Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.142

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Gabriella Matefi   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Juli 2020

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Am Donnerstag, 4. Juni 2020, wurde A____ gegen 21:10 Uhr beim Grenzübergang Basel Badischer Bahnhof von Deutschland herkommend vom Grenzwachtkorps kontrolliert. Die Kontrolle seiner Personalien ergab, dass vom 11. Juni 2019 bis 10. Juni 2021 ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden und er mit zwei Haftbefehlen (10 und 50 Tage Freiheitsstrafe aus Bussenumwandlung) ausgeschrieben war.

 

Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt A____ zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ am 17. Juli 2020 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2020) Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2020 ab und stellte zugleich in Aussicht, am Strafbefehl festzuhalten und die Sache dem Strafgericht Basel-Stadt zu überweisen.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (Beschwerdeführer) am 22. Juli 2020 Beschwerde erhoben und am 29. Juli 2020 (Postaufgabe) eine ergänzende Stellungnahme eingereicht. Er beantragt darin weiterhin, es sei eine amtliche Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6 vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1). Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass es sich mit Blick auf das Strafmass von 45 Tagen Freiheitsstrafe um einen Bagatellfall handle. Ebenso sei aus den Schreiben des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser in der Lage sei, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen und seine Interessen zu wahren. Es sei weiter offenkundig, dass der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre.

 

2.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, der Straffall sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht insoweit kompliziert, als dass der Beschwerdeführer sich zur Tatzeit in einer schweren Krise befunden habe. Er sei vor seiner Verhaftung in einer Klinik in [...] hospitalisiert gewesen und habe diese aus Panik verlassen. Er sei ausserdem trockener Alkoholiker und habe am fraglichen Abend einen Rückfall gehabt. Er könne sich darüber hinaus nicht erinnern, wie er in den Zug in Richtung Basel eingestiegen sei. Daher stellten sich hinsichtlich der Prüfung seiner Schuldfähigkeit juristisch sowie medizinisch komplexe Fragen, die den Beizug eines Anwalts erforderten.

 

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen wurde.

 

3.1      Vorbehaltlich der notwendigen Verteidigung ist die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164, 173 f. E. 3.4, mit Hinweisen).

 

Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119). Demnach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (statt vieler: BGE 138 IV 35 E. 6.3 und 6.4 S. 38 f.).

 

3.2      Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Damit liegt grundsätzlich ein Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen des Straftatbestandes der rechtswidrigen Einreise nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht und das Strafgericht nicht an die gemäss Strafbefehl verfügte Strafe gebunden ist, mithin also die Strafe nach wie vor höher ausfallen könnte (Riklin, Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 356 StPO N 2).

 

Insbesondere zu beachten ist jedoch, dass – wie bereits ausgeführt – auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen ist. Auch in solchen Fällen kann eine amtliche Verteidigung ausnahmsweise angeordnet werden. Dies kann etwa zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine aussergewöhnliche Tragweite aufweist (vgl. statt vieler: BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2018 E. 3.5; auch Harari/Raphaël/Santamaria, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, Art. 132 N 64). Dabei gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, an einer Angst- und Panikstörung sowie an Alkoholismus zu leiden und sich nicht erinnern könne, in den Zug in Richtung Basel eingestiegen zu sein. Erstellt ist jedenfalls, dass er gleich nach seiner Festnahme hospitalisiert werden musste (vgl. Akten, Grenzwachrapport vom 4. Juni 2020, S. 3). Es kann folglich zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass eine fehlende Einsichtsfähigkeit oder eine fehlende Verhaltenssteuerung zum Tatzeitpunkt vorlag und der Straffall deswegen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bieten könnte.

 

3.3      Ob diese Umstände letztlich die Bewilligung der amtlichen Verteidigung verlangen, kann jedoch vorliegend offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hat am 17. Juli 2020 einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen der Beschwerdeführer gleichentags Einsprache erhoben hat. Der Beschwerdeführer erhob selbständig Einsprache und stellte selbständig das Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung. Überdies teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 6. August 2020 mit, dass sie «demnächst» die Angelegenheit an das Strafgericht zur Beurteilung überweisen werde (act. 7). Mit anderen Worten gedenkt die Staatsanwaltschaft keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Somit war der Beschwerdeführer bislang nicht auf anwaltliche Unterstützung angewiesen und wird es voraussichtlich bis zur Überweisung der Sache ans Strafgericht auch nicht sein.

 

Darüber hinaus wird nach Überweisung der Strafsache an das Strafgericht dieses als verfahrensleitende Behörde für eine allfällige Anordnung der amtlichen Verteidigung zuständig sein (Art. 132 Abs. 2 StPO). Es drängt sich vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen auf, dass das Strafgericht über eine allfällige Anordnung der amtlichen Verteidigung zu befinden hat, zumal es sich näher mit der drohenden Strafe, dem Sachverhalt und den sich stellenden juristischen Fragen befassen wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist es daher sachgerecht, dass das Strafgericht über eine allfällige Anordnung der amtlichen Verteidigung befindet. Da bis zu diesem Zeitpunkt wie dargelegt keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen werden, ist der Beschwerdeführer zumindest bis zur Überweisung nicht auf eine amtliche Verteidigung angewiesen, weshalb die Beschwerde aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist.

 

3.4.     Es ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach Überweisung der Strafsache an das Strafgericht unbenommen ist, seinen Antrag auf Bewilligung einer amtlichen Verteidigung und im Übrigen auch seinen Antrag auf Begutachtung zu wiederholen. Zuständig hierfür ist wie bereits festgehalten dannzumal die Verfahrensleitung des Strafgerichts (Art. 132 Abs. 2 StPO).

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Gabriella Matefi                                            MLaw Balthasar J. Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.