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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2020.144
ENTSCHEID
vom 10. August 2020
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Verfahren UT.2019.5916
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 22. Juni 2019 Strafanzeige bei der Polizei gegen B____ und C____. Er erklärte, er habe sich mit seiner Freundin und deren Hund in der Nacht zuvor auf dem Kasernenareal in Basel aufgehalten. Seine Ex-Freundin, die mit den beiden genannten Männern ebenfalls dort gewesen sei, sei wütend auf ihn zugekommen, habe ihn am Arm gepackt und ihn angeschrien. Als er versucht habe, sich loszureissen, habe deren Freund B____ ihn mit beiden Händen am Hals gepackt, so dass er keine Luft mehr bekommen habe. Anschliessend habe ihn C____ von hinten in den Schwitzkasten genommen und seitlich zu Boden geworfen, wobei er sich an der linken Schulter verletzt habe. Der Beschwerdeführer, welcher gemäss einem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 22. Juni 2019 Würgemale am Hals sowie Prellungen an der linken Schulter und am Brustkorb erlitten hatte, stellte gleichentags Strafantrag wegen Tätlichkeiten gegen B____ und C____ (vgl. Polizeirapport vom 22. Juni 2019).
Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob A____ Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und verlangte, dass die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten fortgeführt würden. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde mitsamt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2020 teilte der zuständige Staatsanwalt dem Appellationsgericht mit, dass der betreffende Fall wegen der hohen Belastung der Staatsanwaltschaft bisher habe zurückgestellt werden müssen resp. nicht mit der gewünschten Intensität habe bearbeitet werden können. Die zuständige Fachgruppe der Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, das Verfahren vorzuziehen und die Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 17 f.). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 5 StPO).
Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 1. Auflage 2014, Art. 5 N 9 vgl. auch Summers, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 Rz. 147).
2.2 Die Staatsanwaltschaft erklärt den Umstand, dass sie die Bearbeitung der Strafanzeigen des Beschwerdeführers noch nicht an die Hand genommen hat, mit ihrer chronischen Überlastung, welche sie zur Prioritätensetzung bei der Bearbeitung der eingehenden Verfahren zwinge. Dabei müssten Verfahren mit Beschuldigten in Untersuchungshaft und solche mit begangenen oder drohenden schweren Delikten gegen die körperliche Integrität sowie gegen das Vermögen priorisiert werden, so dass tendenziell immer weniger Verfahren wegen vergleichsweise geringfügigen Delikten zeitnah geführt und zum Abschluss gebracht werden könnten. Das vorliegende Verfahren sei in die Kategorie jener eingeteilt worden, welche die Kriminalpolizei bislang habe zurückstellen müssen bzw. nicht mit der gewünschten Intensität habe bearbeiten können. Die zuständige Fachgruppe der Kriminalpolizei sei nun aber angewiesen worden, die Ermittlungen baldmöglichst in Angriff zu nehmen.
2.3 Dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Allerdings vermögen nach der Rechtsprechung eine chronische Überlastung und strukturelle Mängel nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3; BGE 130 I 312 E. 5.2; Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Dies entspricht vielmehr auch der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Auch bei weniger prioritären Fällen kann es jedoch nicht angehen, nach einer Anzeigeerstattung über mehrere Monate keinerlei Ermittlungen wie namentlich Befragungen der Beschuldigten und allfälliger Zeugen vorzunehmen, zumal mit zunehmendem Zeitablauf die Erinnerungen der Beteiligten an den Vorfall immer mehr verblassen und eine Beweisführung zunehmend schwieriger wird. Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_549/2012 vom 12. November 2012 festgehalten, eine Untätigkeit während über acht Monaten in einem Fall, in welchem der Vorwurf der Kindesentführung respektive des Entziehens von Unmündigen im Raum stand, sei mit Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar (E. 2.4.2). Auch wenn im vorliegenden Verfahren weniger gravierende Vorwürfe zur Debatte stehen, ist festzustellen, dass eine völlige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während nunmehr über 13 Monaten seit der Strafanzeige und der Stellung der Strafanträge mit dem Beschleunigungsgebot nach Art. 5 Abs. 1 StPO nicht vereinbar ist und eine Rechtsverzögerung darstellt.
3.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, im Strafverfahren UT.2019.5916 unverzüglich die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Verfahren UT.2019.5916 unverzüglich die notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.