Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.124

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Luca Wieland

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Strafgerichtspräsdium Basel-Stadt                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidiums

 

betreffend Ansetzen der Hauptverhandlung

 


Sachverhalt

 

Am Strafgericht ist das Verfahren SG.2019.[…] wegen Mordes gegen A____ (Beschwerdeführerin) hängig. Die Durchführung der Hauptverhandlung wurde laut Vorladung vom 27. März 2020 auf den 10. und 11. August 2020 angesetzt.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Ihrer Eingabe vom 19. Juni 2020 Beschwerde eingereicht. Sie beantragt in ihrer Eingabe sinngemäss die Absage der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt vom 10. und 11. August 2020 sowie die unverzügliche Überweisung des Falles an die Bundesanwaltschaft. Es wurden, mit Ausnahme der Vorladung des Strafgerichts, datierend vom 27. März 2020, weder Akten beigezogen noch Vernehmlassungen eingeholt.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen 

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Ausgenommen sind jedoch gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO verfahrensleitende Entscheide, die gemäss Art. 65. Abs. 1 StPO nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.

Entgegen dem zu engen Wortlaut der Bestimmung sind verfahrensleitende Verfügungen nach der Praxis des Bundesgerichts jedoch selbstständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (sog. materiell-prozessleitende Verfügungen). Formell-prozessleitende Verfügungen hingegen, die sich alleine mit dem Verfahrensablauf befassen, können nur selbstständig mittels Beschwerde angefochten werden, um eine eklatante Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 393 N 12).

1.2      Die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums, mit der die Hauptverhandlung angesetzt wurde, ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne einer formell-prozessleitenden Verfügung, gegen die eine Beschwerde nicht möglich ist (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 393 N 12).

Dass durch die Ansetzung der Hauptverhandlung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots drohe, wurde weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltpunkte hierfür vor. Die Ansetzung der Hauptverhandlung ist somit der Beschwerde nicht zugänglich (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 182), weshalb auf die Beschwerde mangels eines zulässigen Beschwerdeobjekts nicht einzutreten ist. Abgesehen davon scheint die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) ohnehin offensichtlich verpasst, so dass auch von daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Der Beizug von Akten hat sich, mit Ausnahme der Vorladung, unter diesen Umständen erübrigt.

1.3      Darüber hinaus ist die Beschwerdebegründung, wonach nicht das Strafgericht Basel-Stadt, sondern die Bundesanwaltschaft resp. das Bundesstrafgericht zuständig sein sollten, nicht im Ansatz nachvollziehbar und somit offensichtlich unbegründet.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Vorliegend ist jedoch umstandshalber auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Luca Wieland

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.