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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.128
ENTSCHEID
vom 1. Februar 2021
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juni 2020
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu CHF 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse in Höhe von CHF 360.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer die Auslagen in Höhe von CHF 258.60 und eine Abschlussgebühr in Höhe von CHF 300.– auferlegt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 (Postaufgabe: 28. Mai 2020) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Einzelgericht in Strafsachen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (nachfolgend: Nichteintretensentscheid), die dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 zugestellt wurde, trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 infolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen mit Schreiben vom 22. Juni 2020 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids. Mit Schreiben vom 7. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Antrag auf Abweisung Stellung zur Beschwerde des Beschwerdeführers, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2020 replizierte.
Mit Verfügung vom 30. September 2020 wurde die Staatsanwaltschaft vom instruierenden Präsidenten angefragt, bei der Deutschen Post abzuklären, ob der Strafbefehl tatsächlich gegen Unterschrift an eine Person namens A____ ausgehändigt wurde oder ob der Zustellbeamte die Sendung eingeworfen und visiert hat.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Staatsanwaltschaft Bonn um internationale Rechtshilfe in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer und namentlich um Auskunft über die Zustellungsmodalität. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dem Appellationspräsidenten die Antwort der Deutschen Post zum Rechtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft Bonn ein.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Beim vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid handelt es sich um einen Entscheid, in welchem nicht materiell über Straf- und Zivilfragen befunden wurde. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) folgt daraus die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung des Nichteintretensentscheids mittels Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist, gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100), das Appellationsgericht Basel-Stadt, als Einzelgericht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids und daher zur Beschwerde legitimiert. Der vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 zugestellt. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Beschwerde vom 22. Juni 2020 (Postaufgabe in Deutschland: 24. Juni 2020; Eintreffen bei der Schweizerischen Post am 27. Juni 2020), deren Eingang am 29. Juni 2020 beim Appellationsgericht erfolgte, wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit form- und fristgerecht und erfüllt daher die Eintretensvoraussetzungen.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen, wobei sich die vorliegende Prüfung ausschliesslich auf die Ausübung des Ermessens des Einzelgerichts in Strafsachen beschränkt. Konkret ist zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde ganz grundsätzlich gegen die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens wehrt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil dies nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist und somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hiergegen sein kann.
2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen den Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung des Entscheids zu beginnen läuft. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung eines Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung und ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin bzw. dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine Postsendung nach Art. 85 Abs. 3 StPO einem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen nicht zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen. Erfolgt jedoch keine Abholung der Postsendung durch den Adressaten, gilt gemäss Art. 84 Abs. 4 lit. a StPO die Postsendung mit Ablauf der sieben Tage als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung hätte rechnen müssen (sog. Zustellungsfiktion). Dazu in der nachstehenden Erwägung (E. 2.3). Erfolgt keine gültige Einsprache gegen den Strafbefehl, wird dieser zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3 Aus den Akten geht die vorliegend interessierende Zustellung des Strafbefehles wie folgt hervor: Der Strafbefehl vom 13. Mai 2020 wurde am 14. Mai 2020 per Einschreiben an die Wohnadresse des Beschwerdeführers [...], Deutschland versandt (vgl. Adressierung Strafbefehl vom 13. Mai 2020, Akten, S. 122; Absender Beschwerdeschrift: A____, [...]; Sendungsnachverfolgung, Akten, S. 130, Postaufgabe in Basel am 14. Mai 2020; Digitalnachricht der Deutschen Post vom 29. Dezember 2020, Eingang der Postsendung mit der Sendenummer [...] beim Briefzentrum-Abgangsbearbeitung [BZA] der Deutschen Post AG in Offenburg, [...], am 15. Mai 2020, Eingang beim Briefzentrum-Eingangsbearbeitung [BZE] der Deutschen Post AG in Mannheim, [...], am 16. Mai 2020, Akten, Nr. 11).
In seinen Eingaben vom 22. Juni 2020 und dem 19. August 2020 beanstandet der Beschwerdeführer die rechtsgültige Zustellung des Strafbefehls mit der Begründung, dass die Sendung weder durch den Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau oder sonst einer Person, die von Gesetzes wegen zum Empfang des Strafbefehls berechtig gewesen wäre, in Empfang genommen worden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Zustellung des Strafbefehls aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie durch den Postboten quittiert worden sei. Eine rechtsgültige Zustellung sei aus Sicht des Beschwerdeführers daher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die der Beschwerde beigelegten Kopien der Personalausweise des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie auf eine Kopie des Sendestatus der Deutschen Post AG zwecks Abgleichs der Signaturen (vgl. Schreiben vom 22. Juni 2020 des Beschwerdeführers, Akte Nr. 2; Schreiben vom 19. August 2020 des Beschwerdeführers, inkl. Beilagen, Akten, Nr. 7). Hierzu ist festzuhalten, dass die Unterschriften tatsächlich klar abweichen von derjenigen, welche die Zustellung quittieren soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe die Zustellung erst "einige Tage nach dem Einwurf" in Empfang genommen und darauf reagieren können.
Die Deutsche Sendungsnachverfolgung der Sendungsnummer [...] legt nahe, dass die Zustellung am 16. Mai 2020 erfolgt ist. Dabei weist der Auslieferungsbeleg das Datum der Zustellung, die Postleitzahl des Beschwerdeführers, seinen Nachnamen sowie eine Unterschrift auf (https://www.deutschepost.de/de.html à Sendung verfolgen à Sendungsnummer [...] und Einlieferungsdatum vom 14. Mai 2020 eingeben à Meine Sendung finden à Auslieferungsbeleg anzeigen à Postleitzahl des Empfängers [...] und Sicherheitscode eingeben, besucht am 28. Juli 2020). Gemäss den online abrufbaren Hinweisen der Deutschen Post wird wegen der Corona-Pandemie bei unterschriftspflichtigen Sendungen auf das Einholen der Kundenunterschrift verzichtet; stattdessen unterschreibt der Postbote für die Zustellungen, nachdem er beim Empfänger geklingelt hat (https://www.deutschepost.de/de/c/coronavirus.html, zuletzt besucht am 3. Februar 2021).
Vorliegend wurde die Sendung weder vom Beschwerdeführer noch seiner Ehefrau, sondern – soweit ersichtlich – vom Postboten quittiert. Es kann nicht belegt werden, dass die Sendung am 16. Mai 2020 direkt übergeben worden ist. Die Aktenlage sowie die wiedergegebene Auskunft der Deutschen Post über Zustellung während der Corona-Pandemie sprechen dafür, dass diese in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurde. Durch diesen Vorgang erübrigte sich wiederum das Hinterlegen einer Abholungseinladung, welche bei unterbliebener persönlicher Zustellung der Sendung an den Adressaten oder eine der im Gesetz vorgesehenen Personen – den Regelfall bildet, was etwa auch dazu führt, dass der nicht persönlich betroffene Adressat die Abholung noch um 7 Tage herauszögern kann. Der vorliegende Ablauf kommt im Ergebnis einer Zustellung mit A-Post-Plus gleich, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO aber nicht genügt (BGer 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3.1; BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602). Dementsprechend hatte die Zustellung der Sendung vorliegend am 16. Mai 2020 keine unmittelbare fristauslösende Wirkung, was dazu führt, dass dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verspätung entgegengehalten werden kann. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und der Nichteintretensentscheid ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wird aufgehoben.
Kosten werden weder erhoben noch zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Einzelgericht für Strafsachen Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.