Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.122

 

ENTSCHEID

 

vom 13. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

[...]                                                                                           Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. März 2020

 

betreffend Untersuchungsbefehl

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde anlässlich einer Verkehrskontrolle durch die Kantonspolizei Basel-Stadt am 12. März 2020 um ca. 16:05 Uhr an der Schwarzwaldstrasse in Basel angehalten. Dabei stellten die Polizeibeamten beim Beschwerdeführer verschiedene körperliche Auffälligkeiten fest, welche auf einen Verdacht von Betäubungsmittelkonsum schliessen liessen. Gemäss den Polizeibeamten wies der Beschwerdeführer bei dem im Rahmen der Kontrolle durchgeführten «Romberg-Test» ein Zittern in den Händen auf und beendete diesen bereits nach ca. 20 Sekunden. Im Kofferraum des Fahrzeugs wurde eine Tabakpackung mit zwei Minigrips Marihuana vorgefunden. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den ganzen Tag mit der Arbeit und der Schule beschäftigt gewesen sei. Des Weiteren gab er an, dass er zuletzt vor einem Jahr Marihuana konsumiert habe. Der diensthabende Staatsanwalt wurde über diesen Sachverhalt orientiert, woraufhin dieser mündlich die Abnahme von Blut und Urin zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordnete. Mit entsprechenden Formularen wurde der Beschwerdeführer über diese mündliche Anordnung sowie über die vorläufige Abnahme seines Führerausweises in Kenntnis gesetzt und anschliessend in das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) verbracht, wo Blut- und Urinproben entnommen wurden. Nach Abschluss der Untersuchungen wurde der Beschwerdeführer aus der Kontrolle entlassen.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigte mit Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020 die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben. Zur Begründung führte sie an, die Untersuchung habe vor dem Hintergrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand der Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers gedient. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2020 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde gegen die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 12./13. März 2020 festzustellen, dass die Anordnung dieser Zwangsmassnahme unrechtmässig war und es seien die aus der unrechtmässig angeordneten Blut- und Urinprobe gewonnenen Analyseergebnisse des IRM folglich aus den Akten des Verfahrens VT.202.5946 vollständig zu entfernen bzw. als unverwertbar zu erklären, unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, diese eventualiter abzuweisen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Replik vom 19. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

 

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus den Akten erhellt, dass die erste Zustellung des Untersuchungsbefehls vom 13. März 2020 am 20. März 2020 mit dem Vermerk, dass der Empfänger unter der Adresse [...], 4410 Liestal, nicht habe ermittelt werden können, retourniert wurde (vgl. Couvert mit Sendungsverfolgung der Post [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 28]). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 18. Juni 2020 rechtzeitig eingereicht hat.

 

1.2.1   Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang ausführen, dass er den Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 im Rahmen der Aktenzustellung habe zur Kenntnis nehmen können. Der eingeschriebene Brief vom 13. März 2020 sei sogleich zurück an den Absender gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass der Beschwerdeführer sich erst am 24. März 2020 rückwirkend auf den 1. März 2020 an der Adresse in Liestal angemeldet habe. Daher komme die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 StPO nicht zum Tragen. Er habe die Polizei bei der Anhaltung auf die noch ausstehende Anmeldung in Liestal hingewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht alle geeigneten und zumutbaren Nachforschungen unternommen, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln und ihm den Untersuchungsbefehl zuzustellen. Gemäss Beschwerdeführer hätte die Staatsanwaltschaft namentlich versuchen müssen, ihn im März 2020 unter der ihr bekannten Adresse in Basel («FACE-Formular») ausfindig zu machen, was jedoch unterblieben sei. Aus diesem Grund gelte der Untersuchungsbefehl erst am 10. Juni 2020 als zugestellt, weshalb auf die vorliegende fristgerechte Beschwerde einzutreten sei.

 

Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die mit Schreiben vom 18. Juni 2020 erhobene Beschwerde zu spät erfolgt sei. Sie weist im Wesentlichen darauf hin, dass gemäss Auskunft des Einwohneramtes Basel-Stadt vom 30. Juni 2020 (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 66 f.) der Beschwerdeführer in Basel seinen Wegzug nach Liestal per 29. Februar 2020 bereits am 28. Februar 2020 gemeldet habe. Die Anmeldung in Liestal sei in Verletzung des Anmeldungs- und Registergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (ARG, SGS 111) verspätet erfolgt und der Beschwerdeführer habe das Formular «Vorläufige Abnahme» mit der Adresse in Liestal vorbehaltlos unterschrieben. Aufgrund der übereinstimmenden behördlichen Registereinträge stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2020 seinen gesetzlichen Wohnsitz an der [...] in Liestal gehabt habe und der Untersuchungsbefehl vom gleichen Tag somit korrekt adressiert und versandt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich den Umstand, dass ihm die Verfügung an dieser Adresse nicht zugestellt werden konnte, selbst zuzuschreiben. Die Staatsanwaltschaft beantragt demnach im Hauptbegehren, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

 

1.2.2   Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen grundsätzlich der Schriftform (vgl. Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die schriftliche Mitteilung von der adressierten Person selber oder einer Person, mit der sie in nahem Kontakt steht, empfangen werden muss, damit die Zustellung gültig ist. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt allerdings die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Diese Fiktion setzt jedoch als Ersatz für den Empfang eine Abholungseinladung in der Empfangssphäre der adressierten Person voraus. Sie gilt deshalb nicht bei Sendungen, welche als «unzustellbar», «unbekannt» oder mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» der Behörde retourniert werden. In einem solchen Fall haben die Behörden mit der treffenden Auffassung des Beschwerdeführers alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die richtige Adresse herauszufinden und insbesondere zuerst eine Zweitzustellung zu prüfen (Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 12).

 

1.2.3   Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der fehlenden zur Verfügungsstellung eines Briefkastens und der verspäteten Anmeldung an der von ihm angegebenen Adresse in Liestal zwar seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, daraus aber keine Zustellfiktion – wie in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO vorgesehen – abgeleitet werden kann. Der Beschwerdeführer hat erst im Rahmen der Aktenzustellung vom Untersuchungsbefehl am 10. Juni 2020 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde ist mit Postaufgabe am 18. Juni 2020 daher rechtzeitig erhoben worden.

 

1.3      Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

1.4      In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570; AGE BES.2019.252 vom 15. Mai 2020 E. 1.2, BES.2018.219 und BES.2018.220 vom 11. September 2019 E. 1.1.3).

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht liegen der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2020 sowie die am Vortag mündlich angeordnete Entnahme von Blut- und Urinproben beim Beschwerdeführer im Streit.

 

2.1.1   Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen worden sei. Die Feststellung der Fahrunfähigkeit infolge möglichen Drogenkonsums stelle insgesamt eine Beweisabnahme im Sinne der StPO dar, weshalb er von der Polizei zwingend auf seine Verteidigungsrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hätte hingewiesen werden müssen. Da er als Beschuldigter über seine Rechte nicht belehrt worden sei, könnten gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO die Beweise mittels der in der Folge angeordneter Untersuchung nicht verwertet werden.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Satz 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Die Staatsanwaltschaft weist aber zu Recht darauf hin, dass die Pflicht zur entsprechenden Belehrung nach Art. 158 StPO nur bei einer Einvernahme besteht. Vorliegend geht es jedoch um einen Untersuchungsbefehl, welcher eine Zwangsmassnahme darstellt. Zwangsmassnahmen sind keine Einvernahmen, werden den betroffenen Personen nach Art. 199 StPO eröffnet und können erst nachträglich durch Beschwerde angefochten werden. Wenngleich die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflichten hat, ist sie als Objekt des Strafverfahrens in einer passiv-duldenden Rolle. Sie muss sich den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen (113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Sie hat mithin die hier streitgegenständliche körperliche Untersuchung zu dulden. Sie muss auch dulden, dass die Ergebnisse solcher Zwangsmassnahmen als Beweismittel gegen sie verwendet werden (vgl. Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 113 StPO N 8). Aus diesem Grund war die Polizei nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit aufzuklären, die Untersuchung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verweigern.

 

2.1.2   Der Beschwerdeführer leitet replicando zusätzlich aus Art. 13 Abs. 1 lit. a sowie Art. 13 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) eine Pflicht der Polizei ab, in jedem Fall auf das Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, da ein Vortest straffrei verweigert werden könne.

 

Auch diese Rüge zielt ins Leere. Die Polizei muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atemalkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung einer Blutprobe zur Folge hat (Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV). Vorliegend wurde kein Vortest durchgeführt, sondern direkt die Blut- und Urinprobe angeordnet. Eine Hinweispflicht aufgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a SKV bestand somit nicht. Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atemalkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen, d.h. Strafbarkeit nach Art. 91a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 1 lit. d und Abs. 2 SVG, aufmerksam zu machen (Art. 13 Abs. 2 SKV). Der Beschwerdeführer hat die Blut- und Urinprobenahme nicht verweigert und behauptet dies auch nicht. Folglich musste er nicht auf die Folgen einer Verweigerung hingewiesen werden.

 

2.1.3   Der Beschwerdeführer bezweifelt des Weiteren die Existenz der mündlichen Anordnung der Staatsanwaltschaft, da der Polizeibeamte B____ immer nahe bei ihm gestanden sei.

 

Diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Es ergibt sich aus dem von C____ erstellten Polizeirapport vom 13. März 2020 (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 19, 22), dass es der Schreibende C____ war, welcher sich immer beim Beschwerdeführer aufhielt, da er den Kofferraum durchsuchte, währenddem B____ mit der Staatsanwaltschaft telefonierte und dies in dem dafür vorgesehenen Formular auch festhielt (vgl. das Formular «Mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Feststellung der Fahrfähigkeit [Blut- und/oder Urinuntersuchung]» [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 25]). Dieses wurde am gleichen Tag elektronisch der Strafbefehlsabteilung zugesandt (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 26). Für eine fehlende mündliche Anordnung gibt es daher keine Hinweise. Dass der zuständige Pikett-Staatsanwalt im angefochtenen Untersuchungsbefehl nicht namentlich genannt wird und darin auch die Schifffahrt betreffende Bestimmungen erwähnt werden, vermag die Korrektheit des Ablaufs nicht zu relativieren.

 

2.1.4   Der Beschwerdeführer möchte ferner beliebt machen, dass eine Blut- und Urinuntersuchung erst dann angeordnet werden dürfe, wenn vorgängig ein Schnelltest durchgeführt wurde.

 

Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann (Hervorhebung hier) die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Gegen die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung spricht allein schon der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 SKV, welcher als Kann-Bestimmung ausformuliert ist und den Strafverfolgungsbehörden einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bedeutet denn auch selbst ein negativer Schnelltest nicht, dass auf eine Blut- und/oder Urinprobe zu verzichten ist. Besteht aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, ist (entgegen dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 SKV) eine Urin- und Blutprobe anzuordnen (Fahrni/Heimgartner, Basler Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 36; Boll, Erkennen von Fahrunfähigkeit mittels «Verify»-Verfahren und Beweiserbringung, in: Landolt/Dähler (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2019, Zürich/St. Gallen 2019, S. 217 ff., 220 f.; BGer 6B_196/2010 vom 20. April 2010 E 1.4.1 f.). Das bedeutet umgekehrt, dass bei hinreichendem Verdacht auf einen Schnelltest auch ganz verzichtet werden kann. Eine Pflicht, den hinreichenden Verdacht für die Durchführung einer Blutuntersuchung mit einem Vortest festzustellen, ist weder dem Gesetz, der Rechtsprechung noch der Lehre zu entnehmen.

 

Auch aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO für die Anordnung von Zwangsmassnahmen lässt sich keine Pflicht zur vorgängigen Durchführung eines Schnelltests ableiten, da die Feststellung der Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen ist, zwingend eine Blutprobe erfordert (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG; BGer 6B_1339/2019 vom 1. April 2020 E 2.3). Das Vorgehen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft war vorliegend insofern sogar schonender, da der Beschwerdeführer sich nicht zuerst einem Schnelltest unterziehen musste, nachdem für die Polizei ein hinreichender Verdacht vorlag (vgl. auch Boll, a.a.O.).

 

2.2

2.2.1   Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Verdachtes im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO für die direkte Abnahme und Durchsuchung einer Blut- und Urinprobe. Er habe bei der Kontrolle darauf aufmerksam gemacht, dass er soeben von einem intensiven (Kraft-)Training komme und somit Mühe habe, die Arme ruhig über den Kopf zu halten. Dieses intensive Training sei auch der Grund für das «Zittern» der Hände in der doch aussergewöhnlichen Haltung des durch die Polizei durchgeführten «Romberg-Tests» gewesen. Zudem habe er die Einnahme des von seinem Hausarzt verschriebenen Antihistaminikums an diesem Morgen versäumt und schon den ganzen Tag ein durch Pollenflug ausgelöstes Jucken und Tränen der Augen verspürt. Der Beschwerdeführer leide unter Heuschnupfen. Wenn er die Einnahme am Morgen vergesse, würden seine Schleimhäute der Nebenhöhlen anschwellen, seine Augen jucken und entsprechend wässrig. Seine entlastenden Erklärungen für seine wässrigen Augen (Allergie) und das Zittern der Arme beim «Romberg-Test» (vorgängiges Krafttraining) seien nicht zur Kenntnis genommen und nicht protokolliert worden. Die Ärztin habe ferner keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit festgestellt. Die Anordnung einzig aufgrund des Cannabisfundes sei nicht zulässig.

 

2.2.2   Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bloss geringe Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit. Demgegenüber muss für eine Blut- und Urinentnahme ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme vorliegen (BGE 146 IV 88 E 1.4.2 S. 93 f.; AGE BES.2020.90 vom 16. September 2020 E. 2.1). Ein hinreichender Verdacht bedeutet, dass konkret vorliegende Tatsachen die vorläufige Annahme zulassen müssen, dass die Fahrfähigkeit wegen des Betäubungsmittelkonsums oder der Medikamenteneinnahme beeinträchtigt ist. Da es sich um eine vorläufige Annahme handelt, sind alternative Erklärungen der betroffenen Person nur insoweit zu berücksichtigen, als sie gleichwertig als Tatsache konkret vorliegen. Der Verdachtsgrad ist vor dem Hintergrund der Art und Dauer der Zwangsmassnahme zu bestimmen (Weber, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 197 StPO N 7 f.). Bei der Blutentnahme im Strassenverkehr handelt es sich zum einen nicht um einen schweren Eingriff und zum anderen können keine langwierigen Abklärungen getätigt werden, da sich allfällige Blutinhalte rasch verändern. Die Polizei war somit nicht gehalten, die Erklärungen des Beschwerdeführers zu untersuchen und zu dokumentieren. Die Feststellungen der Ärztin konnten und mussten sie nicht berücksichtigen, da sie nach bereits erfolgter Anordnung und Durchführung der Blutentnahme rund eine halbe Stunde nach den Feststellungen der Polizei erfolgten (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft, S. 30 in Verbindung mit S. 24). Für die unterschiedlichen Wahrnehmungen von Polizei und (Notfall-)ärztin sind zudem verschiedene Erklärungen möglich. Zum einen hatte der Beschwerdeführer bis zur ärztlichen Untersuchung rund eine halbe Stunde Zeit, sich zu sammeln und zu konzentrieren. Zum anderen waren die Mitarbeitenden der Polizei ganz speziell auf Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgerichtet (vgl. Polizeirapport vom 12. März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21]). Demgegenüber dürften für eine Ärztin der Notfallabteilung derartige Untersuchungen nicht allererste Priorität haben.

 

Gemäss den Feststellungen der Polizei beim Erstkontakt mit dem Beschwerdeführer vom 12. März 2020 um 16:10 Uhr (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 24) fielen beim Beschwerdeführer Cannabisgeruch, eine verzögerte Reaktion, Silbenstolpern, verwaschene Aussprache, eine Schläfrigkeit, Zittern und Unruhe sowie Redseligkeit auf. Die Bindehäute seien gerötet und die Augen glasig/wässrig/glänzend gewesen. Zudem sei er im Besitz einer kleinen Menge Marihuana gewesen. Im Vordergrund standen dabei gemäss Rapport vom gleichen Tag namentlich der glasige Blick, Augenringe und die Redseligkeit. Beim sog. Romberg-Test habe er mit den Händen gezittert und ihn nach ca. 20 Sekunden abbrechen müssen (elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 21). Diese Anzeichen bilden in der Summe einen hinreichenden Verdacht für eine Blut- und Urinuntersuchung. Hinzu kam der Fund von Marihuana im Kofferraum (vgl. Polizeirapport vom 12. März 2020 [elektronische Akten der Staatsanwaltschaft S. 22]). Von einer «fishing expedition» kann keine Rede sein.

 

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Cannabis- bzw. Marihuanafund im Kofferraum dürfe nicht als Element, welcher den hinreichenden Verdacht begründet, berücksichtigt werden, findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. Der Beschwerdeführer möchte eventuell die Vorschrift von Art. 15d lit. b SVG heranziehen, bei welcher es aber nicht um die Voraussetzungen zur Prüfung der Fahrfähigkeit als momentane psychische und physische Befähigung zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges geht, sondern um die grundsätzliche Fahreignung bzw. -kompetenz (Bickel, Basler Kommentar, 2014, Art. 15d SVG N 5). Dass es für die Überprüfung der grundsätzlichen Fahreignung wegen Drogenkonsums eines qualifizierteren Fundes bedarf, als für die Überprüfung der momentanen Fahrfähigkeit, liegt auf der Hand (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 12).

 

Abgesehen davon, dass es in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten «Ungereimtheiten» im Protokoll der Polizei keine Hinweise gibt, ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb die Polizeibeamten den ihnen unbekannten Beschwerdeführer mit verkürzten Ausführungen im Protokoll falsch verdächtigen sollten. Was die Glaubhaftigkeit von belastenden Zeugenaussagen betrifft, ist diese besonders hoch, wenn kein konkreter Verdacht für eine absichtliche Falschaussage vorliegt, und wenn die gemachten Angaben präzise und widerspruchsfrei sind. Ferner berücksichtigt das Bundesgericht, dass sich Zeugen bei Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird in solchen Fällen insbesondere auch beachtet, dass sie sich zusätzlich in Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt das Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten nach starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind, Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran haben, entlastende Angaben zu machen. Zudem berücksichtigt das Bundesgericht, ob die Aussagen widersprüchlich sind, und ob der Fahrzeuglenker Teile der belastenden Aussagen als wahr bestätigt (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E. 2.4.4; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c; zum Ganzen VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitgehend auf das Vorbringen von Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Dem in sich stimmigen und widerspruchlosen Polizeirapport vermag er zu seiner Entlastung nichts entgegenzuhalten.

 

Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen erforderlichen übrigen Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls erfüllt: Im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO fusst die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete körperliche Untersuchung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 251 StPO in Verbindung mit Art. 55 SVG und den Ausführungsbestimmungen Art. 12, Art. 12a und Art. 15 SKV). Im Gegensatz zu einer Atem-Alkoholkontrolle ist sie ferner geeignet und erforderlich, um eine potentielle Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums nachzuweisen, und gilt für den Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Strassenverkehr obliegenden Duldungspflicht als zumutbar (vgl. statt vieler BGE 145 IV 50 E. 3.6 S. 54 f. mit weiteren Hinweisen). Bei den angeordneten Untersuchungen handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Kontrollmassnahmen, die in Fällen wie dem vorliegenden als verhältnismässig leichte Eingriffe gerechtfertigt sind (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO; vgl. zum Ganzen AGE BES.2020.90 vom 16. September 2020 E. 2.3).

 

2.3      Zusammenfassend ist nach den vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die mit Untersuchungsbefehl vom 13. März 2020 bestätigte mündliche Anordnung der Entnahme von Blut- und Urinproben recht- und verhältnismässig ist. Die vorliegende Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

 

3.

Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich der Höhe der Gebühr ist festzuhalten, dass sich das Verfahren infolge der vielen unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers als aufwändig erwiesen hat. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– festzusetzen (§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.