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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.118
ENTSCHEID
vom 1. Juli 2020
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin
vom 28. Mai 2020
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) der mehrfach versuchten Nötigung und Sachbeschädigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Zudem wurden ihm die Kosten des Verfahrens von CHF 573.60 auferlegt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl zusammen mit den Strafakten ans Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung der instruierenden Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai 2020 abgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2020 Beschwerde. Eine Kopie des Strafbefehls vom 15. Januar 2020, der im Strafverfahren als Anklageschrift gilt, wurde zu den Akten genommen. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide, der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerde zugänglich sind unter dieser Bestimmung auch Entscheide über die Rechtsvertretung und Verteidigung (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 28). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer ist von diesem abweisenden Entscheid unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai 2020, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist eine amtliche Verteidigung zunächst in Fällen einer notwendigen Verteidigung zu gewähren. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung sodann immer dann zu gewähren, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ist höchstens eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten oder eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu erwarten, so ist im Allgemeinen von einem Bagatellfall auszugehen, der keine amtliche Verteidigung erfordert (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Aber auch im Bereich zwischen 4 Monaten und einem Jahr hat die Höhe der drohenden Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet. Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Das Strafgericht hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, es handle sich bezüglich Strafhöhe gerade noch um einen Bagatellfall nach Art. 132 Abs. 3 StPO, da im Strafbefehl eine Strafe von 4 Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen worden sei. Der Fall – das Beschädigen einer Matratze in Sicherheitshaft (Sachbeschädigung) und das Versenden zweier Briefe an die Ex-Frau (mehrfach versuchte Nötigung) – berge zudem weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, zumindest nicht solche, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Da der Beschwerdeführer bereits wegen gleichgelagerten Vorfällen verurteilt worden sei, kenne er die Verfahrensabläufe, sei juristisch durchaus versiert und könne sich sprachlich adäquat auf Deutsch verständigen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung drohe ihm aufgrund aller vorgeworfenen Delikte eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten Freiheitsentzug, weil im Strafbefehl lediglich die mehrfach versuchte Nötigung beurteilt worden sei. Im Falle einer Verurteilung wegen Sachbeschädigung sei mit einer Strafe zu rechnen, welche die Schwelle von 4 Monaten Freiheitsentzug übersteige.
Des Weiteren sei die Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht komplex. So sei von der Privatklägerin B____ bezüglich der mehrfach versuchten Nötigung gar kein Strafantrag gestellt worden, zudem sei derselbe Tatvorwurf Gegenstand eines Verfahrens vor Bundesgericht. Hinzu komme, dass die urteilende Gerichtspräsidentin parteiisch sei, weil sie ihn bereits mit Urteil vom 9. Januar 2013 für eine Tat, begangen ebenfalls zulasten von B____, schuldig gesprochen habe. Auch der Vorwurf der Sachbeschädigung sei eine komplexe Angelegenheit. So fehle für die vorgeworfene Beschädigung der Gefängnismatratze jeglicher Nachweis, wobei dieses Verfahren ohnehin zu sistieren sei, solange die auf seine Anzeige hin eröffneten Strafverfahren gegen vier Gefängnisangestellte wegen Amtsmissbrauchs noch nicht abgeschlossen seien.
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, denn die Privatklägerin B____ habe im Gegensatz zu ihm für dasselbe Verfahren eine unentgeltliche amtliche Vertretung zugesprochen erhalten. Da es für diese Unterscheidung keine vernünftigen Gründe gebe, sieht er darin eine diskriminierende, auf rassistischen Motiven fussende Ungleichbehandlung. Darüber hinaus sei er aufgrund seines geistigen Zustandes nicht in der Lage, seine Interessen angemessen zu vertreten.
3.
3.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird bestritten, dass ein Bagatellfall vorliegt. Es ergibt sich aber aus dem Strafbefehl eindeutig, dass das Strafmass von 4 Monaten sowohl für die mehrfache versuchte Nötigung als auch für die Sachbeschädigung verhängt wurde. Die Schwelle von Art. 132 Abs. 3 StPO wird daher klarerweise nicht überschritten.
Darüber hinaus fehlt in der Beschwerdeschrift jegliche Substantiierung der Behauptung, wonach die zu beurteilenden Sachverhalte komplex seien. Stattdessen befasst sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift eingehend materiell mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und bringt prozessuale Gründe vor, weshalb das Verfahren gegen ihn zu sistieren sei. Damit erbringt er gleich selbst den Tatbeweis, dass er in der Lage ist, sich selber zu verteidigen.
Auszugehen ist allein von den im Strafbefehl enthaltenen Vorwürfen, die im Strafverfahren als Anklage gelten. Diese Vorwürfe (Beschädigung der Matratze, zwei bedrohliche Briefe an die frühere Ehefrau) bieten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten. Die Gründe für die Nichtbewilligung der amtlichen Verteidigung liegen nicht in der Person des Gesuchstellers, sondern in der leicht überschaubaren Ausgangslage; es sind daher keine Anhaltspunkte für Diskriminierung oder Rassismus ersichtlich.
3.2 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 28. Mai 2020 ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.– erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- C____ (Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Luca Wieland
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.