Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.135

 

ENTSCHEID

 

vom 3. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Juni 2020

 

betreffend Sistierung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs, beides zum Nachteil von A____

 


Sachverhalt

 

Am 31. Oktober 2019 trug sich im Zusammenhang mit einer mietrechtlichen Streitigkeit eine Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B____ zu, woraufhin beide Beteiligten jeweils gegen die andere Person Strafanzeige erstatteten. Auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) ein Strafverfahren gegen B____ wegen Tätlichkeiten und Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Beschwerdeführers (Aktenzeichen VT.2019.026732). Gegen den Beschwerdeführer selbst wurde aufgrund der Gegenanzeige ein Verfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____ eröffnet (Aktenzeichen VT.2019.026735).

 

Im April 2020 versuchte die Staatsanwaltschaft, mit beiden Parteien Kontakt aufzunehmen. Während alle Kontaktversuche mit B____ erfolglos verliefen, antwortete der Beschwerdeführer am 14. April 2020 auf die E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2020, dass er postalisch zu erreichen sei. Daraufhin wiederholte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. April 2020 ihre Bitte um einen Rückruf und bat den Beschwerdeführer zudem um Mitteilung seiner aktuellen Kontaktangaben. Auf dieses Schreiben, welches die Staatsanwaltschaft an die damals im kantonalen Datenmarkt aktive Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert hatte, reagierte dieser nicht.

 

Mit der Begründung, beide Verfahrensparteien seien derzeit nicht erreichbar, ordnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. Juni 2020 die Sistierung beider Strafverfahren an, die aufrechtzuerhalten sei, «bis die Verfahrensparteien wieder erreichbar sind».

 

Gegen diese am 7. Juni 2020 zugestellte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, welches beim Appellationsgericht am 9. Juli 2020 eingegangen ist, Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung betreffend die Sistierung des Strafverfahrens sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Zudem beantragt er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziff. 2).

 

Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

 

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1 Gemäss Art. 314 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2

1.2.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 7 und 13). Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).

 

1.2.2   Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Appellationsgerichts als auch des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen und ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; Guidon, a. a. O., N 244 ff.). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist dabei nicht die Bedeutung für den Betroffenen gemeint. Sie bezieht sich vielmehr auf eine «klar umschriebene, ganz spezifische Frage grundlegender Art» (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 36) (vgl. zum Ganzen AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 1.3.1, BES.2019.141 vom 29. August 2019 E. 1.3.3).

 

1.2.3   Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2020 angefochten, mit welcher diese das auf Anzeige des Beschwerdeführers hin eröffnete Strafuntersuchungsverfahren sistierte. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 315 StPO das sistierte Verfahren wieder an die Hand, da sie zumindest eine der Parteien wieder erreichen konnte.

 

Somit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Behandlung der Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach der Beschwerdeerhebung weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises materielles Behandeln der Beschwerde sind nicht ersichtlich, weshalb auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet werden kann. Da das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist und keine Gründe für eine ausnahmsweise Behandlung der Beschwerde vorliegen, ist das unter dem Aktenzeichen BES.2020.135 angelegte Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.

 

2.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.

 

2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird wie hier ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Line auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, ohne unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen. Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist. Die Regelung bezweckt, diejenigen, die in guten Treuen Beschwerde erhoben haben, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihnen dies anzulasten wäre (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14/2019.66 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 2, BES.2017.8 vom 5. September 2017 E. 2; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 428 N 14).

 

2.2

2.2.1 Gestützt darauf ist festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb gegenstandslos geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens das Strafverfahren wieder an die Hand genommen hat. Materiell wurde somit dem Begehren des Beschwerdeführers betreffend die Fortsetzung des Strafverfahrens entsprochen.

 

2.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2020 macht die Beschwerdegegnerin geltend, aufgrund des unbeantworteten postalischen Kontaktversuchs vom 14. April 2020 sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar ist. Zudem bringt sie u.a. vor, der Beschwerdeführer hätte ihr auch nur dessen Erreichbarkeit und aktuelle Adresse mitteilen können, damit das Strafverfahren wieder anhand genommen werde. Der Beschwerdegegnerin könne betreffend die Kontaktversuche nicht vorgeworfen werden, ihrer Pflicht zur Erforschung der Zustelladressen nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Die temporäre Sistierung des Verfahrens sei gerechtfertigt gewesen, zumal es sich um Antragsdelikte handle und von den Geschädigten erwartet werden könne, dass sie ihr Interesse an den von ihnen angestrebten Strafverfahren bekunden. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass bei ausbleibender Reaktion auf Kontaktanfragen der Strafverfolgungsbehörden in Analogie zu Art. 316 Abs. 1 StPO von einem Desinteresse der Beteiligten ausgegangen werden müsse.

 

Der Beschwerdeführer seinerseits macht geltend, er sei stets erreichbar gewesen und der Umstand, dass die angefochtene Sistierungsverfügung ihn auf dem Postweg erreicht habe, weise auf seine Erreichbarkeit für die Staatsanwaltschaft hin. Er bringt sinngemäss vor, die Voraussetzungen einer Sistierung hätten zum Verfügungszeitpunkt nicht vorgelegen.

 

2.2.3 Obschon bei der Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren zu sistieren ist, der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zukommt, ist von der Möglichkeit der Sistierung nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, zumal sie leicht mit dem in Art. 5 StPO und Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Beschleunigungsgebot in Konflikt gerät. So ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sistierung von einer Abwägung der Interessen abhängig, wobei in einem Grenz- bzw. Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vorgeht (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

 

Der letzte Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin fand im April 2020 statt, wobei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. April 2020 auf den postalischen Weg verwies. Daraus lässt sich grundsätzlich die Kooperationsbereitschaft und ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des Strafverfahrens ableiten. Aufgrund dessen und in Anbetracht des Grundsatzes einer zurückhaltenden Anordnung der Sistierung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre. Obschon grundsätzlich von verfahrensökonomischen Überlegungen geprägt, soll das Instrument der Sistierung insbesondere nicht dazu dienen, Strafverfahren, in welchen Aufwand und Ertrag möglicherweise in einem Missverhältnis stehen, lediglich deswegen auch nur vorübergehend zu pausieren.

 

2.3 In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet (vgl. § 45 Abs. 1 GOG in Verbindung mit § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Prüfung der vom Beschwerdeführer beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Gayathri Sritharan

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.