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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.110
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde
im Verfahren VT.2018.9999
Sachverhalt
Die A____ (vormals C____; nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete am 3. April 2018 Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend Beschuldigter) und D____ wegen Betrug und Misswirtschaft. Zudem machte sie eine Zivilforderung von CHF 64'084.25 nebst Zins zu 5 % auf CHF 63'410.70 seit 1. April 2017 und Zins zu 5 % auf CHF 673.55 seit 25. Mai 2017 geltend. Mit Eingabe vom 1. April 2020 verlangte sie zudem die Bestrafung der Beschuldigten wegen Veruntreuung.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. April 2020 wurde der Beschuldigte der Misswirtschaft gemäss Art. 165 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 626.70 auferlegt. Auch D____ wurde mit Strafbefehl von gleichem Datum der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB für schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 280.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die ihm auferlegten Verfahrenskosten betrugen CHF 513.40. Beide Beschuldigten erhoben gegen diese Strafbefehle am 23. April 2020 Einsprache. Auch die Beschwerdeführerin erhob am 29. April 2020 Einsprache gegen den gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochenen Strafbefehl. Sie beantragte – neben einer Parteientschädigung für das Strafverfahren – die Bestrafung des Beschuldigten wegen Betrugs und Veruntreuung. Das Verfahren ist am Strafgericht Basel-Stadt hängig.
Am 17. Mai 2020 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft und ersuchte diese um Zustellung der Anklageschriften gegen die Beschuldigten. Insbesondere forderte sie die Staatsanwaltschaft auf, ihr eine Kopie der Anklage wegen Betrugs und Veruntreuung gegen den Beschuldigten oder eine begründete Einstellungsverfügung resp. Nichtanhandnahmeverfügung zuzustellen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihr daraufhin am 19. Mai 2020 mit, dass der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 16. April 2020 die Anklageschrift darstelle.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie beantragt, es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuhalten, den Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Veruntreuung anzuklagen oder einen Strafbefehl, eine begründete Nichtanhandnahmeverfügung oder eine begründete Einstellungsverfügung zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 6. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 7. August 2020 wurden beim Strafgericht Basel-Stadt die Verfahrensakten beigezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und –verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Mit ihrer Beschwerde bezweckt die Beschwerdeführerin im Kern die Ausweitung der Anklage gegen den Beschuldigten, sodass er neben der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB auch wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB anzuklagen sei. Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar. Dieser Grundsatz erweist sich nur als sinnvoll, wenn er nicht auf die Anklageerhebung als solche beschränkt ist. Der Rechtsmittelausschluss bezieht sich damit auch auf den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 StPO. Die Anklageschrift hat zwar u.a. gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu bezeichnen, doch dienen diese Angaben nur der Information und dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kommt ihnen keine bindende Wirkung im Hinblick auf die Hauptverhandlung oder für das erkennende Gericht zu (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 325 StPO N 40 f.). Auf Mängel bezüglich des Inhalts kann aber im Rahmen der Prüfung der Anklage durch das Strafgericht hingewiesen werden (vgl. Art. 329 StPO; Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 324 StPO N 18; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 324 N 10). Ist die Anklageschrift keinem Rechtsmittel zugänglich, so kann gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch bestehen, das Verfahren auf einen bestimmten Straftatbestand auszweiten und auf eine dahingehende Beschwerde ist grundsätzlich nicht einzutreten (AGE BES.2019.42 vom 26. Juli 2019 E. 1.2.1 und E. 1.3.1.1).
Eine Beschwerde ist indessen möglich, wenn mit einer Anklage Deliktsvorwürfe faktisch (also ohne eine separate Verfügung zu erlassen) eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen werden (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 324 N 10, mit Hinweis u.a. auf BGE 138 IV 241 E. 2.6, in: Pra 2013 Nr. 29 S. 223, 227 f.). Eine solche Konstellation liegt vor, wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass lediglich ein Teil des Sachverhalts unter einen Straftatbestand zu subsumieren ist und für diesen Sachverhalt einen Strafbefehl erlässt. Dies bedeutet für die anderen Sachverhalte, für welche die Belastungen nicht ausreichen, dass der Strafbefehl als implizite teilweise Einstellung bzw. Nichtanhandnahme gilt. In solchen Fällen, steht einer Privatklägerschaft nicht der Weg der Einsprache, sondern der ordentliche Weg der Beschwerde gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO offen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 f., in: Pra 2013 Nr. 29 S. 223, 226 ff.; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 354 StPO N 10). Vorausgesetzt ist jedoch, dass sie durch diese implizite Einstellung oder Nichtanhandnahme beschwert ist, was namentlich dann der Fall ist, wenn eine entsprechende Verurteilung Auswirkungen auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche hat (Riklin, a.a.O., Art. 354 StPO N 10 f.).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Verfahren namentlich geltend, die vom Beschuldigten als Geschäftsführer geführte E____ habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die Konsumationen der Gäste der C____ in Rechnung stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen besorgt sei und, nach Abzug einer Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das Geld an die Beschwerdeführerin weiterleiten müsse. Da mit diesen Geldern stattdessen verschiedene Darlehensrückzahlungen vorgenommen worden seien, habe sich der Beschuldigte der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Dieser Umstand sei im Strafbefehl vom 16. April 2020 jedoch offensichtlich nicht beurteilt worden, da insbesondere zwei Darlehensrückzahlungen nicht erwähnt worden seien. Damit habe dieser Sachverhalt keinen Eingang im Strafbefehl und damit in der Anklage gefunden (Beschwerde, Ziff. 3, 11; Replik, Ziff. 7 f.). Es handle sich damit um einen anderen Lebensvorgang, der einer separaten Erledigung zugänglich sei, weshalb in dieser Hinsicht entweder ein Strafbefehl, eine Anklage, eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellungsverfügung zu ergehen habe (Replik, Ziff. 9 f.).
1.2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann dem Strafbefehl vom 16. April 2020 entnommen werden, dass die geschäftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E____ in der Begründung der Verurteilung des Beschuldigten wegen Misswirtschaft Berücksichtigung fand. Dementsprechend führte sie im fraglichen Strafbefehl aus, dass die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der bereits eingetretenen Überschuldung einen Darlehensvertrag über CHF 62'069.95 unterzeichnet habe und der E____ weiterhin in Vorleistung gegangen sei (vgl. Beschwerdebeilage 16, S. 3).
Die Staatsanwaltschaft würdigte damit die geschäftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E____ anders als die Beschwerdeführerin und kam offensichtlich zum Schluss, dass die Nichtbezahlung der von der Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen und Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Gelder nicht den Tatbestand der Veruntreuung erfüllten, sondern nur zur Verwirklichung des Tatbestands der Misswirtschaft beigetragen habe. Es erscheint bei dieser Ausgangslage fraglich, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Allerdings ist zu beachten, dass mit dem Strafbefehl vom 16. April 2020 zumindest implizit eine Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Veruntreuung erfolgte. Da im vorliegenden Fall bei einer allfälligen Verurteilung des Beschuldigten wegen Veruntreuung der Beschwerdeführerin eine Entschädigungsforderung zustehen würde, wirkt sich die rechtliche Qualifikation unmittelbar auf die Legitimation der Beschwerdeführerin als Privatklägerin aus. Der Beschwerdeführerin kommt deshalb ein Beschwerderecht gegen diese implizierte Einstellung bzw. Nichtanhandnahme zu (so auch Riklin, a.a.O., Art. 354 StPO N 10 f., mit Hinweisen; Riklin, StPO-Kommentar Orell Füssli, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 81 N 6 und Art. 354 N 10). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit als eine entsprechende Beschwerde entgegenzunehmen und auf diese ist einzutreten.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten (auch) einen Strafbefehl wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB zu erlassen bzw. Anklage gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung zu erheben hat.
2.2 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGer 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012, E. 5.4.2; 6B_93/2010 vom 12. April 2010, E. 2.2. ff.; BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27, je mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beschuldigten als Geschäftsführer geführte E____ habe Stadtführungen angeboten und sei mit ihren Kunden im Anschluss an die jeweiligen Führungen in diversen Restaurants, unter anderem auch bei jenem der Beschwerdeführerin, eingekehrt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Konsumation dieser Gäste der E____ in Rechnung stelle, diese für das Inkasso bei den Gästen besorgt sei und, nach Abzug einer Kommission von 10% des Rechnungsbetrags, das Geld an die Beschwerdeführerin weiterleite (Beschwerde, Ziff. 3). Entgegen dieser Vereinbarung seien mit diesen Geldern jedoch unter anderem das Darlehen von Herrn [...] in Höhe von CHF 20'000.– und das Darlehen des [...] in Höhe von CHF 10'366.65 zurückbezahlt und sowie den Ehegatten [...] ein viel zu hoher Lohn ausbezahlt worden (Beschwerde, Ziff. 5 ff.; Replik, Ziff. 5 f.)
2.4
2.4.1 Ein Geldbetrag ist anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB, wenn er einer Person übergeben oder überlassen wurde, damit sie diesen in bestimmter Weise im Interesse eines Dritten verwendet, im Einzelnen um den Betrag zu behalten, zu verwalten oder ihn gemäss den ausdrücklich genannten oder den stillschweigenden Instruktionen zu übergeben. Dabei kann das Geld dem Täter entweder von derjenigen Person anvertraut werden, welche ihm das Geld übergibt, oder es wurde dem Täter durch diejenige Person anvertraut, für welche er es einkassiert. Damit man von einer anvertrauten Geldsumme sprechen kann, ist es jedoch erforderlich, dass der Täter als Hilfsperson der Zahlung oder des Inkassos handelt, als direkter oder indirekter Stellvertreter, insbesondere als Angestellter eines Unternehmens oder als Fiduziar (BGE 118 IV 239 E. 2.b, in: Pra 1995 Nr. 51 S. 157, 158 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).
2.4.2 Der Tatbestand der Veruntreuung könnte vorliegend demnach nur erfüllt sein, wenn der E____ Geld im eben dargestellten Sinne anvertraut worden wäre. Die Beschwerdeführerin behauptet dies in ihrer Beschwerde zwar, aus den Akten werden jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche diese Behauptung stützen würden. Auch spezifiziert sie diese Behauptung weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik weitergehend. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kunden der E____ dieser einen Gesamtbetrag für die von ihr organisierten Stadtführungen und Verpflegungen bei der Beschwerdeführerin ausrichteten. Letzteres wurde der E____ von der Beschwerdeführerin in der Folge in Rechnung gestellt. Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin war damit einzig die E____. Dies geht bereits aus ihrer Anzeige vom 3. April 2018 hervor, indem geltend gemacht worden war, dass Rechnungen der Beschwerdeführerin für an die E____ erbrachte Leistungen unbezahlt geblieben seien. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass «Der Bezug der Leistungen der E____ bei der C____» unbestritten seien (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3), und dass die Organe der E____ der Beschwerdeführerin auch in der Zeit ab Mai 2016 vorgespielt hätten, dass Umsatzsteigerungen realisiert worden seien, weshalb die Beschwerdeführerin der E____ «aufgrund der erfolgten Täuschung im Laufe der Zeit ab Mai 2016 weitere Leistungen auf Kredit gewährt» habe (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 3 f.). Sie schloss, wenn sie ab Juni 2016 bzw. März 2017 richtig informiert worden wäre, «hätte die C____ ab Juni 2016 ohne sofortige Bezahlung für die E____ keine weiteren Leistungen mehr erbracht und speziell im März 2017 anstelle der Gewährung des Darlehens mit Sicherheit die für das umgehende Inkasso der Forderung notwendigen Schritte eingeleitet» (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 5). Stattdessen habe die Beschwerdeführerin aber «durch die weiteren erbrachten Leistungen (und die folgenden Zahlungen der Kunden an die E____) sowie durch das gewährte Darlehen die Löhne der Ehegatten [...] beglichen» (vgl. Beschwerdebeilage 4, S. 6). Dies deckt sich auch mit den in den Akten befindlichen Rechnungen der Beschwerdeführerin. Diese wurden allesamt an die E____ als Schuldnerin ausgestellt (vgl. Strafakten Band I, S. 173 ff.).
Die E____ hat die Geldbeträge ihrer Kunden demnach auf eigene Rechnung für die von ihr erbrachten Dienstleistungen erhalten und war wiederum verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge für deren Konsumation zu begleichen. Die E____ hat somit nicht lediglich der Beschwerdeführerin zustehende Gelder bei ihren Kunden als deren Stellvertreterin eingetrieben. Auch der Umstand, dass der E____ dabei eine Kommission von 10% auf den Rechnungsbetrag der Beschwerdeführerin zustand, macht sie nicht zur Inkassobeauftragten der Beschwerdeführerin. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – die Vereinbarung bestand, dass die Gelder der Kunden der E____ für die Konsumation im Restaurant der Beschwerdeführerin von der E____ an die Beschwerdeführerin hätten weitergeleitet werden müssen. Wird nämlich Geld ausgehändigt, um eigene Verpflichtungen gegenüber dem Empfänger zu erfüllen, kann der Betrag nicht als anvertraut gelten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung dem Empfänger die Honorierung der Ansprüche eines Dritten ermöglichen soll. Unterlässt es jemand entgegen den von einer oder beiden Seiten gehegten Erwartungen, einen ihm ausbezahlten Betrag an einen Dritten weiterzuleiten, kann das Geld nur als anvertraut gelten, wenn er diese Aufgabe als direkter oder indirekter Stellvertreter des Zahlenden oder des Dritten zu erfüllen hat. Der Tatbestand ist nicht gegeben, wenn der Empfänger das Geld auf eigene Rechnung erhält, auch wenn er sich, wie vorliegend, gegenüber dem Dritten zur Weiterleitung verpflichtet hat (BGer 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.2; auch BGE 118 IV 239 E. 2.b, in: Pra 1995 Nr. 51 S. 157, S. 158 f.; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 138 StGB N 49).
Im Rahmen der geschäftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der E____ wurden letzterer damit keinerlei Gelder im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut.
2.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Sachverhalt – Bezug von Leistungen bei der Beschwerdeführerin und Nichtbezahlung der Rechnungen – mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des Anvertrautseins zu Recht nicht als Veruntreuung qualifizierte. Bei diesem Ausgang spielt es damit auch keine Rolle, dass die beiden Darlehensrückzahlungen durch die E____ – an Herrn [...] und an das [...] – im Strafbefehl vom 16. April 2020 unerwähnt blieben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keinen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung erliess resp. keine dahingehende Anklage beim Strafgericht erhob.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Der Beschuldigte wurde nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren involviert, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.