Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.10

 

ENTSCHEID

 

vom 5. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                          Beschwerdegegner

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Januar 2020

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], erstattete am 27. September 2019 Anzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verdachts auf begangenen Pfändungsbetrug. Dem Beschwerdegegner wurde dabei vorgeworfen, im Pfändungsverfahren [...] vom 4. Januar 2011 – im Rahmen dessen dem Beschwerdeführer als Gläubiger ein Pfändungsverlustschein über einen Verlust von CHF 239'441.20 ausgestellt wurde – seine Beteiligung an einer in Sri Lanka domizilierten Gesellschaft verheimlicht und somit unvollständige Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, gemäss dem Dokument «Form 15 - Annual Return of A Company» vom 27. Februar 2017 (FORM 15) sei der beschuldigte Beschwerdegegner unter dem Namen «C____» als Geschäftsführer («director») und Aktieninhaber («shareholder») der in Colombo domizilierten «D____» gelistet. Dessen Aktienanteil entspreche dabei einem Gegenwert von rund CHF 57'000.–. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Opfer einer vom Beschwerdegegner verübten Straftat geworden sei, weswegen dieser bereits am 6. Oktober 2008 vom Bezirksgericht Zürich rechtskräftig verurteilt worden sei, bestehe der Verdacht, dass die dadurch erlangte Beute in die Beteiligung an dieser in Sri Lanka domizilierten Gesellschaft investiert worden sei.

 

Aufgrund der feststellbaren Namensabweichungen zwischen dem beanzeigten Beschwerdegegner – mit dem Nachnamen «[...]» und dem Vornamen «[...]» – und der auf dem FORM 15 erwähnten Person namens «C____» veranlasste die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) am 25. Oktober 2019 über den polizeilichen Nachrichtenaustausch mittels Anfrage bei INTERPOL, der Internationalen Organisation für Kriminalpolizei, eine Identitätsabklärung. Unter Bezugnahme auf das beigelegte FORM 15 und Angabe von Name, Vornamen, Geburtsdatum des Beschwerdegegners und Personalien von dessen Eltern stellte die Staatsanwaltschaft die folgenden Ersuchen:

«1. Mitteilung, ob die Person B____ mit den obgenannten Personalien (insbesondere Vor- und Nachname) als Staatsbürger von Sri Lanka gemeldet ist.

2. Mitteilung, ob die Firma D____, [...], Sri Lanka, in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 existierte und ob sie im Handelsregister von Sri Lanka eingetragen war.

3. Mitteilung, ob die obgenannte Person B____ identisch ist mit dem im "FORM 15 Annual Return of A Company" genannten Director und Shareholder "C____"; siehe nachfolgende Formularauszüge».

 

Gestützt auf die INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin die Nichtübereinstimmung zwischen den Personen fest und folgerte im Gesamten, dass es wegen fehlender Personenidentität an einem Anfangsverdacht für die Einleitung eines Strafverfahrens ermangle. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2020 trat sie auf die Strafanzeige vom 27. September 2019 nicht ein, da der fragliche Straftatbestand nicht erfüllt sei. Dabei wurden die Kosten zulasten des Staates verlegt.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafuntersuchungsverfahren an die Hand zu nehmen, alles unter o/e-Kostenfolgen.

 

In der Folge haben sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner, letzterer vertreten durch [...], zur Beschwerde vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 14. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner sichert mit Eingabe vom 1. April 2020 zu, dass die INTERPOL-Auskunft zutreffe. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 macht er zudem geltend, er lebe knapp über seinem Existenzminimum, womit er den Nachweis erbringe, «dass er nicht jener reiche Sri Lanki mit ähnlichem Namen» sei, und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung. Die Replik des Beschwerdeführers, mit welcher dieser an seinen Anträgen festhält, datiert vom 25. Mai 2020.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht – unter Beizug der Vorakten – aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch anzeigestellende Personen, welche geltend machen, durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden zu sein, und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 1.2, BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen; BGer 1B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1).

 

1.2.2   Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller, welcher geltend macht, als geschädigte Person des zur Anzeige gebrachten Delikts selbst und unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein – zudem ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen –, und als Adressat der angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden und zu begründen. Die Eingabe vom 21. Januar 2020 ist rechtzeitig und formgerecht erfolgt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon ihr dabei ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren einstellen soll, in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 309, Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227; vgl. auch BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Die Ermittlungs- und Untersuchungsorgane sollen im Interesse der Rechtsstaatlichkeit sowie eines sinnvollen Ressourceneinsatzes nicht ohne konkreten, verdachtserweckenden Anlass irgendwelche Vorgänge überprüfen (vgl. Walder, Grenzen der Ermittlungstätigkeit, in: ZstW 1983, S. 862, 867). Dies bedeutet, dass nicht, um Verdacht schöpfen zu können, zuerst ermittelt werden darf – vielmehr muss ein Anfangsverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen schon feststehen (vgl. Aepli, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten: unter besonderer Berücksichtigung der Beweismittelbeschlagnahme am Beispiel des Kantons Zürich, Diss. Zürich 2004, S. 42).

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (vgl. Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 310 N 6 ff.; AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1, BES 2015.72 vom 12. November 2015 E. 2.1, BES.2014.161 vom 6. Juli 2015 E. 2.1).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend zu beurteilende Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass es an einem Anfangsverdacht fehle, um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner zu rechtfertigen, liege doch keine Übereinstimmung zwischen dem beschuldigten Beschwerdegegner und der auf dem FORM 15 vom 27. Februar 2017 gelisteten Personen vor. Dabei verweist sie auf das der INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 zu entnehmende Fazit: «Please Note that «[...]» is not identical to the Director and Shareholder named in Form 15 of Annual Return of Company». Ferner macht die Staatsanwaltschaft geltend, das der Strafanzeige zugrundeliegende FORM 15 weise lediglich die Direktoren und Aktionäre des fraglichen Unternehmens für das Jahr 2017 aus und lasse keine Rückschlüsse auf in der Schweiz pfändbare Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Pfändungslaufs [...] vom 4. Januar 2011 zu.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei zu Unrecht erfolgt, und rügt einen Verstoss gegen den aus dem Legalitätsprinzip stammenden Grundsatz «in dubio pro duriore».

 

3.2.1   Er rügt, die für eine Nichtanhandnahme notwendige Klarheit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, und bemängelt, die INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 sei mangels Begründung bzw. Angabe von Quellen nicht nachvollziehbar.

 

3.2.2   Die Staatsanwaltschaft stellt mit Verweis auf Art. 128 der Interpol-Vorschriften für die Verarbeitung von Daten (INTERPOL, INTERPOL’s Rules on the Processing of Data III/IRPD/GA/2011 [2019], online auffindbar unter https://www.interpol.int/content/download/5694/file/24%20E%20RPD%20UPDATE%207%2011%2019_ok.pdf [zuletzt besucht am 4. September 2020]; eine inoffizielle deutsche Übersetzung ist ebenfalls online auffindbar unter https://www.fedpol.admin.ch/dam/fedpol/de/data/polizeizusammenarbeit/international/interpol/rpd_d.pdf.download.pdf/rpd_d.pdf [zuletzt besucht am 4. September 2020]; nachfolgend: INTERPOL-Vorschriften) fest, dass auslandsbezogene Auskünfte und Feststellungen, die über INTERPOL erlangt werden, grundsätzlich als sachlich richtig und zweckdienlich gelten und diesen Daten – vor dem Hintergrund der in Art. 350 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vorgesehenen internationalen polizeilichen Zusammenarbeit – grosse Glaubwürdigkeit und Beweiskraft zukommen würden.

 

3.2.3   Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Von Bedeutung ist zudem, dass es sich bei INTERPOL-Auskünften nicht um Urteile handelt, die begründet werden müssen. Mit Anfrage vom 25. Oktober 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft INTERPOL, einerseits zur Existenz der D____ und zu deren Eintragung im sri-lankischen Handelsregister in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 Auskunft zu geben und andererseits unter Abklärung der Personalien und Nationalität des Beschwerdegegners mitzuteilen, ob der Beschwerdegegner mit dem fraglichen, im FORM 15 genannten Director und Shareholder identisch sei. Mit Auskunft vom 16. Dezember 2019 hat INTERPOL auf alle ihr gestellten Fragen geantwortet. Der Vorwurf einer mangelnden Begründung seitens INTERPOL zielt deshalb ins Leere.

 

3.3

3.3.1   Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass im Einzelfall an einer INTERPOL-Auskunft und der zugrundeliegenden Verarbeitung der Daten durchaus Zweifel angebracht sein könnten, woraufhin sich ein Prüfverfahren im Sinne von Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften aufdränge. Gemäss dieser Vorschrift wendet sich das Generalsekretariat von INTERPOL «an das betroffene Nationale Zentralbüro mit der Bitte um Klärung oder um Übermittlung weiterer Daten», wenn Zweifel bestehen, «dass die Vorgaben für die Datenverarbeitung eingehalten wurden». Der Beschwerdeführer bringt vor, solche Zweifel seien angebracht, denn eine Personenidentität zwischen der im Aktienbuch der D____ eingetragenen Person und dem Beschwerdegegner liege auf der Hand.

 

3.3.2   Dabei verweist der Beschwerdeführer zunächst auf die Identität des dreiteiligen Namens der auf dem FORM 15 als Direktor und Aktionär aufgeführten Person und den Vornamen des Beschwerdegegners. Trotz unterschiedlicher Schreibweisen der Namen – im Gegensatz zu «[...]», dem Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners gemäss Schweizer Akten, ist die fragliche Person auf dem FORM 15 mit dem Zusatz eines «h» als «[...]» und ohne den Hauptnamen «[...]» aufgeführt – sei davon auszugehen, dass es sich um dieselbe Person handle. Die sich vom Namen des Beschwerdegegners unterscheidende Schreibweise des Namens auf dem FORM 15 sei vor dem Hintergrund grundsätzlich bestehender Unterschiede in Sprache, Schrift, Namensbildung und Namensführung zwischen Sri Lanka und der Schweiz zu betrachten. Hierfür verweist der Beschwerdeführer auf eine von der Universität Moratuwa in Sri Lanka veröffentlichte Dissertation, wonach «Namen auf Singhalesisch unterschiedliche Schreibweisen haben» könnten, «wobei sich das Problem beim Übersetzen der Namen zwischen den Sprachen und Schriften akzentuiere» (Fernando S.C., Inexact Matching of Proper Names in Sinhala, Diss. Moratuwa 2007; online publiziert auf http://dl.lib.mrt.ac.lk/handle/123/666?show=full [zuletzt besucht am 4. September 2020]). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht geltend, dabei werde ausser Betracht gelassen, dass bei dem auf dem FORM 15 gelisteten Aktionär und Gesellschaftsführer der Namensteil «[...]» gänzlich fehle. Dagegen führt der Beschwerdeführer eine weitere Internetquelle an und macht geltend, «dass das Weglassen bestimmter Namensteile, welche auf eine bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit hinweisen, in Sri Lanka gängig sei» (unbekannte Autorschaft, «Guide on Names and Naming Practices», S. 52, Ziff. 26.2, auffindbar unter https://www.fbiic.gov/public/2008/nov/Naming_practice_guide_UK_2006.pdf [zuletzt besucht am 4. September 2020]).

 

3.3.3   Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die gelisteten Basler Adressen des als Aktionär und Direktor des fraglichen Unternehmens aufgeführten «C____» liessen den Schluss zu, dass es sich dabei um den beschuldigten Beschwerdegegner handle, «zumal in Basel keine Personen mit dem auch in Sri Lanka einmaligen Namen C____ oder mit einem sehr ähnlichen Namen angemeldet sein dürften». Diese Vermutung der Personenidentität werde dadurch verstärkt, dass die im FORM 15 vermerkte Adresse des fraglichen Aktionärs «[...] Basel, Switzerland» mit dem damaligen Sitz der am 18. Januar 2008 erloschenen E____ (CHE-[...]), deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte gewesen sei, übereinstimme.

 

3.3.4   Zunächst ist betreffend das Prüfverfahren gemäss Art. 128 Ziff. 2 INTERPOL-Vorschriften, welches nach Ansicht des Beschwerdeführers vorliegend eingeleitet werden müsse, festzuhalten, dass diese Bestimmung im Falle des zweifelhaften Vorgehens im Rahmen von Datenverarbeitungen zwar eine allfällige Überprüfung durch das INTERPOL-Generalsekretariat vorsieht, das entsprechende Prüfverfahren jedoch nicht als Instrument des Rechtsschutzes im Individualfall ausgestaltet ist. Vielmehr handelt sich dabei um einen Kontrollmechanismus, der einen ordnungsgemässen Ablauf der Datenverarbeitung und -übermittlung zwischen den verschiedenen Nationalen Zentralbüros und anderen INTERPOL-Akteuren sicherstellen soll. Erfolgt wie im vorliegenden Fall eine direkte Kommunikation in Form von Nachrichten zwischen zwei Nationalen Zentralbüros der INTERPOL, obliegt es diesen Akteuren und den involvierten nationalen Einrichtungen, die Datenqualität vor deren Verwendung zu überprüfen (vgl. Art. 9, 12 und 63 INTERPOL-Vorschriften).

 

3.3.5   Der Beschwerdeführer mutmasst, der beschuldigte Beschwerdegegner treibe durch die Verwendung unterschiedlicher Schreibweisen bzw. Weglassen von Namensteilen ein Verwirrspiel. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, dass der Namensteil «[...]» vom Beschuldigten stets verwendet worden sei, wie dies dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 2008 sowie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Handelsregisterauszug betreffend die ehemals vom Beschwerdegegner geführte «[...]» zu entnehmen sei. Aus der INTERPOL-Auskunft vom 16. Dezember 2019 geht hervor, dass der Beschwerdegegner auch in Sri Lanka gleichermassen mit dem vollständigen Namen, d. h. inklusive des Namensteils «[...]», registriert ist.

 

In Bezug auf die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend eine von der schweizerischen abweichende sri-lankische Namensführung ist zunächst festzuhalten, dass sich die von ihm zitierten Internetquellen zwar auf die Namensbildung und Namensführung in Sri Lanka, aber ausschliesslich auf diejenigen in singhalesischer Sprache beziehen. Im Gegensatz dazu enthalten die Ausführungen zur Namensbildung/-führung in Sri Lanka für die tamilische Sprache gerade keine Hinweise für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Weglassen bestimmter Namensteile, welche auf eine bestimmte Clan- oder Kastenzugehörigkeit hinweisen» (vgl. unbekannte Autorschaft, «Guide on Names and Naming Practices», S. 54 f., Ziff. 26.9 ff., a. a. O.). Diese Überlegungen des Beschwerdeführers betreffend die Namensführung können für den vorliegend zu beurteilenden tamilischen Namensteil «[...]», welcher im FORM 15 bei der fraglichen Person keine Erwähnung findet, nicht ohne Weiteres übertragen werden. Wäre dem so, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb der beschuldigte Beschwerdegegner auch bei den sri-lankischen Behörden mit denselben Vor- und Nachnamen wie in der Schweiz registriert ist.

 

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einmaligkeit des Namens des Beschuldigten und der Ähnlichkeit der Firmen «[...]», «[...]» und «[...]», weshalb vorliegend die Personenidentität angenommen werden müsse, gilt es zunächst festzuhalten, dass sowohl der Vorname «[...]» bzw. «[...]» wie auch «[...]» bei einer Eingabe in eine Suchmaschine des Internets gleich zu mehreren Treffern führen und eine Vielzahl von Personen anzeigen, welche diesen Namen nebst anderen tragen (vgl. bspw. die Suchergebnisse für «[...]» bzw. «[...]» unter [...] oder für «[...]» unter [...] [alle zuletzt besucht am 4. September 2020]). Diese Ergebnisse zeigen, dass die drei Vornamen des beschuldigten Beschwerdegegners offensichtlich weit verbreitet sind. Ebenso ergibt auch eine Firmensuche im Zefix, dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass unterschiedliche Gesellschaften in der Schweiz die Teilbezeichnung «[...]» bzw. «[...]» oder «[...]» bzw. «[...]» in ihren Firmen enthalten oder dies zumindest in der Vergangenheit taten ([...]). Auch hierbei scheint es sich um beliebte Bezeichnungen zu handeln, welche für Unternehmen verwendet werden.

 

3.3.6   Anders als bei der INTERPOL-Auskunft handelt es sich beim FORM 15 um ein Formular, welches von Gesellschaften offensichtlich jährlich zuhanden der Behörden ausgefüllt werden muss. Das Formular wurde vorliegend von einem Beratungsunternehmen ausgefüllt bzw. unterzeichnet. Es handelt sich demnach um eine rein private Erklärung. Von INTERPOL bestätigt wurden ausschliesslich die Angaben auf dem Formular, wonach «[...]» am [...] registriert wurde und seit [...] «[...]» heisst. Im Übrigen wurde von INTERPOL lediglich wiedergegeben, was auf dem Formular steht («…Please be informed that Form 15… indicates that…»). Über die Validität der Angaben im Formular namentlich zu den Personen wird damit von INTERPOL keine Aussage gemacht, auch keine indirekte.

 

Die Verlässlichkeit dieser privaten Erklärung wird durch verschiedene Aspekte geschmälert. Zunächst wird zweimal ein «C____» mit unterschiedlichen Adressen in Basel aufgeführt. Einmal handelt es sich um einen «director» und einmal um einen «shareholder». Die Domiziladresse des Aktieninhabers entspricht der Adresse eines Geschäfts namens «[...]», in welchem der Beschwerdegegner vom 10. Mai 2001 bis zur Löschung der Gesellschaft am 14. Januar 2008 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war (act 3/2). Das Formular datiert demgegenüber vom Februar 2017.

 

Die Domiziladresse des Direktors mit den gleichen drei (Vor)Namen (identisch mit denjenigen des Beschwerdegegners) entspricht ebenfalls der Adresse eines Geschäfts namens «[...]» in Basel. Allerdings handelt es sich dabei um ein Einzelunternehmen, das nicht dem Beschwerdegegner gehört, sondern einer F____ (Ausdruck anhand der Firmennummer in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft).

 

3.4

3.4.1   Zusammenfassend lässt sich dem FORM 15, worauf der Beschwerdeführer seine Erkenntnisse und Strafanzeige stützt, nicht auf annähernd verlässliche Weise entnehmen, dass der beschuldigte Beschwerdegegner im Jahr 2011 an der in Sri Lanka domizilierten D____ finanziell beteiligt gewesen sei.

 

3.4.2   Der Verdacht des Beschwerdeführers, für den vorliegenden Fall relevante Vermögenswerte seien durch den Beschwerdegegner vor dem Betreibungsamt verheimlicht und nach Sri Lanka beiseitegeschafft worden, lässt sich somit nicht erhärten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht folgert, kann dem Beschwerdegegner aus den Erkenntnissen der von ihr getätigten Nachforschungen D____ zugeordnet werden. Somit liegen auch keine konkreten deliktsrelevanten Anhaltspunkte als Grundlage vor, um einen tauglichen Anfangsverdacht festzustellen, der die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Selbst wenn – abweichend von der INTERPOL-Auskunft und vom vorliegenden Ergebnis – eine solche Beteiligung des Beschwerdegegners am fraglichen Unternehmen angenommen würde, sind in zeitlicher Hinsicht gestützt darauf keine Rückschlüsse auf ein strafrechtlich relevantes Verheimlichen bzw. Beiseiteschaffen im Sinne von Art. 163 StGB im massgeblichen Zeitpunkt des Pfändungslaufs im Jahr 2011 möglich (vgl. hierzu Hagenstein, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, a. a. O. Art. 163 N 66, wonach der letzte mögliche Zeitpunkt für die Begehung von strafbaren Handlungen nach Art. 163 StGB «grundsätzlich das Ende des betroffenen Zwangsvollstreckungsverfahrens» ist.). Offengelassen werden kann vorliegend, ob dadurch eine allfällig veränderte zivilrechtliche Ausgangslage anzunehmen wäre. Für den Beschwerdeausgang entscheidend ist, dass bei dieser Ausgangslage im Rahmen eines Strafverfahrens mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs zu erwarten wäre. Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall damit auch keine Verletzung des aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» feststellbar.

 

3.5      Die mit Verfügung vom 10. Januar 2020 angeordnete Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft erweist sich damit als rechtmässig und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.

 

4.1      Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) dem Beschwerdeführer mit einer Gebühr von CHF 1'000.– aufzuerlegen. Diese ist mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Juni 2020 bereits geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.– zu verrechnen.

 

4.2

4.2.1   Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 2 lit. a StPO gelten qua Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung.

 

4.2.2   Dem Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Mangels Einreichens einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint angesichts der knapp gehaltenen Eingaben ein geschätzter Aufwand von zwei Stunden. Zur Anwendung gelangt praxisgemäss der Stundenansatz von CHF 200.– (Art. 135 StPO). Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 400.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt CHF 430.80.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung inkl. Auslagen von CHF 400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 30.80, somit insgesamt CHF 430.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).