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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.137
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Juli 2020
betreffend Gutachtensauftrag
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, falsche Anschuldigung, Betrug sowie Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang teilte sie seinem Verteidiger mit Schreiben vom 3. Juli 2020 mit, es sei beabsichtigt, C____ ([...]) als sachverständige Person zu ernennen. Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum 10. Juli 2020 gesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werde der Auftrag an C____ als Sachverständigen erteilt. Zudem wurde der Verteidigung in Aussicht gestellt, dass sie bei der Gutachtenserteilung den Fragenkatalog und Gelegenheit erhalte, gegebenenfalls eigene Fragen an den Gutachter zu richten.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juli 2020 durch seinen Verteidiger Beschwerde. Es wird beantragt, «kein psychiatrisches Gutachten durchzuführen» (unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit B____ als seinem Vertreter zu gewähren sei). Zudem sei die Staatsanwaltschaft aufzufordern, «den Beweisantrag auf Durchführung eines Gutachtens angemessen zu begründen». Dem Beschwerdeführer sei anschliessend die Möglichkeit zu geben, zu den allfälligen Gründen der Staatsanwaltschaft zwecks Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu replizieren. Darüber hinaus sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Nachdem der Verteidiger der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Juli 2020 mitgeteilt hatte, dass keine Einwände gegen die Person des Gutachters bestünden, wurde C____ am 20. Juli 2020 formell als Sachverständiger ernannt. Gleichzeitig wurde der Verteidigung Frist bis zum 15. August 2020 gesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen schriftlich nachzureichen. Hinsichtlich der Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 repliziert. Am 7. September 2020 teilte die Verfahrensleiterin A____ mit, dass der Beschwerde gemäss Gesetz keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem erscheine die Beschwerde bei summarischer Prüfung aussichtlos, womit auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage gestellt sei. Hierzu hat die Verteidigung am 9. September 2020 Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Beim Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 184 StPO handelt es sich um eine beschwerdefähige Verfügung (Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 184 StPO N 24, 38; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 104; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.1, BES.2019.90 vom 6. Mai 2019 E. 1.1). Zu ihrer Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Der formelle Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 wurde nicht angefochten. Die beanstandete Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020 gewährte dem Beschwerdeführer «bloss» das rechtliche Gehör bezüglich der Person des Gutachters. Daraus kann mangels «Beschwer» kein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO abgeleitet werden und wäre auf die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers an sich nicht einzutreten. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist und aus ihr hinreichend klar wird, dass der Beschwerdeführer mit der sachverständigen Begutachtung nicht einverstanden ist, rechtfertigen sich trotzdem einige Ausführungen dazu.
2.
2.1 Gemäss Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ordnet die Untersuchungsbehörde die sachverständige Begutachtung des Beschuldigten an, wenn nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an seiner Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB zu zweifeln. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Begutachtung nicht nur erlaubt, sondern vielmehr geboten (Bommer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 9). Umstände, die ernsthaften Anlass zu Zweifeln geben, können in den inkriminierten Taten selbst oder deren Begleiterscheinungen liegen (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 11 f.) oder sich aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des Beschuldigten ergeben, beispielsweise, wenn er in einem früheren Verfahren für vermindert schuldfähig erklärt wurde (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB N 13 f.). Im Weiteren ist eine Begutachtung erforderlich, wenn die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59-61, 63 oder 64 StGB in Betracht gezogen wird (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diesfalls muss sich das Gutachten über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht (Heer, a.a.O., Art. 182 StPO N 7; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 2.2).
2.2 Wie bereits im Entscheid HB.2020.20 bzw. HB.2020.24 vom 25. August 2020 in Erwägung 4.4.2 ausgeführt, bestehen ernsthafte Zweifel an der psychischen Gesundheit des zum Zeitpunkt der Delikte zum Nachteil von [...] offenbar in einem Drogenersatzprogramm bzw. in einer betreuten Wohnsituation lebenden Beschwerdeführers. Bereits aus einem Polizeirapport vom 22. Juni 2019 geht hervor, dass ein Notfallpsychiater eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund Eigen- und Drittgefährdung als angebracht und notwendig erachtet hat. In der Untersuchungshaft musste A____ zudem wegen psychotisch wirkenden Verhaltens auf eine Spezialabteilung verlegt werden. Auch aus einer Aktennotiz vom 5. Juni 2020 geht hervor, dass sein Gesundheitszustand besorgniserregend sei. Im Bericht der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2019 werden zudem eine Alkohol- und Drogensucht sowie die Einnahme von Psychopharmaka dokumentiert. Der Beschwerdeführer gab in verschiedenen Einvernahmen zudem selber an, massiv Alkohol (vor allem Bier) und auch diverse Betäubungsmittel (MDMA, Speed, CBD, Haschisch) zu konsumieren. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt, lässt auch das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Mai 2020 und der Einvernahme vom 5. Juni 2020 (Watte in die Ohren stopfen und Klebeband darüber kleben bzw. die Aussage, dass er die «Krätze» und Insekten unter der Haut habe) darauf schliessen, dass er unter psychischen Problemen leidet. Darüber hinaus ging das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt im Urteil vom 19. März 2013 von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB aus und erteilte dem Beschwerdeführer die Weisung, die ambulante psychiatrische Behandlung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. Mai 2008 fortzusetzen.
2.3 Aus dem soeben Referierten erhellt, dass nach den objektiven Umständen des zu beurteilenden Falls ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln bzw. mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Behandlungsbedürfnis besteht. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens damit zu Recht die sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet.
3.
3.1 Gemäss Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person (Abs. 1) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die präzis formulierten Fragen, die Frist zur Erstattung des Gutachtens, den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB enthält (Abs. 2). Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen Parteien grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die vorgängige Information im Rahmen des Äusserungs- und Antragsrechts vor allem beim wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp sinnvoll (BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 S. 180 ff., 144 IV 69 E. 2.2 S. 71 f.). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen kann (BGE 125 V 332 E. 4b S. 337, 120 V 357 E. 1c S. 362; BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.3.2).
3.2 Der Beschwerdeführer hat bereits die Verfügung bzw. Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2020, womit ihm das rechtliche Gehör betreffend die Person des Gutachters gewährt wurde, angefochten (vgl. dazu schon E. 1.2). Da die sachverständige Begutachtung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht formell angeordnet war, kann er sich auch nicht auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen, zumal aus dem Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2020, welchem auch der detaillierte Fragenkatalog angehängt war, hinreichend klar wird, weshalb eine sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet wird. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des vorstehend Referierten und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben vor der Gutachtenserteilung sein Mitwirkungs- und Äusserungsrecht gewährt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f. mit Hinweisen).
4.2 Aus dem vorstehend Referierten ergibt sich, dass die Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss. Wie die Verfahrensleiterin bereits in ihrer Verfügung vom 7. September 2020 in Aussicht gestellt hat, ist die unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Verbeiständung daher zu verweigern. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgelegt (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.