|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2020.147
ENTSCHEID
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. Juli 2020
betreffend Kostenauflage an Anzeigesteller bei Nichtanhandnahme
(im Verfahren VT.[...])
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) erstattete am 21. Oktober 2019 auf dem Polizeiposten Spiegelhof in Basel Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigte) wegen Tätlichkeit und sexueller Belästigung. Grundlage dieser Anzeige war die Behauptung des Beschwerdeführers, am Vortag im Wahlzentrum [...] in Basel gegen seinen Willen berührt, mit Gewalt weggeschoben und dadurch sexuell belästigt worden zu sein.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Ziffer 1). Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 430.90 auferlegte sie dem Beschwerdeführer (Ziffer 2).
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2020 Beschwerde erhoben. Er beantragt, Ziffer 2 der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung namentlich im Kostenpunkt. Der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 12. November 2020 an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers damit, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe sich am fraglichen Wahlanlass bewusst und in der mutmasslichen Absicht, von den Medien und entsprechend auch von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden, inmitten einer dicht zusammenstehenden Gruppe von ausschliesslich der [...] Partei angehörenden Personen aufgehalten. Just bei der Bekanntgabe der für diese Partei positiven Wahlresultate habe der Beschwerdeführer prominent den Daumen nach unten zeigend seine rechte Hand über den Köpfen der gewählten Personen in die Kameras gehalten. Damit habe er seine politischen Gegner in spielverderberischer Weise geradezu zu provozieren versucht, so dass die von ihm beanzeigte Reaktion der Beschuldigten verständlich erscheine. Zudem sei – aufgrund des Verweises des Beschwerdeführers auf seine eigenen Erfahrungen als wegen sexueller Belästigungen beschuldigte Person – der Anschein nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handelte. Die Einreichung der Anzeige sei daher eindeutig als trölerisch zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer die dadurch entstandenen Kosten aufzuerlegen seien (act. 1, S. 2–3).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Interpretation der Staatsanwaltschaft, wonach die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien und es sich bei der Anzeige um eine reine Trotzreaktion handle, haltlos sei. Die angezeigte Handlung sei vom Beschwerdeführer nicht frei erfunden worden, vielmehr habe die Beschuldigte dem Beschwerdeführer durch ihr konkretes Verhalten einen Anlass für die Erstattung der Strafanzeige gegeben. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft könne nicht von vornherein und klar festgestellt werden, dass die beanzeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Gerade die Subsumption der angezeigten Handlung unter den Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sei nicht als offensichtlich völlig unvorstellbar einzustufen, schon gar nicht für einen juristischen Laien. Hinsichtlich der mitangezeigten sexuellen Belästigung habe der Beschwerdeführer lediglich zur Anzeige gebracht, dass er sich sexuell belästigt gefühlt habe. Er habe keinen Sachverhalt erfunden, wonach die Berührung mit sexueller Anspielung verbunden gewesen sei. Folglich könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass die angezeigte Handlung zweifelsfrei erfolglos und sogar trölerisch sein würde (act. 2, Ziff. 4).
3.
3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten bei Antragsdelikten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Kosten verpflichtet wird. Aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO gilt dies auch im Falle einer Verfahrensbeendigung durch Nichtanhandnahme (vgl. Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 310 StPO N 12).
Die Voraussetzungen der mutwillig bzw. grob fahrlässigen Verfahrenseinleitung in Art. 427 Abs. 2 StPO entsprechen denjenigen in Art. 420 lit. a und b StPO (Domeisen, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 427 StGB N 9; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 420 N 1). Erforderlich ist somit, dass ein Strafverfahren mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen eingeleitet wird. Das bedeutet, dass der Anzeigesteller den wahren Sachverhalt kannte oder bei sorgfältigem Verhalten leicht hätte erkennen können, und dass er somit in verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise Anzeige erstattet und dadurch unnötige Verfahrenskosten verursacht hat (Griesser, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 420 StPO N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 420 StPO N 7; Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 420 N 1). Grob fahrlässig handelt auch, wer das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbraucht (Griesser, a.a.O., Art. 420 StPO N 6).
3.2 Am 20. Oktober 2019 hat sich der als [...] Politiker stadtbekannte Beschwerdeführer an einem offiziellen Wahlanlass unter eine Gruppe von ausschliesslich der [...] Partei angehörenden Personen gemischt. Als sich die anwesenden Medienvertreter anlässlich der Verkündung der Wahlergebnisse anschickten, die gewählten Politiker der [...] Partei zu fotografieren, bemühten sich die anwesenden Personen um einen möglichst guten Platz auf diesen Fotos. Anlässlich seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es wegen der Zeitungsfotos sehr eng war und alle in der ersten Reihe stehen wollten (act. 5, S. 29). Trotz dieser Enge entschied sich der Beschwerdeführer dagegen, sich zumindest für die «Siegerfotos» aus der Ansammlung seiner politischen Gegner zu entfernen. Das Gegenteil ist fotografisch dokumentiert: Der Beschwerdeführer positionierte sich gleich hinter den gewählten Politikern und hielt seine rechte Hand, mit dem Daumen nach unten zeigend, in die Kameras der Medienvertreter (act. 5, S. 25). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der Beschuldigten an den Schultern berührt und weggeschoben.
Dem Beschwerdeführer war es als langjährigem Politiker ohne jeden Zweifel bewusst, dass sein geschildertes Verhalten unangebracht und unprofessionell war und er sich damit gegenüber seinen politischen Gegnern unsportlich und unkollegial verhalten hat. Dass er in der Folge an den Schultern berührt und weggeschoben wurde, war naheliegend und konnte ihn nicht wirklich überraschen. Dieses Verhalten als sexuell motiviert zu bezeichnen, mutet geradezu absurd an. Auch eine Strafbarkeit wegen Tätlichkeit fällt – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt – klarerweise ausser Betracht, was auch für den Beschwerdeführer als juristischen Laien deutlich erkennbar war. Aufgrund der gesamten Umstände war ihm ohne Zweifel bewusst, dass das von ihm angezeigte Verhalten offensichtlich nicht über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausging und somit keinen strafrechtlichen Bezug aufweist. Vielmehr ist aufgrund der im Rahmen seiner Einvernahme getätigten Aussagen davon auszugehen, dass er mit der Anzeige primär seine Unzufriedenheit über eine in einem anderen Fall gegen ihn erstattete Anzeige wegen sexueller Belästigung zum Ausdruck bringen wollte. So bemerkte er gleich zu Beginn der Einvernahme (act. 5, S. 28): «Ich wurde [in einer anderen Angelegenheit] von der Staatsanwaltschaft wegen sexueller Belästigung eingesperrt, weil angeblich meine Schulter beim Einsteigen in das Tram die Schulter von einer Frau von über 100 Kilogramm berührt haben soll.» Und am Ende der Einvernahme führte er aus (act. 5, S. 32): «Ich war einfach enttäuscht und dachte daran, wie man mich wegen angeblicher sexueller Belästigung in U-Haft gesetzt hat. Darum hoffe ich, B____ kommt auch möglichst schnell in U-Haft. Schluss der Aussage.» Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer prozesserfahren ist und ihm daher sehr wohl bewusst war, welche Konsequenzen eine Strafanzeige mit sich bringt.
3.3 Nach dem Gesagtem muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in verwerflicher oder zumindest leichtfertiger Weise eine haltlose Anzeige erstattet und dadurch bewusst unnötige Verfahrenskosten verursacht hat. Folglich ist das Erstatten der vorliegenden Anzeige von der Staatsanwaltschaft zurecht als trölerisch qualifiziert worden.
4.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren nicht bewilligt werden (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.