Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.117

 

ENTSCHEID

 

vom 6. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. Juni 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 30. August 2017, gegen 01.10 Uhr, kam es in der [...] Bar (ehemaliges [...]), damals in der Rheingasse in Basel, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A____ (Beschwerdeführer) und B____ (Beschuldigter). Der Beschuldigte erhob gleichentags Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person im Verfahren SG.[...]/VT.[...] erhob er am 31. August 2017 selbst Strafantrag gegen den Beschuldigten (vorliegendes Verfahren; VT.[...]/SW.[...]).

 

Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Die durchgeführten Ermittlungen hätten den vom Beschuldigten bestrittenen Vorwurf nicht rechtsgenüglich nachweisen können. Insbesondere seien keine Zeugen vorhanden, die eine entsprechende Tathandlung des Beschuldigten zu belegen vermochten.

 

Gegen die Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Weiterführung des Strafverfahrens. Eventualiter sei ein Strafbefehl zu erlassen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur allfälligen Replik zu gewähren. Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die Beschwerde vom zuständigen Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Frist bis 16. Juli 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 18. Juni 2020 vollumfänglich auf die Einstellungsverfügung verwiesen. Sie beantragt, «im Zusammenhang mit den für den Beschuldigten seitens der befragten Auskunftspersonen entlastenden Beweisen» die Akten in Sachen des Beschwerdeführers (SG.[...]) beim Strafgericht zu beziehen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten mit Frist bis 16. Juli 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 hat der Anwalt des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme verzichtet und eine Honorarnote eingereicht. Der Beschuldigte hat bis zum Entscheiddatum keine Stellungnahme eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen, unter Beizug der Vorakten (VT.[...]/SW.[...]) und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens AGE SB.[...]/SG.[...]/VT.[...] in Sachen des Beschwerdeführers. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a. in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung der zur Diskussion stehenden Einstellungsverfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist das Verfahren im Zweifelsfall weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 186 S. 191 ff. E. 4; AGE BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2019.131 vom 14. August 2019 E. 2.1).

 

2.3      Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, mit Hinweisen).

 

3.

3.1      Das vorliegende Verfahren steht in engem Zusammenhang mit dem Strafverfahren SG.[...]. In dieser Sache hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Juli 2018 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten. Das Strafdreiergericht Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 6. Mai 2020 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen im nicht entschuldbaren Notwehrexzess, schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer (als beschuldigte Person im genannten Verfahren) mit Schreiben vom 8. September 2020 Berufungserklärung eingereicht (vgl. AGE SB.[...]).

 

Der Schuldspruch des Strafgerichts erfasst die Begehung durch den Beschwerdeführer «im nicht entschuldbaren Notwehrexzess» (Urteil des Strafgerichts SG.[...] vom 6. Mai 2020 Dispositiv Abs. 1). Das Strafgericht ist also von einem Angriff seitens des Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer ausgegangen (a.a.O. S. 6 f.). Diesen Angriff hat das Strafgericht im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, da sich nicht mehr zweifelsfrei feststellen liesse, was sich vor der Bar genau zugetragen habe (a.a.O. S. 6). Nichts desto trotz führt die Annahme eines Angriffs, wenn auch «in dubio pro reo», zur Bejahung einer Notwehrsituation des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 15 f. StGB (a.a.O. S. 7). Bereits unter diesem Aspekt erscheint die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten fragwürdig.

 

3.2      Daran ändert sich nichts durch die Anmerkung des Strafgerichts, wonach die Annahme eines Notwehrexzesses nicht bedeute, dass bei gleichzeitiger Beurteilung der Beschuldigte schuldig gesprochen worden wäre (a.a.O. S. 7). Es stehe nicht zweifelsfrei fest, wie und zu welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer die Hämatome zugezogen habe. Die Verletzungen an dessen Bein seien zwar frisch gewesen, hätten aber ohne Weiteres auch auf andere Weise entstanden sein können. Die im Vorverfahren noch sehr detaillierten Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen [...] dürften nicht zu Lasten des Beschwerdeführers, wohl aber zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden (a.a.O. S. 7). Deshalb wäre auch in Bezug auf den Beschuldigten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen gewesen, was einen Freispruch zur Folge gehabt hätte (a.a.O. S. 7). Die Kette des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Auseinandersetzung ebenfalls kaputtging (vgl. SG.[...]/VT.[...] Polizeirapport S. 70 f., Akten S. 312 f.), hat das Strafgericht weder in der mündlichen Urteilsbegründung noch im schriftlichen Urteil erwähnt (vgl. a.a.O. S. 5).

 

Was den ungewissen Zeitpunkt der Verursachung der Hämatome am Körper des Beschwerdeführers angeht, ist richtig, dass er diesbezüglich erst am 5. September 2017 einen Arzt im Kanton Jura aufgesucht hat. Zur Verletzung am Schienbein ist aber festzuhalten, dass es die Staatsanwaltschaft bzw. die ermittelnde Kriminalpolizei aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat, den Beschwerdeführer während seines Polizeigewahrsams vom 30.–31. August 2017 ebenfalls dem Gerichtsarzt vorzuführen und eine körperliche Untersuchung durchführen zu lassen. Dies obwohl der Sachverhalt unklar war und sich die Darstellungen der beiden involvierten Personen von Anfang an widersprochen haben. Die Verletzungen des Beschwerdeführers wurden zwar am 31. August 2017 fotografisch dokumentiert (act. 3, Beschwerdebeilage 3). Den Beschwerdeführer betreffend wurde aber lediglich eine Untersuchung von Urin und Blut verfügt, weshalb auf die Durchführung einer körperlichen Untersuchung auftragsgemäss verzichtet wurde (SG.[...]/VT.[...] Antwortschreiben des Instituts für Rechtsmedizin [IRM] an die Kriminalpolizei vom 30. August 2017).

 

Diese Unterlassung darf nicht zulasten des Beschwerdeführers gehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Sachverständiger aussagende Dr. med. [...] vom IRM Basel die Aussagen des Beschwerdeführers auf Vorlage der Fotodokumentation der beim Beschwerdeführer eingetretenen Verletzungen stützte (Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2020 im Verfahren SG.[...] S. 6). Sollte die Staatsanwaltschaft nicht bereits von diesen Aussagen des Sachverständigen ausgehend in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben wollen, wird sie die Frage, ob die fotografisch dokumentierten Verletzungen am Schienbein des Beschwerdeführers aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Schilderungen in Übereinstimmung gebracht werden kann, mit einem Gutachten klären müssen.

 

Erst wenn sich herausstellen sollte, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Strafgericht, und im Übrigen auch gegenüber Krankenversicherung [...], im Verfahren SG.[...] aus rechtsmedizinischer Sicht unglaubhaft sind, kann das Verfahren gegen den Beschuldigten (VT.[...]/SW.[...]) eingestellt werden. Zuvor erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten unter Einbezug der gesamten Umstände nicht als von vornherein unwahrscheinlich.

 

4.

4.1      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO die Untersuchung gemäss den Erwägungen weiterzuführen hat. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden keine Kosten erhoben.

 

4.2      Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Er macht mit Honorarnote vom 16. Juli 2020 einen Aufwand von 3,83 Stunden à CHF 300.– zuzüglich CHF 115.70 Auslagen und 7,7 % MWST geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, hingegen beträgt der Stundenansatz nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten – wie er hier vorliegt – CHF 250.–. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Parteientschädigung von CHF 1'155.85 (CHF 957.50 Honorar, CHF 115.70 Auslagen, CHF 82.65 MWST) auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'155.85 ausgerichtet, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Marga Burri

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.