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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.107
ENTSCHEID
vom 24. September 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegner
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 25. Mai 2020
betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren ([...]) wegen verschiedener Delikte, die er im Rahmen einer Demonstration gegen die PNOS-Standaktion vom 24. November 2018 beim Messeplatz begangen haben soll. Anlässlich dieser Kundgebung sollen Exponenten der Gegendemonstration Steine und Flaschen gegen Polizeibeamte geworfen und Personen aus dem anderen Lager tätlich angegriffen und verletzt haben. Der Beschwerdeführer soll sich trotz wiederholter polizeilicher Abmahnungen nicht von der Örtlichkeit distanziert und sich zeitweise vermummt haben. Allenfalls sei er selber gewalttätig geworden.
Im Zuge der Festnahme vom 8. April 2019 machte der Beschwerdeführer das Recht auf den «Anwalt der ersten Stunde» geltend. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde Advokatin [...], rückwirkend per 9. April 2019, als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Schreiben vom 3. April 2020 wurde seitens der Staatsanwaltschaft der Abschluss der Untersuchung angekündigt und Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, wovon der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020, kurz vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens, lehnte die Staatsanwaltschaft die zuvor gestellten Beweisanträge ab und widerrief gestützt auf Art. 137 in Verbindung mit Art. 134 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) die amtliche Verteidigung. Angesichts des zu beantragenden Strafmasses und des sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht einfachen Sachverhaltes seien die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr erfüllt.
Gegen den Widerruf der amtlichen Verteidigung erhob A____ mit Schreiben vom 28. Mai 2020 Beschwerde. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2020 sei diesbezüglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, mit Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hingegen beantragt mit Stellungnahme vom 10. Juni 2020 Nichteintreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu verweigern. Mit Replik vom 15. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 9. September 2020 auf eine Duplik verzichtet. Die Verteidigung hat am 23. September 2020 ihre Honorarnote eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Verfahrensakten wurden beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO). Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende Verfügungen). Entscheide betreffend die Bewilligung, die Ablehnung oder den Wiederruf der amtlichen Verteidigung, wogegen sich vorliegende Beschwerde richtet, sind praxisgemäss beschwerdefähig (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 10; AGE BES.2017.138 vom 15. Mai 2018 E. 1.1, AGE BES.2017.119 vom 20. Oktober 2017 E. 1.1).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 382 N 1 ff.).
Die Staatsanwaltschaft begründet den Antrag auf Nichteintreten damit, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, die amtliche Verteidigung nach dem Wechsel der Verfahrensleitung vor dem Strafgericht wieder zu beantragen. Sollte dieses zu seinen Ungunsten entscheiden, könnte dieser Zwischenentscheid als materiell-prozessleitende Verfügung wiederum mittels Beschwerde angefochten werden. Die Rechtsmittelinstanz soll dem Strafgericht in diesem Verfahrensstadium jedoch nicht vorgreifen. Da zwischen Abschluss des Vorverfahrens und Beginn des Hauptverfahrens ohnehin keine Verfahrensschritte ergehen könnten und die Ablehnung der zuletzt gestellten Beweisanträge nicht beschwerdefähig sei, wäre für diesen Zeitraum ohnehin kein rechtlicher Beistand notwendig, womit für den Beschwerdeführer aus dem erfolgten Widerruf keinerlei Nachteile entstünden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass der Widerruf der amtlichen Verteidigung für einen mittellosen Beschuldigten immer einen Nachteil darstelle. Zudem müsste er die amtliche Verteidigung im Hauptverfahren von neuem beantragen, wobei unsicher sei, ob die neue Verfahrensleitung überhaupt einen Anlass hätte, vom Entscheid der Staatsanwaltschaft abzuweichen, da die Ausgangslage diesbezüglich dieselbe sein werde.
Der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die amtliche Verteidigung in einem laufenden Verfahren jederzeit beantragt werden kann, womit der Adressat einer Widerrufsverfügung dieser Ansicht nach nie beschwert wäre, was Praxis und Lehre klar widerspricht (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 393 N 10; AGE BES.2018.151 vom 2. Oktober 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch den Widerruf insofern beschwert, als ihm damit die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erschwert wird und die neuerliche Gewährung der amtlichen Verteidigung vor Strafgericht unter diesen Umständen äusserst unsicher scheint. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung somit unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der amtlichen Verteidigung vom 25. Mai 2020 gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschwerdeführer sieht im Widerruf eine Revanche für die Beweisanträge, die seine Verteidigerin unmittelbar zuvor gestellt habe, worauf sie postwendend von ihrer Aufgabe entbunden werden sollte. Darüber hinaus ist er unter Berufung auf Schmid (Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2018, Art. 132 N 2) der Ansicht, dass die einmal verfügte amtliche Verteidigung beizubehalten sei, bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder aufgrund einer Teileinstellung nur noch eine Bagatelle zu beurteilen ist. Zumindest in Bezug auf die Gebotenheit sei die Staatsanwaltschaft an ihre frühere Beurteilung gebunden. Die Staatsanwaltschaft hingegen stellt jegliche Revancheabsichten in Abrede und moniert, dass in einem vergleichbaren Verfahren die amtliche Verteidigung durch das Strafgericht widerrufen worden sei. Sie bestreitet zudem, dass auf die einmal bejahte Gebotenheit bis zum Verfahrensabschluss oder eine Teileinstellung nicht mehr zurückgekommen werden dürfte. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung seien schlicht nicht vorhanden, was der Staatsanwalt, der die amtliche Verteidigung ursprünglich angeordnet hatte, aufgrund seines damaligen Wissenstandes nicht habe vorhersehen können.
Es ist der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, dass sie die Voraussetzung der Gebotenheit grundsätzlich auch während eines laufenden Verfahrens prüfen darf. Stellt sie im Laufe des Verfahrens fest, dass beispielsweise Beweisschwierigkeiten weggefallen sind, darf sie eine darauf beruhende amtliche Verteidigung widerrufen (Ruckstuhl, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 134 N 5).
2.2 Fraglich ist somit, ob die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung nach Art. 132 StPO noch vorliegen oder der Widerruf zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach sind zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Fähigkeiten der betroffenen Person, sich im Verfahren zurecht zu finden, massgebend (BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2; BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; BGer 1B_412/2011 vom 13. September 2011 E. 2.3).
Neben der Komplexität des Falls und den Fähigkeiten der beschuldigten Person ist bei der Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten ist, auch die Höhe der zu erwartenden Sanktion zu berücksichtigen. Ein Bagatellfall, der keine amtliche Verteidigung erfordert, liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 N 19; vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2b S. 45 f. und Heimgartner, Amtliche Mandate im Vorverfahren – Zürcher Praxis, in: forumpoenale 2012 S. 167, 169 f.). Droht hingegen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so ist ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben (Art. 130 lit. b StPO), was ebenfalls zu einer amtlichen Verteidigung führen kann (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast eine notwendige Verteidigung begründet (AGE BES.2012.54 vom 17. August 2012 E. 4.1 f.; AGE BES.2012.44 vom 8. September 2012 E. 3.1). Dementsprechend wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je mehr sich die Situation in Bezug auf die Strafhöhe, aber auch die persönliche Lage der beschuldigten Person, den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung annähert (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 37).
3.
3.1 Vorgeworfen werden dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch, mehrfache qualifizierte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Nötigung, Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung und Widerhandlung gegen das Vermummungsgebot aus den Ereignissen des 24. November 2018 sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz, nachdem im Zimmer des Beschwerdeführers anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. April 2019 ein Schlagring gefunden worden ist. Die Staatsanwaltschaft fordert in ihrer Anklageschrift vom 25. Juni 2020 11 ½ Monate Freiheitsstrafe, bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 500.–, bei Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Bezüglich des Vorwurfes einer Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) erfolgte hingegen eine Einstellung des Verfahrens.
Es ist unbestritten, dass mit einer Strafdrohung von 11 ½ Monaten weder eine Bagatelle gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO noch ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nicht über die für eine Wahlverteidigung erforderlichen Mittel verfügt wurde durch die Staatsanwaltschaft erst in der Stellungnahme vom 10. Juni 2020 in Frage gestellt. Ob dieser Einwand zu spät erfolgt ist, kann offenbleiben, da der Beschuldigte seine Mittellosigkeit in seiner Replik glaubhaft machen konnte.
Strittig ist damit einzig, ob eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO geboten ist.
3.2 Die amtliche Verteidigung ist unter anderem dann geboten, wenn mit der angedrohten Sanktion ein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschuldigten verbunden wäre. Sofern dies verneint werden kann und lediglich ein Eingriff relativer Natur droht, müssen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzutreten, damit ein Anspruch auf Verbeiständung besteht (BGE 120 Ia 43 E. 2.b S. 46). Je schwerwiegender in die Interessen der betroffenen Person eingegriffen wird, desto geringer sind die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 175).
Zunächst fällt auf, dass die beantragte Strafe von 11 ½ Monaten nur knapp unter der Jahresgrenze gemäss Art. 130 lit. b StPO («mehr als ein Jahr») liegt. Bei dieser Strafdrohung darf die Gebotenheit einer – bereits bestehenden – amtlichen Verteidigung jedenfalls nicht nach einem allzu strengen Massstab in Frage gestellt werden (vgl. BGer 1P_627/2002 vom 4. März 2003 E. 3.2). Die Gebotenheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt sich nach den tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Einzelfalls (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 13).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen von Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht damit, dass die Täterschaft umstritten sei, was gemäss Ruckstuhl (a.a.O., Art. 132 N 38) für sich bereits die Gebotenheit begründe. Bei der Person in den Videoaufnahmen, die als Person Nr. 516 bezeichnet wird, handle es sich nicht um den Beschwerdeführer. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so könne der Sachverhalt nicht als objektiv erstellt betrachtet werden. Er sei vielmehr bruchstückhaft, basierend auf Zeugenaussagen und anhand verschiedener Videoaufnahmen, zusammengestellt worden. Erschwerend komme hinzu, dass nicht nur die Tathandlungen der Person Nr. 516 von Relevanz seien, sondern dem Beschwerdeführer auch fremde Tatbeiträge zugerechnet würden.
Der Beschwerdeführer macht auch rechtliche Schwierigkeiten gelten. Bei den anzuklagenden Tatbeständen handle es sich sehr wohl um solche, denen bei der Subsumtion gröbere rechtliche Schwierigkeiten inhärent sind. So müsste beispielsweise bestimmt werden, ob eine Zusammenrottung vorgelegen habe, wann ein Verhalten als Teilnahme gewertet werden könne und ob von einem Laien, der sich in einer Menschenmasse bewegt, «potentielle» Gewalt erkannt werden müsste. Aber auch die konkrete Verhaltensweise, die zum Vorwurf der passiven Teilnahme an Gewalt und Drohungen gegenüber Beamten Anlass gegeben habe, sei nicht leicht zu fassen. Die vorliegende Pönalisierung passiven Verhaltens führe grundsätzlich zu komplexen rechtlichen Fragestellungen. Da der Sachverhalt tatsächlich gar nicht objektiv erstellt sei, müsse dies in der vorliegenden Angelegenheit umso mehr gelten.
Für den Beschwerdeführer ist eine Unterstützung durch eine amtliche Verteidigung aber auch zur Ausübung von Verfahrensrechten notwendig. Bei der Aufnahme der Zeugenaussagen, die das objektive Straferfordernis beweisen, seien keine Teilnahme- und Konfrontationsrechte gewährt worden, weshalb eine Wiederholung beantragt werden müsse. Zudem müsse die Verfahrensvereinigung nach Art. 29 StPO ins Auge gefasst werden, weil weitere Verfahren gegen mutmassliche Demonstrationsteilnehmer hängig seien. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der für die vorliegende Angelegenheit vorgesehene Strafrichter im selben Zusammenhang bereits einen Beschuldigten verurteilt habe, weshalb ein Ausstandsbegehren im Raum stünde. Zudem sei die heikle Frage zu prüfen, wie die Identifikation des Beschwerdeführers durch den kantonalen Nachrichtendienst erfolgt sei und ob dieser Vorgang rechtsstaatlichen Voraussetzungen genügte. Ein derartiges Vorhaben sei von vornherein als erfolglos einzuschätzen, sollte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens auf sich selbst gestellt sein. Anlass zu Diskussionen werde zudem die Strafzumessung mindestens in der Frage geben, ob fehlende Einsicht und Reue bei einem schweigenden Beschuldigten strafschärfend gewertet werden dürfe, wie dies die Staatsanwaltschaft fordere.
3.3.2 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Bestreitung der Täterschaft durch den Beschwerdeführer hingegen noch keine besondere Schwierigkeit begründet. Darüber hinaus sieht sie den Sachverhalt aufgrund der Videoaufnahmen und des für den Tattag vorliegenden Agendaeintrages «#BaselNazifrei» als erstellt an, und sofern es sich beim Beschwerdeführer nicht um Person Nr. 516 handeln sollte, könne er dies durch blosses Erscheinen an der Hauptverhandlung beweisen.
Das Vorliegen rechtlicher Schwierigkeiten wird von der Staatsanwaltschaft ebenfalls verneint. Mit der Schaffung der passiven Variante des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB) habe der Gesetzgeber vielmehr dafür gesorgt, dass sich kaum Subsumtions- oder Beweisprobleme ergeben könnten, da der Teilnehmer einer gewalttätigen Zusammenrottung wie jene Person bestraft werden könne, die die Gewalt eigenhändig ausgeübt habe. Zur Klärung der vorliegenden Angelegenheit stellten sich nur die simplen Fragen, ob aus der Menschenansammlung heraus Gewalt angewendet worden sei, ob der Beschuldigte trotz erkennbarer Gewalt anwesend blieb und ob es sich beim Schlagring um eine verbotene Waffe nach dem Waffengesetz handle. Da diese Fragen durch den objektiv erstellten Sachverhalt beantwortet werden könnten, sei die rechtliche Würdigung, die ohnehin durch das Gericht von Amtes wegen vorzunehmen sei, völlig unproblematisch.
Nach Meinung der Staatsanwaltschaft sind die angesprochenen Verfahrenshandlungen aufgrund des Videobeweises ohnehin nicht notwendig. Es gäbe keine Zeugen einzuvernehmen oder zu konfrontieren, weil ihn niemand direkt der Gewaltausübung bezichtige. An der Hauptverhandlung seien keine Beweisabnahmen vorgesehen, und allfällige Entlastungsbeweisanträge könne der Beschwerdeführer auch ohne Verteidigung stellen. Die Frage einer Verfahrensvereinigung stelle sich ebenfalls nicht, weil es sich nicht um einen Fall der Mittäterschaft, sondern um eigenhändig begangene Delikte handle. Damit sei auch die Rüge einer allfälligen Vorbefasstheit des Strafgerichtspräsidenten vom Tisch. Dem Beschwerdeführer bleibe nur eine einzige Verteidigungsstrategie, nämlich die Bestreitung, Person Nr. 516 zu sein, wofür keine Verteidigung notwendig sei. Und selbstverständlich sei das Schweigen als fehlende Einsicht und Reue straferhöhend zu werten, da es sich nur um einen prozesstaktischen Kniff handle, der – wenn er funktioniere – zum Freispruch führe, andernfalls aber mit Recht zu einer höheren Sanktionierung Anlass gebe.
3.4 Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er mit Verweis auf den Basler Kommentar vorbringt, dass die Bestreitung der Täterschaft dazu führe, dass ihm als Beschuldigten in einem Verfahren mit umstrittener Täterschaft automatisch die amtliche Verteidigung gewährt werden müsse. Nach diesem Verständnis hätte es jeder mittelose Beschuldigte in der Hand, die Bestellung der amtlichen Verteidigung zu bewirken. Ruckstuhl selbst nennt die «umstrittene Täterschaft» tatsächlich als einen Grund, der bereits ausschlaggebend dafür war, dass die amtliche Verteidigung angeordnet wurde, bringt zuvor jedoch einen Vorbehalt an. Die von ihm genannten Gründe dürfen nicht absolut verstanden werden, sondern sind durch die Gerichte jeweils im Kontext weiterer Schwierigkeiten und den persönlichen Fähigkeiten des Beschuldigten zu bewerten (Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 StPO N 37). Insofern sind die genannten Umstände in jedem Verfahren im Rahmen einer Gesamtwürdigung von neuem zu gewichten.
Zumindest die Frage, ob der Beschwerdeführer an der Gegendemonstration anwesend war, sollte aufgrund der Videoaufnahmen leicht zu klären sein. Ebenfalls aufgezeichnet ist eine Szene, in der die Person Nr. 516 mit anderen Gegendemonstranten einer Gruppe mutmasslicher PNOS-Anhänger nachrennt, um sie zu vertreiben. Diese Aufnahme wird von der Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der Nötigung herangezogen. Es sind jedoch keine Sequenzen aufgezeichnet, in denen Gewalt gegen Beamte ausgeübt wird und auf denen die gleichzeitige Anwesenheit der die Person Nr. 516 als Teil der Menschenmasse dokumentiert wäre. Insofern ist das relevante Geschehen – sogar unter der Annahme, bei Person Nr. 516 handle es sich tatsächlich um den Beschwerdeführer – nicht vollständig auf Video festgehalten. Da dies mitunter schwere Vorwürfe betrifft, hängt die Strafe somit massgeblich davon ab, was dem Beschwerdeführer dennoch nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen tatsächlicher Schwierigkeiten kann somit bejaht werden.
Bezüglich rechtlicher Schwierigkeiten gilt es anzumerken, dass sich im Schriftenwechsel vor dem Appellationsgericht ein erheblicher Diskussionsbedarf manifestiert hat, was gegen die Annahme klarer Verhältnisse spricht. Der kurzfristige Entschluss der Staatsanwaltschaft, die Nötigung zur Anklage zu bringen – der Nötigungsvorwurf war bei der Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 3. April 2020 noch nicht erwähnt worden – zeigt, dass die Rechtslage jedenfalls «prima vista» auch für die Staatsanwaltschaft keinesfalls leicht einzuschätzen ist. Es liegt auf der Hand, dass eine adäquate Verteidigung in dieser Konstellation nur gewährleistet werden kann, wenn der Beschwerdeführer mit einer angemessenen Prozessstrategie auftreten und diverse Verfahrenshandlungen – insbesondere das Stellen von Beweisanträgen – effektiv vornehmen kann. Um sich gegen den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte angemessen verteidigen zu können, ist der Beizug eines Rechtsbeistandes sehr wohl erforderlich, sprengt doch dieser Tatbestand und das Verhältnis dieses Tatbestands zum Landfriedensbruch und zur mehrfachen Nötigung – die juristisch ebenfalls anspruchsvoll ist – den Rahmen des Wissens, das von einem Laien vorausgesetzt werden darf. In anderen Verfahren zu diesen Tatbeständen wird die amtliche Verteidigung in der Regel gewährt, selbst in Streitigkeiten, die das vorliegend drohende Strafmass nicht annähernd erreichen (vgl. BGE 139 IV 199; AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018; OGer BE SK-Nr. 2016_415 vom 25. August 2017).
3.5 Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer verfüge als Psychologiestudent über den Ausbildungsstand, der ihn zur Selbstverteidigung im Strafverfahren befähige. Tatsächlich hat das Bundesgericht in BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 den Entscheid, einem an einer Persönlichkeitsstörung leidenden Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu verwehren, geschützt. Der Entscheid ist jedoch insofern nicht vergleichbar, als das angeklagte Strafmass mit 80 Tagessätzen noch klar innerhalb des Bereichs der Bagatelle nach Art. 132 Abs. 3 StPO lag (BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.3). In der vorliegenden Streitigkeit kommt die Strafdrohung jedoch weit von einer Bagatelle entfernt zu liegen. Ebenso wenig überzeugend ist die Argumentation, wonach nicht der Beschuldigte den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden habe, sondern der Richter von Amtes wegen (BGE 115 Ia 103 E. 4 S. 105; Lieber, a.a.O., Art. 132 N 14). Dadurch wird eine adäquate Verteidigung nicht entbehrlich. Dem Beschwerdeführer kann als juristischer Laie nicht zugemutet werden, sich selbst gegen die Vorwürfe des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der mehrfachen Nötigung zu verteidigen.
3.6 Bei gesamthafter Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände bietet das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist. Der Widerruf der amtlichen Verteidigung ist demnach zu Unrecht erfolgt, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, Advokatin [...] als amtliche Verteidigung mit Wirkung per 1. Juni 2020 wiedereinzusetzen.
4.
Entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO keine ordentlichen Kosten zu erheben. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ihr Aufwand gemäss Honorarnote vom 23. September 2020 beläuft sich auf 9,83 Stunden, wobei ihre Positionen unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und Notwendigkeit der Bemühungen einer amtlichen Verteidigung, die durch öffentliche Mittel entschädigt wird, teils korrigiert werden müssen (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.2; AGE SB.2018.81 vom 19. August 2019 E. 7.2.3). Für die Lektüre der Vernehmlassung und die Redaktion der Replik sind insgesamt 3 Stunden (statt 4,92 Stunden) angemessen. Eine noch nicht erbrachte und bloss auf einer Prognose beruhenden Leistung (der auf 5. Oktober 2020 datierte Aufwand von 30 Minuten für Studium und Besprechung des Beschwerdeentscheids) ist in der vorliegenden Konstellation, da der Beschwerdeführer obsiegt, nicht zu berücksichtigen. Der massgebliche Zeitaufwand beträgt demnach 7,41 Stunden und ist zum amtlichen Tarif von CHF 200.– zu entschädigen, zuzüglich Auslagen (41 Kopien zu CHF 0.25, Porto CHF 9.20 und Telefon CHF 12.–) und Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Widerruf der amtlichen Verteidigung aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Vertreterin des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘482.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.45, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 116.55, insgesamt somit CHF 1‘630.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).