Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.115

 

ENTSCHEID

 

vom 16. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführer 1

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

C____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

vertreten durch die Eltern A____ und [...],

diese wiederum vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

D____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. Mai 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 4. September 2018 erstatteten A____ und dessen minderjähriger Sohn C____ (vertreten durch seinen Vater, zusammen die Beschwerdeführer) gegen D____ (nachfolgend Beschuldigter) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft ein und verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragen, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei durch das Appellationsgericht direkt eine Beurteilung vorzunehmen. Hierzu haben die Beschwerdeführer am 10. September 2020 unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Die Beschwerdeführer haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Der zitierte Artikel konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101) und ist zwingender Natur. Der Gehörsanspruch ist insbesondere dann verletzt, wenn ein Entscheid ergeht, ohne dass der Betroffene zum Beweisergebnis Stellung nehmen konnte oder ihm nicht alle Beweise bekannt waren. Die Unterlassung der Parteimitteilung führt im Falle einer Einstellung daher in der Regel zur Aufhebung der Einstellungsverfügung (Steiner, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 318 StPO N 15; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 318 N 2a).

 

2.2      Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 16).

 

3.

3.1      Im vorliegenden Fall liegt zwar eine an A____ adressierte «Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung» bei den Akten. Indes wurde das entsprechende Schreiben – wie die Staatsanwaltschaft einräumt – per A-Post versendet, weshalb eine Zustellung an die Beschwerdeführer nicht bewiesen werden kann. Da die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum bei der Behörde liegt (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128, 136 V 295 E. 5.9 S. 309), gilt die entsprechende Mitteilung als nicht erfolgt und wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.

 

3.2      Obwohl das Beschwerdegericht mit freier Kognition entscheidet (vgl. dazu E. 1.1), ist eine Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ausgeschlossen: Der Vertreter der Beschwerdeführer konnte die bisherige Untersuchung sowie die vorgenommene Beweiswürdigung mangels Akteneinsicht bis anhin nicht beurteilen und auch keine Beweisanträge stellen. Er hätte insbesondere rügen können, dass zum Vornherein gegen die falsche Person ermittelt worden ist (der Strafantrag mit dem Namen des Beschuldigten sowie des in Frage kommenden Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung wurde von Kriminalkommissär [...] ausgefüllt und A____ zur Unterschrift nach [...] zugestellt). Es leuchtet nicht ein, weshalb die Untersuchung gegen den Verwaltungsratspräsidenten der Bauherrin ([...]) und nicht gegen einen Verantwortlichen des Baugeschäfts [...] (beispielsweise den Polier) oder des zuständigen Architekturbüros ([...]) geführt und in diesem Zusammenhang nicht auch der Tatbestand der «Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde» (Art. 229 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) geprüft worden ist. Im Übrigen hätte der Vertreter der Beschwerdeführer innert der Beweisantragsfrist auch dazu Stellung beziehen können, weshalb die Verletzungen des zum damaligen Zeitpunkt vier Monate alten C____ (Rötung am Kopf) aufgrund dessen Hospitalisation im Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) allenfalls nicht doch das Ausmass einer einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) erreicht haben.

 

3.3      Nach dem Gesagten kann von einem formalistischen Leerlauf im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung keine Rede sein, zumal angesichts der Tatsache, dass das Strafverfahren seit dem schriftlich eingereichten Bericht des Beschuldigten vom 27. März 2019 während mehr als eines Jahres stillstand, auch nicht von einer unnötigen Verzögerung gesprochen werden kann. Die Einstellungsverfügung ist damit aufzuheben und zwecks Auseinandersetzung mit den vorgenannten Aspekten bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____ (die unentgeltliche Verbeiständung wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Juni 2020 bewilligt), ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist und auch bei Obsiegen praxisgemäss CHF 200.– pro Stunde zu vergüten sind (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Vertreter der Beschwerdeführer im Kostenerlass, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.–, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).