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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.108
ENTSCHEID
vom 2. Juli 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 18. Mai 2020
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung, Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Hiergegen erhob er mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt überwies die Einsprache zusammen mit dem Strafbefehl und den Akten am 13. Dezember 2019 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Der Präsident des Strafgerichts trat mit Verfügung vom 3. Januar 2020 zufolge Verspätung rechtskräftig nicht auf die Einsprache ein. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln mangels Beweises des Tatbestands kostenlos ein. Gleichentags erliess sie in diesem Zusammenhang aber einen Strafbefehl wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Mit Eingaben vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 wendet sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht und macht darin unter anderem auch Ausführungen zum Sachverhalt des Strafbefehls vom 11. Oktober 2019 sowie desjenigen vom 18. Mai 2020. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verlangte der Verfahrensleiter die Akten zur Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 und die Akten zum Strafbefehl vom 11. Oktober 2019. Diese gingen am 12. Juni 2020 beim Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 überwies der instruierende Appellationsgerichtspräsident die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020 – sofern sie den Strafbefehl VT.2020.1562 betreffen – zur Prüfung als Einsprache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft. Bezüglich der restlichen Vorbringen kündigte er einen separaten Entscheid des Appellationsgerichts an.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Sie erwächst in formelle und materielle Rechtskraft und führt zum Verbot der doppelten Strafverfolgung (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 320 StPO N 14). Durch die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 wurde das Verfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln eingestellt, ohne dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern A____ ein Interesse daran haben könnte, die angefochtene Verfügung abändern zu lassen. Insofern sich der Beschwerdeführer zur Einstellungsverfügung äussert, ist daher mangels eines geschützten rechtlichen Interesses auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 ordnete der Verfahrensleiter an, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2020 und 11. Juni 2020, soweit den Strafbefehl vom 18. Mai 2020 betreffend, der Staatsanwaltschaft zur Prüfung als Einsprache überwiesen werden. Der Strafbefehl vom 11. Oktober 2019 ist mangels fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen und es können diesbezügliche Rügen nicht mehr gehört bzw. behandelt werden. Damit gehen die diese Aspekte betreffenden Ausführungen an der Sache vorbei und ist auf die Beschwerde auch vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Umständehalber wird auf eine Kostenauflage verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.