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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.143
ENTSCHEID
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, Advokatin, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Juli 2020
betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen B____, geboren [...] 1990, verschiedene Strafverfahren. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2019 wurde C____, Advokatin, mit Wirkung per 2. April 2019 als dessen amtliche Verteidigerin bestellt. In der Folge fand ein Wechsel statt und wurde A____, Advokatin, (Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 11. Mai 2020 neu als amtliche Verteidigerin mit Wirkung per 1. April 2020 eingesetzt. Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten die Einstellung des Verfahrens gegen B____ an. Zudem stellte sie in Aussicht, dass in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, mehrfachen Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt gegen B____ ein Strafbefehl ergehe. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden, zu beziffern und zu belegen. Mit Honorarnote vom 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin für die Vertretung von B____ einen Aufwand von insgesamt 29 Stunden und 15 Minuten geltend, welcher gemäss Vereinbarung mit der Staatsanwaltschaft für das einzustellende Verfahren mit 1/3 und damit CHF 2'033.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt werden solle. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B____ betreffend Freiheitsberaubung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und Tätlichkeiten mangels Beweises der Tatbestände ein. Dabei reduzierte sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesamtaufwand auf 18 Stunden à CHF 200.– und legte in Ziffer 4 des Dispositivs die Entschädigung für das eingestellte Verfahren von 1/3 auf CHF 1'328.30 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Das weitere Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei die Ziffer 4 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die amtliche Verteidigung entsprechend der Honorarnote im vollen Betrag von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen von CHF 33.35 zu entschädigen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens des Dossiers VT.2018.13879 zum vorliegenden Verfahren beizuziehen. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig.
1.2 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126). Diese wird nach dem kantonalen Anwaltstarif am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO hält daher explizit fest, dass die amtliche Verteidigung einen Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten und damit im eigenen Namen prozessieren kann (vgl. AGE BES.2019.254 vom 10. Februar 2020 E. 1, BES.2016.68 vom 24. Juni 2016 E. 1 f.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 135 StPO N 16). Die Beschwerdeführerin ist als amtliche Verteidigerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist die der Beschwerdeführerin aufgrund der Einstellung eines Verfahrens gegen ihren Mandanten auszurichtende amtliche Entschädigung.
2.1
2.1.1 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Es besteht namentlich kein Anspruch auf eine unverhältnismässig teure und aufwändige amtliche Verteidigung. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht vielmehr einzig, soweit eine solche zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126, 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51; BStGer BB.2020.90 vom 15. Oktober 2020 E. 3.3). Für die Bemessung des vom Staat zu vergütenden Honorars ist der anwaltliche Aufwand insoweit von Belang, als er vernünftigerweise zur pflichtgemässen Erfüllung der Aufgabe erforderlich gewesen ist (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455). Die amtliche Verteidigung hat ihr Amt mit der nötigen Sorgfalt und mit angemessenem Aufwand auszuüben. Sie ist nicht das unkritische Sprachrohr der beschuldigten Person und hat unsachgemässe und nutzlose Wünsche abzulehnen (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 134 StPO N 12; AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 2.1). Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Sie ist allerdings so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.6 S. 217; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.1, mit Hinweisen).
2.1.2 Praxisgemäss steht der Behörde, welche die Vergütung auszurichten hat, bei der Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 141 IV I 124 E. 3.2 S. 126, 122 I 1 E. 3a S. 2, 118 Ia 133 E. 2d S. 136). Im Rahmen des Ermessens sind die Natur und Wichtigkeit der Sache, deren Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der Umfang der zu bearbeitenden Akten, die Zahl der Besprechungen und Verhandlungen, an denen die Anwältin oder der Anwalt teilgenommen hat, sowie die Last der Verantwortung, die mit dem Mandat verbunden ist, in Anschlag zu bringen (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f., mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale zulässig und verletzt als solche das Recht auf wirksame Verteidigung nicht (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2 S. 454 ff., 141 I 124 E. 4.2 f. S. 127 f.; AGE BES.2019.39 vom 18. Juli 2019 E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.1.3 Für die von den baselstädtischen Gerichten einer Anwältin oder einem Anwalt zugewiesenen Offizialverteidigungen respektive amtlichen Verteidigungen ist ihr oder ihm gemäss § 17 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) ein angemessenes Honorar, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes, zuzusprechen. Gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung sind Auslagen und MWST zusätzlich zu vergüten. Im Kanton Basel-Stadt wird den Anwältinnen und Anwälten in Ausübung der unentgeltlichen Prozessvertretung ein Honorar von CHF 200.– pro Stunde, zuzüglich Auslagen und MWST, zugesprochen (BJM 2013, S. 331; vgl. AGE BES.2019.254 vom 10. Februar 2020 E. 3.2). Dieser Tarif, die Auslagen und die MWST sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.2
2.2.1 Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 10. Juni 2020 geltend gemachten Aufwand von 29 Stunden und 15 Minuten um 11 Stunden und 15 Minuten auf 18 Stunden gekürzt. Sie begründet die Kürzung damit, dass der geltend gemachte Aufwand für das Verfahren nicht verhältnismässig sei, da dieses weder komplex sei noch komplizierte Rechtsfragen enthalte. Vielmehr seien reine Sachverhaltsfragen entscheidend. Eine angemessene Vertretung könne für das Strafverfahren gegen B____ ohne weiteres mit einem Aufwand von 18 Stunden gewährleistet werden. Insbesondere erscheine der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 4 Stunden und 15 Minuten für die Akteneinsicht sowie ganze 9 Stunden und 25 Minuten für Besprechungen und die weitere Kommunikation mit dem Klienten als nicht angebracht.
2.2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass ihr Aufwand verhältnismässig und notwendig gewesen sei, um ihren Mandanten B____ pflichtgemäss zu vertreten. Gegen diesen seien fünf Verfahren eingeleitet worden, welche teilweise seit Mai 2018 laufen würden. Als im April 2019 die Vorgängerin der Beschwerdeführerin als amtliche Verteidigerin bestellt worden sei, seien die verschiedenen Verfahren nur sehr schleppend vorangekommen. Es hätten vereinzelt immer wieder Einvernahmen stattgefunden, so dass es für die Vorgängerin der Beschwerdeführerin regelmässig nötig gewesen sei, die Akten durchzusehen, um wieder auf dem aktuellen Stand der verschiedenen Verfahren zu sein und dem Mandanten Bericht zu erstatten. Es könne nicht verlangt werden, nach längeren Pausen zwischen den einzelnen Untersuchungshandlungen stets auf dem aktuellsten Stand des Verfahrens zu sein. In Anbetracht der sehr umfangreichen Akten aller Verfahren von über 300 Seiten sei ein Aufwand von 4 Stunden für das Aktenstudium gerechtfertigt. Persönliche Besprechungen mit dem Mandanten hätten lediglich am 2. April 2019 und am 9. Januar 2020 stattgefunden, da er lieber per Telefon oder Mail kontaktiert worden sei. Die Kontakte per Telefon oder Mail seien nötig gewesen, da rege Verfügungen der Staatsanwaltschaft eingetroffen seien, welche aufgrund der rechtlichen Unterfahrenheit des Mandanten hätten besprochen werden müssen. Zudem seien fünf Verfahren gegen ihn gelaufen, was grundsätzlich zu einem erhöhten Kontakt mit dem Mandanten geführt habe. Der Aufwand von 9 Stunden und 25 Minuten für Besprechungen und insbesondere die weitere Kommunikation sei aufgrund der vielen Verfahren und den damit zusammenhängenden regelmässigen Verfahrenshandlungen, der langen Verfahrensdauer und der rechtlichen Unsicherheiten des Mandanten gerechtfertigt gewesen.
Zudem führe die Staatsanwaltschaft nicht aus, welche Kostenpositionen um wie viel genau gekürzt worden seien. Es bleibe damit unklar, ob die gekürzten 11 Stunden und 15 Minuten beim Aktenstudium von 4 Stunden und bei den Besprechungen mit dem Mandanten von 9 Stunden und 25 Minuten abgezogen wurden oder einfach pauschal von der gesamten Honorarnote, was unzulässig sei. Zudem entspreche die Kürzung von 11 Stunden und 15 Minuten einer Kürzung von rund 38 % des Gesamthonorars, was unverhältnismässig sei.
2.3
2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin moniert, es sei unklar, welche Kostenpositionen in welchem Umfang gekürzt worden seien, tangiert dies allenfalls die Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welche im vorliegenden Verfahren angesichts der vollen Kognition des Gerichts (Art. 391 Abs. 1 sowie Art. 393 Abs. 2 StPO) geheilt werden könnte (vgl. AGE BES.2019.252 vom 15. Mai 2020 E. 2.4.1, BES.2018.6 vom 1. März 2018 E. 4.5). Eine solche Verletzung ist indes vorliegend zu verneinen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in Bezug auf die Festsetzung des Honorars zwar ausnahmsweise eine Begründungspflicht, wenn die amtliche Verteidigung eine Kostennote einreicht. Hierfür ist aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausreichend, wenn kurz angegeben wird, welche Bemühungen aus welchen Gründen für übersetzt oder unnötig beurteilt werden (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135 StPO N 8; BGer 6B_136/2009 vom 3. März 2008 E. 2.3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung ohne weiteres gerecht. Die Staatsanwaltschaft hat kurz dargelegt, dass die Kürzung des geltend gemachten Aufwands namentlich beim Aktenstudium und bei den Besprechungen mit dem Mandanten in Ermangelung komplexer Rechtsfragen erfolge. Dass die Staatsanwaltschaft dies nicht zusätzlich aufgeschlüsselt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass die Begründung hinreichend ist. Es kann angesichts des Gebots der Verfahrensbeschleunigung nicht weiter verlangt werden, dass sie akribisch sämtliche geltend gemachten Aufwendungen analysiert und begründet, ob sie anzuerkennen sind oder nicht (vgl. AGE BES.2018.92 vom 11. September 2018 E. 4).
2.3.2 Der Staatsanwaltschaft kann in Bezug auf die Kürzung des geltend gemachten Aufwands auch inhaltlich gefolgt werden. Es ist ihr beizupflichten, dass wegen der fehlenden rechtlichen Komplexität der Fälle eine amtliche Verteidigung mit geringerem Aufwand hätte betrieben werden müssen. So fällt bereits das Verhältnis des mit Leistungsjournal vom 10. Juni 2020 geltend gemachten Gesamtaufwands (29 Stunden 15 Minuten), wovon unbestrittenermassen lediglich 1/3 im Rahmen des streitgegenständlichen Honorars zu verrechnen war, zu den im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Mandanten (5 Stunden 20 Minuten) verrechneten Aufwänden auf. Es werden angesichts der fehlenden Komplexität zu Recht keine umfassenden schriftlichen Eingaben gemacht. Dies wiederum steht in einem krassen Missverhältnis zu den verrechneten zahlreichen Besprechungen, Mails und Telefonaten mit dem Klienten und zum verrechneten Aktenstudium.
Selbst wenn nach erfolgten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Erklärungsbedarf besteht, haben sich jeweilige Besprechungen im Rahmen des amtlichen Mandats auf das notwendige Mass zu beschränken. Die amtliche Verteidigung hat nicht jedem Wunsch eines «betreuungsintensiven» Mandanten Folge zu leisten. Dessen rechtliche Unerfahrenheit und fehlende Reife vermögen daran nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass das durch die Staatsanwaltschaft gegen B____ geführte Verfahren aus insgesamt fünf dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfällen besteht. Diesen kann aber weitgehend «Bagatellcharakter» beigemessen werden. Zwei dieser Vorfälle betreffen zudem unbestrittenermassen praktisch deckungsgleiche Sachverhalte gegenüber derselben Geschädigten. Bei einem Vorfall ging es gemäss Staatsanwaltschaft lediglich um eine Polizeikontrolle des Beschuldigten, dessen Bearbeitung einen minimalen Aufwand erforderte. Zudem wurden dem Beschuldigten bei allen Vorfällen grösstenteils die Erfüllung derselben Tatbestände (Beschimpfung und Drohung) vorgeworfen, was von der Beschwerdeführerin replicando ausdrücklich bestätigt wird. Weiter ist unbestritten, dass vorliegend primär Sachverhaltsfragen streitig waren. Inwiefern das gegen B____ geführte Verfahren – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – nur sehr schleppend vorangegangen sein soll, als die Vorgängerin der Beschwerdeführerin im April 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde, ist entsprechend den treffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin replicando nicht weiter substantiiert. Vielmehr wurden innert nur zwei Monaten (14. Januar bis 1. März 2019) drei Einvernahmen mit zwei Geschädigten und einer Zeugin durchgeführt, welche die vorläufige Verhaftung und die Einvernahme des Beschuldigten vom 2. April 2019 – zu welcher die Vorgängerin der Rekurrentin als sogenannte «Verteidigung der ersten Stunde» beauftragt wurde – nach sich zogen. Weshalb dieser Verfahrensablauf ein regelmässiges Aktenstudium erforderte, ist nicht nachvollziehbar. Ein erneutes Aktenstudium war lediglich im Rahmen des zweiten «Einvernahmeblocks» zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 21. Februar 2020 – welcher insbesondere aufgrund eines neuen dem Beschuldigten zu Last gelegten Vorfalls durchgeführt werden musste – erforderlich.
Die Kürzung von total 11 Stunden und 15 Minuten erweist sich unter diesen Umständen mehr als gerechtfertigt, wobei diese Stunden anteilsmässig in Höhe von rund 7 Stunden 55 Minuten beim verrechneten Besprechungsaufwand und in Höhe von rund 3 Stunden 20 Minuten beim verrechneten Aufwand für das Aktenstudium, welcher gemäss Leistungsjournal insgesamt sogar 4 Stunden und 35 Minuten beträgt, bereits umfassend abgezogen werden könnten. Die Kürzung erscheint umso eindeutiger, als das der Honorarnote vom 10. Juni 2020 zugrundeliegende Leistungsjournal zudem verschiedene Aufwände (wie «Eingang + Durchsicht Vorladung», «Fristerstreckungsgesuch» und «Einschreiben an Stawa – Verfahren VT.2018.13879» (Einreichung Honorarnote) enthält, welche gemäss treffender Feststellung der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer amtlichen Verteidigung praxisgemäss nicht zu entschädigen sind.
2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen bei der Kürzung der amtlichen Entschädigung pflichtgemäss ausgeübt hat. Die Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) scheint denn auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den von der Beschwerdeführerin und ihrer Vorgängerin geleisteten Diensten. Wird, wie vorliegend, ein grösserer Aufwand betrieben, kann dieser nicht vom Staat getragen werden.
3.
Entsprechend diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).