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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.136
ENTSCHEID
vom 5. Oktober 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Juni 2020
betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Sachverhalt
Am 19. Juni 2020 wurde A____ durch die Polizei festgenommen, weil er unter Verdacht stand, sich bereits im Jahre 2010 im hiesigen Drogenhandel betätigt zu haben. Seit dem 14. April 2011 war A____ von der Kriminalpolizei im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben. Überdies besteht gegen ihn eine für den ganzen Schengenraum gültige und bis zum 22. Januar 2022 befristete Einreisesperre. A____ führte bei seiner Anhaltung unter anderem zwei Mobiltelefone (Alcatel sowie Samsung) mit sich. Über diese wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 die Beschlagnahme verfügt.
In der Einvernahme vom 2. Juli 2020 liess A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seine Rechtsvertreterin die Anträge stellen, dass die Beschlagnahme der beiden Mobiltelefone aufzuheben sei. Überdies wurde auch die Siegelung des Mobiltelefons Samsung beantragt. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Freigabe der Mobiltelefone sowie auf Siegelung des Mobiltelefons Samsung ab. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertreterin daraufhin am 9. Juli 2020 Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 erheben. Darin beantragte er, es sei der Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 aufzuheben und es seien die beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers umgehend aus der Beschlagnahme zu entlassen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft liess sich dazu mit Stellungnahme vom 12. August 2020 vernehmen. Sie beantragte darin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 9. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 9. Juli 2020 mit dem Antrag, dass seine Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin einzusetzen sei.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 selbst vor, dass die (Beschwerde-)Frist abgelaufen sei. Sie stellte jedoch den mündlichen Antrag, dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone aufzuheben sowie das Mobiltelefon Samsung zu siegeln sei. In der schriftlich eingereichten Beschwerde vom 9. Juli 2020 macht die Rechtsvertreterin geltend, dass sie aufgrund des erfolgten Verteidigerwechsels die Akten erst am 1. Juli 2020 zugestellt erhalten habe. Sie habe somit erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Beschlagnahmebefehls gehabt und sich auch erstmals an diesem Tag mit dem Beschwerdeführer besprechen können. Dem Beschwerdeführer dürften aufgrund der verzögerten Aktenzustellung keine Nachteile erwachsen. Zu beachten sei ferner, dass vorliegend ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Aufgrund dessen, dass der Anwalt der ersten Stunde das Mandat nicht übernommen habe, sei nach der Hafteröffnung eine Art «Verteidiger-Vakuum» entstanden, da sie erst später als amtliche Verteidigerin bestellt worden sei. Mangels Akteneinsicht und mangels Besuchsbewilligung habe sie zudem weder Kenntnis über den Verfahrensinhalt noch die Möglichkeit gehabt, sich mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Die Beschwerde sei daher fristgerecht erhoben worden.
1.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2020 demgegenüber vor, dass die Beschwerde zu spät erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer sei ab seiner Festnahme bis nach der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (ZMG) durch [...] und danach durch seine jetzige Verteidigerin vertreten worden. Ein «Verteidiger-Vakuum» habe nie bestanden, zumal bei professionellen Verteidigern davon ausgegangen werden dürfe, dass eine ordentliche Mandatsübergabe erfolge. Bei der Eröffnung des Beschlagnahmebefehls am 20. Juni 2020 und in den kommenden Tagen bis zum ZMG-Entscheid hätten sowohl der damalige Verteidiger als auch der Beschwerdeführer keine Veranlassung gesehen, den Beschlagnahmebefehl anzufechten. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vom 20. Juni 2020 lediglich erklärt, dass er im Moment noch nicht wisse, ob er sein Telefon siegeln lassen möchte, da er dies zuerst mit seinem Anwalt besprechen müsse. In der Folgezeit sei jedoch kein Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl er während des Mandats von [...] ausreichend Gelegenheit gehabt habe, dies zu besprechen (z.B. im Vorfeld zur Haftrichterverhandlung vom 22. Juni 2020) oder er auch nachträglich selbständig einen entsprechenden Antrag hätte stellen können. Erst am Schluss der Einvernahme vom 2. Juli 2020 habe die Verteidigerin des Beschwerdeführers zu Protokoll die Freigabe der beschlagnahmten Mobiltelefone verlangt, wobei sie zutreffend darauf hingewiesen habe, dass die Frist abgelaufen sei. Gleichzeitig, und somit zwölf Tage nach der Eröffnung der Beschlagnahme, habe der Beschwerdeführer schliesslich – ebenfalls zu Protokoll – einen Antrag auf Siegelung gestellt. Beide Anträge seien daraufhin mit Schreiben vom 6. Juli 2020 als verspätet abgewiesen worden.
1.2.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führt diesbezüglich in ihrer Replik vom 9. September 2020 aus, dass [...] nicht verpflichtet gewesen sei, eine Verteidigung für den Beschwerdeführer zu suchen, nachdem er das Mandat nicht weiter übernommen habe. Es sei einzig die Pflicht der Staatsanwaltschaft, im Falle einer notwendigen Verteidigung diese sicherzustellen und dieser dann die notwendigen «Instrumente» in die Hand zu geben. Es sei weder Sache des Vorgängers, nach Ablehnung des Mandats eine Berufskollegin in einen Fall einzuführen, noch obliege es der Nachfolgerin, die Akten bei einem Berufskollegen einzuverlangen. Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem die Tatsache, dass das Anwaltsgeheimnis auch zwischen Berufskollegen respektive -kolleginnen greife. Dies bedeute, dass ein Anwalt der nachfolgenden Rechtsvertreterin ohne Entbindungserklärung keinerlei Informationen oder Akten weiterreichen dürfe. Vorliegend sei offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben. Dies bedeute, dass die Staatsanwaltschaft die Pflicht habe, eine effektive und tatsächliche Verteidigung für den Beschwerdeführer zu bestellen. Dieser Pflicht sei die Staatsanwaltschaft nicht hinreichend nachgekommen. So habe sie die Akten erst am 1. Juli 2020 erhalten, sprich einen Tag nach Rechtsmittelfristablauf. Es könne nicht angehen, dass dem Beschwerdeführer die organisatorischen Mängel der Staatsanwaltschaft zum Nachteil gereichen würden. Selbst wenn es in casu ein Fehler der Verteidigung gewesen wäre, so dürfte dieser im Falle einer notwendigen Verteidigung nicht den Beschwerdeführer belasten. Aus diesen Gründen sei gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Frist wiederherzustellen. Der Verlust eines Rechtsmittels sei stets ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust. Der Beschwerdeführer habe ein aktuelles und schützenswertes Interesse an der Herausgabe seiner Mobiltelefone und dass seine Privatsphäre gewahrt bleibe. Sollte das Appellationsgericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist aufgrund der obigen Ausführungen sei nicht möglich, so sei immerhin das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020, mit dem der Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone abgewiesen worden sei, ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. Die 10-tägige Frist seit Zustellung dieses Schreibens bliebe mit der Beschwerde vom 7. Juli 2020 längstens gewahrt.
1.2.4 Die vorliegende Beschwerde richtete sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020. Die 10-tägige Beschwerdefrist beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfügungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die betreffende Partei (vgl. Art. 384 lit. c StPO; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 442; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 384 N 4). Bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich eröffnet werden, wird die Frist erst durch die Aushändigung der schriftlichen Verfügung ausgelöst (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Zu beachten ist allerdings, dass die fehlende Zustellung eines schriftlichen Befehls nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Zwangsmassnahme führt (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch et. al [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 199 N 4). Vorliegend verlangte der Beschwerdeführer vorgängig zur ersten Einvernahme, dass [...], Advokat als sein Verteidiger aufgeboten werde. Dieser wurde am 20. Juni 2020 um 11:00 Uhr kontaktiert und sicherte seine Anwesenheit für die gleichentags stattfindende Einvernahme um 14:00 Uhr zu (vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). [...] war bei der Einvernahme auch persönlich anwesend und der Beschwerdeführer konnte sich mit diesem vorgängig zur Befragung auch besprechen (vgl. Vorakten, act. 6, 3. PDF, S. 120 ff.). Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin um 15:06 Uhr – und somit in Anwesenheit von [...] – der Beschlagnahmebefehl eröffnet und die beiden Mobiltelefone Alcatel und Samsung beschlagnahmt (act. 1). Obgleich der Beschwerdeführer während der ganzen Befragung grundsätzlich die Aussage verweigert hatte, gab er zur Beschlagnahme der Mobiltelefone Folgendes zu Protokoll: «Ich weiss nicht ob ich mein Telefon siegeln möchte. Ich möchte dies zuerst mit meinem Anwalt besprechen und mich später dazu äussern» (Vorakten, act. 6, 3. PDF, S. 134). Diese Aussage belegt, dass der Beschwerdeführer über die Beschlagnahme informiert war und auch auf die Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam gemacht worden sein muss bzw. ihm diese Möglichkeit bekannt war. Damit ist erstellt, dass die Rechtsmittelfrist betreffend Anfechtung der Beschlagnahme am 21. Juni 2020 zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO) und am 30. Juni 2020 ablief (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2.5 Unbehelflich sind die Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Frist sei nicht abgelaufen, da ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden habe. Der Beschwerdeführer wurde seit der ersten Einvernahme am 20. Juni 2020 durch [...] vertreten. Dieser war auch bei der darauffolgenden Hafteröffnungseinvernahme anwesend (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 103). Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers war der damalige Verteidiger aber nicht nur als sogenannter Anwalt der ersten Stunde im engeren Sinne tätig, sondern vertrat den Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 um 14:00 Uhr auch zwei Tage nach der ersten Einvernahme noch vor dem Zwangsmassnahmengericht (diese Unterscheidung trifft der damalige Verteidiger in seinem Schreiben vom 22. Juni 2020 auch selber: «Ich habe A____ im Rahmen der ersten Einvernahmen als Anwalt der ersten Stunde und des Verfahrens vor dem Zwangsnahmengerichts gerne vertreten», Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 64). Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht war [...], Advokat auch als amtlicher Verteidiger eingesetzt (s. Verfügung ZMG vom 22. Juni 2020, Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 115). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020, welches am 23. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft einging, teilte der damalige Verteidiger letzterer mit, dass er den Beschwerdeführer auch weiterhin vertreten würde, wenn er nicht aus persönlichen Gründen in nächster Zeit verhindert wäre. Dabei führte er Folgendes aus: «Nach Rücksprache mit A____ erklärt er sich damit einverstanden, dass meine Stellvertretung, die Kanzlei [...], das Mandat weiterführt […]. [...] wird Ihnen das Original der Vollmacht zusammen mit den erforderlichen Anträgen zukommen lassen.» Eine Kopie des Schreibens ging zur Kenntnis an die Kanzlei [...] (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 63). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 wandte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers per Incamail an die Staatsanwaltschaft und teilte dieser mit, dass sie das Mandat übernommen habe. Sie verlangte die Anordnung der amtlichen Verteidigung, das Teilnahmerecht bei weiteren Beweiserhebungen sowie die Zustellung der Akten in elektronischer Form (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 67). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde sie von der Staatsanwaltschaft als amtliche Verteidigerin eingesetzt und die Akteneinsicht einmalig bewilligt (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 70). Am 26. Juni 2020 wurde für die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers überdies eine Dauerbesuchsbewilligung ausgestellt (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 72). Gemäss Aktennotiz vom 30. Juni 2020 nahm ein Sachbearbeiter der Kriminalpolizei mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rücksprache und erkundigte sich, ob sie über die geplante Einvernahme vom 2. Juli 2020 informiert sei. Diese erklärte daraufhin, dass der damalige Verteidiger sie bereits informiert habe (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 76). Am 1. Juli 2020 bestätigte sie des Weiteren den Empfang eines USB-Sticks mit den gescannten Verfahrensakten, der ihr von einem Sachbearbeiter persönlich nach [...] ins Anwaltsbüro gebracht worden war (Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 77). Diese Ausführungen zeigen, dass zu keiner Zeit ein «Verteidigungs-Vakuum» bestanden hat. So war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aushändigung des Beschlagnahmebefehls durch [...] vertreten. Dass die Beschwerdefrist innerhalb des Zeitraums des Verteidigerwechsels ablief, kann nicht der Staatsanwaltschaft angelastet werden, war doch der Beschwerdeführer wie dargelegt vollständig über die Beschlagnahme informiert worden und entschloss sich in der Folge – zusammen mit seinem damaligen Verteidiger – kein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme zu ergreifen. Auch ist den obigen Ausführungen zu entnehmen, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom damaligen Verteidiger über den Fall unterrichtet wurde, informierte letzterer sie doch etwa über den Einvernahmetermin vom 2. Juli 2020. Dass ein Austausch zwischen den beiden Rechtsvertretern stattfand, lässt sich auch daraus ableiten, dass der damalige Verteidiger die Kanzlei [...] bzw. [...], Advokatin in seinem Schreiben vom 22. Juni 2020 als «meine Stellvertretung» bezeichnete, die er – im Falle ihrer Nichteinsetzung als amtliche Verteidigerin – als seine Substitutin eingesetzt hätte («So lässt sich der Umweg über die Substitution vermeiden», Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 64). Aus den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers lässt sich entsprechend nichts zu seinen Gunsten ableiten.
1.3 Was die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers indessen fristgerecht hätte anfechten können, wäre die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. Juli 2020 gewesen, mit welcher der Verfahrensleiter den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme über die beiden Mobiltelefone sowie über die Siegelung abgewiesen hat. Zwar führt sie in der Replik vom 9. September 2020 aus, dass «immerhin das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020, mit dem der Antrag auf Herausgabe der Mobiltelefone abgewiesen wurde, ein taugliches Anfechtungsobjekt [sei]», jedoch erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als verspätet. Die Beschwerde vom 9. Juli 2020 richtet sich einzig gegen die Verfügung vom 20. Juni 2020 («Beschwerde […] betreffend Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020»). Darin wird die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 20. Juni 2020 und die Entlassung der beiden Mobiltelefone des Beschwerdeführers aus der Beschlagnahme beantragt. Auch wenn sinngemäss mit Replik vom 9. September 2020 die nachträgliche Anfechtung der Verfügung vom 6. Juli 2020 erfolgt sein sollte, so ist diese ebenfalls verspätet erfolgt, da die 10-tägige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 9. September 2020 längst abgelaufen war (siehe überdies zur Unzulässigkeit von nachträglichen Ergänzungen, Vervollständigungen oder Korrekturen Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9c und 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2; AGE BES.2019.70 vom 2. Mai 2019 E. 1.2).
1.4 Ferner bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Replik vom 9. September 2020 vor, dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO wiederherzustellen sei (ohne dies jedoch als eigentlichen Verfahrensantrag aufzuführen). Nach Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie diese versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Für das Gewähren einer Wiederherstellung der Frist wird klare Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis verlangt. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 94 StPO N 35; AGE BES.2019.266 vom 13. Januar 2020 E. 3.3). Das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden müssen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Aufgrund der obigen Ausführungen ist bereits fraglich, ob das Erfordernis der klaren Schuldlosigkeit bezüglich der Säumnis erfüllt wäre. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die 30-tägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs verpasst hat. Erst mit Replik vom 9. September 2020 stellte sie (implizit) den Antrag, dass die Frist wiederherzustellen sei. In der Beschwerde vom 9. Juli 2020 stellte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers demgegenüber noch auf den Standpunkt, dass die Beschwerde fristgerecht erfolgt sei, womit sie gerade keine Wiederherstellung der versäumten Frist verlangte (act. 2, Ziff. 4).
1.5 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt schliesslich vor, dass die Beschlagnahme der Mobiltelefone nach über 10 Jahren unverhältnismässig sei, Geheimnisschutzinteressen vorlägen und die Interessen des Beschwerdeführers grundsätzlich überwiegen würden. Diese Fragen hätten jedoch in einem allfälligen Siegelungsverfahren geklärt werden müssen. Bei der Siegelung handelt es sich nämlich um ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, welches der Beschwerde vorgeht (BGE 144 IV 74 E. 2.3 S. 78; Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist der Anwendungsbereich des Siegelungsverfahrens breit zu fassen. Sämtliche Einwände gegen die Durchsuchung sind im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, sofern es der berechtigten Person darum geht, die Einsichtnahme der Staatsanwaltschaft in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGer 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3, 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2). Werden neben dem Geheimnisschutz weitere akzessorische Rügen wie etwa der fehlende hinreichende Tatverdacht oder die Unverhältnismässigkeit des Vorgehens vorgebracht, sind diese folglich ebenfalls im Siegelungsverfahren zu beurteilen (BGer 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3; AGE BES.2017.85 vom 5. Dezember 2018 E. 1.4.3; Graf, a.a.O., S. 553, 565). Zwar beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vom 2. Juli 2020 die Siegelung des Mobiltelefons Samsung, jedoch wurde der Antrag zu Recht von der Staatsanwaltschaft als verspätet abgewiesen (vgl. für die Frist zur Stellung eines Antrags auf Siegelung die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGer 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3 f.). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Argument für die Aufhebung der Beschlagnahme exakt diejenigen Gründe vorbringt, welche im Rahmen des (Ent-)Siegelungsverfahrens untersucht werden müssten (Geheimhaltungsinteressen, fehlender hinreichender Tatverdacht, Unverhältnismässigkeit), wäre auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zutreffend fest, dass es nicht zulässig ist, dem Siegelungsverfahren vorbehaltene Fragestellungen im nachträglichen Beschwerdeverfahren gegen Zwangsmassnahmen vorzubringen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die am 9. Juli 2020 durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde als verspätet zu betrachten ist. Auf diese ist demnach nicht einzutreten.
2.
Doch selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre die Beschwerde abzuweisen, da auch die materiellen Argumente des Beschwerdeführers nicht überzeugend. Es ist zwar zutreffend, dass sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt, für welchen er zu Verhaftung ausgeschrieben war, im Januar 2010 abgespielt hat. Allerdings scheint sich der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall im Kreis des organisierten Drogenhandels aufgehalten zu haben, und dies bis zur Festnahme am 19. Juni 2020 in Basel. Dafür sprechen einerseits die einschlägigen Vorstrafen in Frankreich (vgl. Vorakten, act. 6, 1. PDF, S. 23 ff.), andererseits auch die Angaben, die der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Festnahme am 19. Juni 2020 gegenüber [...] gemacht hat («Ich bin ein Informant vom Staatsanwalt [...] und habe ihm bereits wichtige Informationen zum Drogenschmuggel gegeben. Rufen Sie ihn bitte an und sagen Sie ihm, dass [...] ihn sehen möchte. Ich weiss, dass heute Nacht bis spätestens morgen [20.06.2020] Vormittag 0600 Uhr, 6 Kilo Kokain über die Saint-Louis Grenze kommen. Das Ganze wird in einem BMW X3, Farbe weiss, geschmuggelt», Vorakten, act. 6, 3. PDF, S. 116), sowie die am 19. Juni 2020, 14:08 Uhr und 17:20 Uhr, und somit mehrere Stunden vor der Festnahme des Beschwerdeführers in Basel gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten anonymen Mitteilungen von einem gewissen «[...]» (act. 5). Letztere stimmen mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber [...] weitgehend überein. Sofern der Beschwerdeführer nun einerseits bestreitet, diese Aussagen während der Festnahme gemacht zu haben, und sich andererseits darauf beruft, dass diese nicht verwertbar seien, da sie von ihm nicht handschriftlich unterschrieben worden seien, so wird verkannt, dass gemäss ständiger Praxis ein Polizeirapport grundsätzlich als Beweismittel gilt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Sind Teile eines rapportierten Vorgangs bestritten, so hat eine Konfrontation zwischen der Person, die den Sachverhalt bestreitet, und derjenigen, die den Rapport erstellt hat, zu erfolgen. Welche der dargelegten Sachverhaltsversionen die glaubwürdigere ist, hat das Sachgericht zu entscheiden. Aufgrund der genannten Umstände liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Vorfall im Jahre 2010 weiterhin in den Drogenhandel verstrickt war. Über den Umstand, ob darin dieselben Personen involviert waren wie früher, könnten die beschlagnahmten Mobiltelefone sehr wohl Auskunft geben. Ferner gilt es auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer auch die illegale Einreise sowie der illegale Aufenthalt zur Last gelegt werden (vgl. Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 21. Juni 2020, Vorakten, act. 6, 2. PDF, S. 4) und bis jetzt – auch aufgrund der in diesem Zusammenhang nicht sonderlich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers – völlig unklar ist, seit wann sich der Beschwerdeführer wieder in der Schweiz aufgehalten hat. Auch unter diesem Aspekt müsste die Beschlagnahme der Mobiltelefone für zulässig erklärt werden.
3.
3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) gemäss § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810).
3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Vorliegend würde eine verständige Person, die den Prozess selber bezahlen müsste, eine derartige Beschwerde nicht erheben. Der Fristenlauf des Beschwerdeverfahrens gemäss Strafprozessordnung in Bezug auf den Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2020 müsste einer Anwältin geläufig sein. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat es des Weiteren unterlassen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 zu erheben, die durch die Beschwerde vom 9. Juli 2020 noch fristgemäss hätte angefochten werden können. Ferner hat sie auch das Gesuch um Wiederherstellung der Frist verspätet gestellt. Schliesslich hätte ihr auch die Unterscheidung der beiden Rechtswege der Siegelung und Beschwerde bekannt sein müssen. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.