernommen, wobei er die Aussagen verweigerte. Er wurde erkennungsdienstlich behandelt und musste sich einem Wangenschleimhautabstrich unterziehen. Danach wurde ein DNA-Profil erstellt und die entsprechenden Daten wurden in die Bundesdaten­banken eingelesen. Diese Massnahmen wurden mit zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2019 angeordnet.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 8. Mai 2019. Der Beschwerdeführer lässt durch einen für das Beschwerdeverfahren separat zugezogenen Rechtsvertreter die kostenfällige Aufhebung (eventualiter Feststellung der Rechtswidrigkeit) des Befehls zur erkennungsdienstlichen Erfassung und der DNA-Analyse per Wangenschleimhautabstrich beantragen. Weiter ersucht er um Vernichtung der abgenommenen DNA-Proben, Fingerabdrücke und des gesamten erkennungsdienstlichen Materials sowie um Löschung allfälliger Einträge in den entsprechenden Datenbanken. Für den Fall des Unterliegens stellt er das Gesuch um unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung der Beschwerdeinstanz vom 2. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am 26. Juli 2019 repliziert und am 22. August 2019 Belege über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde von der Beschwerdeinstanz mit Verfügungen vom 13. Mai 2019 (superprovisorisch) und vom 31. Juli 2019 abgewiesen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Angefochten sind zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 29. April 2019. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ungenau von einer einzigen Verfügung spricht, schadet nicht, denn er wendet sich der Sache nach klar gegen beide Verfügungen. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist durch die angeordneten und bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde vom 8. Mai 2019 ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerde­gerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der Rechtsvertreter möchte beliebt machen, dass die DNA-Entnahmen gleich zu behandeln seien wie Aufzeichnungen, die bei Hausdurchsuchungen vorgefunden werden und der Siegelung unterliegen. Beide Instrumente – Durchsuchungen und DNA-Analysen – sind in der Strafprozessordnung unter dem 5. Titel betreffend Zwangsmassnahmen eingeordnet. Allerdings ist die Siegelung im 4. Kapitel, die DNA-Analyse im 5. Kapitel geregelt. Schon daraus erhellt, dass die Bestimmungen der Siegelung im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen nicht für die DNA-Analyse anwendbar sind (analog zur Aushändigung des Befehls: BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 2.2). Die entnommenen DNA-Proben sind daher nicht nach den Vorschriften über die Durchsuchung zu versiegeln.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt vor, die DNA-Analyse sei nicht erforderlich, denn es sei schleierhaft, wie mittels einer DNA-Abnahme seine Teilnahme an der Gegendemonstration vom 24. November 2018 nachgewiesen werden soll. Namentlich der Vorwurf, er habe mit Gestik und Körperhaltung andere Teilnehmer dazu aufgefordert, im Demonstrationszug zu bleiben, könne nicht durch DNA bewiesen werden. Mit Bezug auf die Aufklärung allfälliger weiterer, noch unbekannter Straftaten, sei die dafür vorausgesetzte „gewisse Schwere“ nicht gegeben. Die Bedeutung der ihm vorgeworfenen Straftaten vermöge die Zwangsmassnahme nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer weise als Vorstrafe lediglich ein Bagatelldelikt auf. Auch eine Massen­untersuchung oder ein DNA-Profil zu Präventivzwecken falle ausser Betracht. Da die allgemeinen Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen nicht gegeben seien, sei auch die erkennungsdienstliche Erfassung unzulässig.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Störung des öffentlichen Verkehrs vor. Anlässlich der unbewilligten Demonstration vom 24. November 2018 seien aus der Zusammenrottung zahlreiche Gegenstände, namentlich Steine und Flaschen gegen die im Einsatz stehenden Polizisten geschleudert und mehrere Personen tätlich angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Videoaufnahmen identifiziert worden. Diese Aufnahmen würden zeigen, dass er eine aktive Rolle eingenommen habe. Seine Identifikation könne namentlich aufgrund der erkennungsdienstlich angefertigten Fotos und der Erhebung seiner Körpergrösse vorgenommen werden. Die DNA-Analyse sei zur Klärung des Sachverhalts und zur Beweisführung geboten, weil am Tatort verschiedene Spurenträger sichergestellt worden seien (Wurfgegenstände wie Steine und Getränkeflaschen). Allenfalls habe der Beschwerdeführer sogar selber Steine gegen die Polizei geworfen. Da er keine Aussagen mache und die Identifikation durch die Fotos womöglich bestreiten wolle, seien weitere Beweiserhebungen notwendig. Aufgrund seiner entschlossenen, zielgerichteten, inmitten aus einem gewalttätigen „schwarzen Block“ heraus vollzogenen Vorgehensweise, mit welcher er Gewalttätigkeiten gegen die Polizei und Dritte zumindest unterstützt habe, sei davon auszugehen, dass er solche Taten nicht zum ersten Mal begangen haben könnte, sondern bereits über einschlägige Erfahrung im erklärten Kampf gegen staatliche Institutionen, deren Vertreter und andere missliebige Personen verfüge.

 

3.

3.1      Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme einer DNA-Probe der beschuldigten Person und zur Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2 die Polizei die nicht-invasive Probenahme bei Personen anordnen kann. Beim vorliegend vorgenommenen Wangen­schleimhautabstrich handelt es sich um eine nicht-invasive Probenahme. Die Anordnung der Auswertung (sog. DNA-Profil) muss durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht erfolgen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

 

3.2      Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen. Ob dies im Fall einer Anklage auch zu einer Verurteilung führen wird, ist nicht zu entscheiden.

 

Dass am 24. November 2018 im Bereich Messeplatz – Rosental – Mattenstrasse eine gewalttätige Zusammenrottung stattgefunden hat, lässt sich dem Polizeirapport vom 24. November 2018 und den Bildern der handgrossen Steine, welche gegen die Polizei geworfen worden sein sollen, entnehmen. Gemäss dem Polizeirapport (S. 18-20) hätten sich Exponenten der linken Szene im Bereich Mattenstrasse/Rosen­tal­strasse aufgehalten. Um 15.45 Uhr sei die bewilligte Standkundgebung der PNOS beendet worden. Die Gegendemonstranten hätten deren Abzug u.a. mit Steinwürfen quittiert und die Angriffe auch gegen die dort in einer Polizeikette aufgestellten Beamtinnen und Beamten gerichtet. Um 15.50 Uhr seien nach vorgängiger Abmahnung „Gummiprismen“ eigesetzt worden. Einzelne Exponenten hätten dann Baustellen-Abschrankungen entfernt, einen Kompressor von der Baustelle auf die Strasse geschoben und dahinter Schutz gesucht. Dann habe ein Demonstrant das Absperrband übertreten, das die Sicherheitsdistanz markierte. Trotz wiederholter Abmahnungen hätten weitere vermummte Demonstranten das Absperrband zerschnitten, sich den Ordnungskräften angenähert und gegen sie Steine geworfen. Die Polizei habe nach erfolgter Abmahnung erneut „Gummiprismen“ eingesetzt. Bedingt durch die massiven Steinwürfe sei ein Polizeibeamter im Einsatzraum verletzt worden. Auch Demonstranten seien verletzt worden.

 

Im Amtsbericht der Kriminalpolizei vom 14. Januar 2019 sind insgesamt 14 Fotografien abgebildet, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Darauf ist er teils in unvermummtem, teils in vermummtem Zustand zu sehen. Eine Aufnahme von 15.39 Uhr zeigt ihn in einer Gruppe mit anderen vermummten Personen, die im Amtsbericht als „gewalttätiger Mob“ bezeichnet wird. Ein Bild von 15.48 Uhr bildet den Beleg für die polizeiliche Beobachtung, dass der Beschwerdeführer sich (nach dem Gummischroteinsatz) davonrennenden Teilnehmern in den Weg gestellt und mit seinen Händen eine aufhaltende Geste gemacht habe. Ein weiteres Bild von 15.50 Uhr zeigt ihn wiederum in einer Gruppe mit teils vermummten Personen, aus der es nach polizeilicher Beobachtung zu Steinwürfen gegen die Polizeikette gekommen sei.

 

Diese Darlegungen sind mit Bildaufnahmen in den Verfahrensakten dokumentiert. Sie begründen in konkreter Weise den Verdacht, dass der Beschwerdeführer an dieser Zusammenrottung teilgenommen hat und dabei nicht bloss versehentlich in die Menschenmenge hineingeraten ist. Durch das Bildmaterial wird die polizeiliche Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer eine aktive Rolle eingenommen habe, gestützt. Der Beschwerdeführer hat dazu seine Aussage verweigert.

 

Landfriedensbruch nach Art. 260 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Strafwürdigkeit des Tatbestands liegt in der Bestärkung der Gruppierung, von der Gewalt ausgeht. Je mehr Personen durch ihre Anwesenheit Solidarität mit einer gewaltbereiten Gruppe zeigen, desto leichter fällt es den Exponenten, Gewalt anzuwenden. Alle Teilnehmenden haben die Chance, sich auf Aufforderung der Ordnungskräfte zum Rückzug zu entscheiden; dann bleiben sie straflos (Art. 260 Abs. 2 StGB). Gewalttätige Kund­gebungen sind vom verfassungsmässigen Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgenommen; dieser gilt nur für friedliche Demonstrationen (BGE 127 I 164 E. 3d S. 173 f.; BGer 6B_837/2018 vom 9. November 2018 E. 4.3; vgl. Fiolka, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 260 N 8).

 

Landfriedensbruch ist ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Die DNA-Profilerstellung ist zur Aufklärung eines Vergehens nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO zulässig. Der Abgleich des sichergestellten Spurenmaterials an gegen Menschen eingesetzten Wurfgeschossen trägt zweifellos zur Aufklärung der Frage bei, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer selber an den Gewalttätigkeiten mitwirkte. Die entsprechende Beurteilung der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung Ziff. 4.1) ist als zutreffend zu be­stätigen.

 

3.3      Gestützt auf Art 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) kommt die Erstellung eines DNA-Profils nicht nur zur Aufklärung des Anlassdelikts in Betracht, sondern auch zur Zuordnung weiterer Verbrechen und Vergehen. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils zulässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (vgl. BGer 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5); trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_13/2019 und 1B_14/2019 vom 12. März 2019 jeweils E. 2.2; zur BGE-Publikation bestimmtes Urteil 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4).

 

Die Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschwerdeführer gehöre zum sog. schwarzen Block, also einer militanten Bewegung, die regelmässig Gewalttaten begeht. Bei der Demonstration habe sich der Beschwerdeführer „inmitten“ dieses Blocks bewegt; dies lasse auf eine gewisse Vertrautheit mit den weiteren Beteiligten schliessen und bilde einen konkreten Anhaltspunkte für die Teilnahme an weiteren Delikten, namentlich an ähnlichen Zusammenrottungen mit Gewaltausübung gegen Personen und Sachen (Verfügung betreffend DNA-Analyse Ziff. 2; Vernehmlassung Ziff. 4.3).

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters wird dem Beschwerdeführer keine Vorstrafe wegen eines Bagatelldelikts zur Last gelegt. Aufgrund der Umstände nimmt die Staatsanwaltschaft aber eine Verankerung in der militanten Szene mit der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Gewaltdelikten an. Der im Amtsbericht der Kriminalpolizei abgebildete Beschwerdeführer vermummte sein Gesicht zeitweise mit einem Schal. Er befand sich in der Zone der gewalttätigen Auseinandersetzung im Raum Mattenstrasse/Rosentalstrasse. Die Beobachtung, dass er in einer Gruppe von weiteren, teils vermummten Personen stand, wurde fotografisch festgehalten. Die Polizei hat weiter beobachtet, dass er Demonstrationsteilnehmer aufgehalten habe, die sich nach den polizeilichen Abmahnungen und Massnahmen aus der Zusammenrottung hätten entfernen wollen. Auch diese Feststellung ist mit einem Bild dokumentiert. Bei dieser Aktenlage bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der militanten Szene bei anderer Gelegenheit straffällig werden bzw. geworden sein könnte. Die Teilnahme an gewalttätigen Zusammenrottungen ist keine Bagatelle. Die DNA-Profilerstellung erweist sich somit auch mit Blick auf die Aufklärung weiterer gewalttätiger Ausschreitungen als verhältnismässig.

 

3.4      Die erkennungsdienstliche Behandlung kommt einem leichten Grundrechtseingriff gleich, der regelmässig schon bei Übertretungen zulässig ist (Schmid/ Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 260 N 2, 5; Werlen, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 260 N 5; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017). Der vorliegende Verdacht eines Vergehens wiegt schwerer als ein Übertretungsverdacht. Die konkrete Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich aus dem für die Verdachtsklärung vorzunehmenden Abgleich mit dem Beweismaterial, das anlässlich der Ausschreitungen vom 24. November 2018 erhoben wurde. Die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers müssen mit den Abdrücken auf den sichergestellten Wurfgeschossen verglichen werden. Die erkennungsdienstlichen Fotografien dienen dem Vergleich mit den von der Zusammenrottung angefertigten Aufnahmen und ermöglichen die Identifikation der abgebildeten Personen. Die erkennungsdienstlichen Erhebungen des Beschwerdeführers dienen somit Identifikations- und Beweiszwecken und erweisen sich als zulässig.

 

4.

4.1      Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

4.2      Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Er lebt zusammen mit seiner Mutter und einem offenbar noch minderjährigen Bruder B____ an der [...]. Er erzielt einen Lehrlingslohn von CHF 1’344.– und erhält von seinem Vater einen Unterhaltsbeitrag von CHF 742.–, verfügt demnach über ein monatliches Einkommen von CHF 2’086.–. Sein Grundbedarf mit einem Zuschlag von 15 % beträgt die Hälfte des Grundbetrages für zwei im gleichen Haushalt lebende erwachsene Personen, d.h. CHF 977.50. Belegt ist zudem eine Krankenkassenprämie von CHF 357.50. Ein Mietanteil des Beschwerdeführers ist nicht belegt, weshalb davon auszugehen ist, dass er in dieser Hinsicht von seiner Mutter unterstützt wird. Dies ist insofern auch anzunehmen, als weder die Mutter noch der Beschwerdeführer den Anspruch auf Krankenkassenverbilligung belegen. Folglich verbleibt dem Beschwerdeführer ein monatlich verfügbarer Betrag von mehreren hundert Franken, der es ihm ermöglicht, die Prozesskosten selber zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung ist demnach abzuweisen.

 

4.3      Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf­behörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person zu berücksichtigen sind. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, Art. 425 N 4). Bei den beschriebenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist dem Beschwerdeführer eine Zahlung von Monatsraten zu CHF 100.– zumutbar. Die erste Rate wird zu Monatsbeginn nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids fällig. Die Raten müssen pünktlich bezahlt werden, andernfalls ist der gesamte Restbetrag sofort zu entrichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

            Das Gesuch um unentgeltliche Verteidigung wird abgewiesen.

 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerde­verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–, einschliesslich Auslagen.

 

Dem Beschwerdeführer wird die Bezahlung dieser Gebühr in monatlichen Raten von CHF 100.– bewilligt, fällig jeweils am ersten Tag des Monats. Die erste Rate wird am ersten Tag des Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids fällig. Bei Ausbleiben einer Rate wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.