Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.148

 

ENTSCHEID

 

vom 1. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                          Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 14. Juli 2020

 

betreffend Einreichung von Beweisanträgen

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 18. Mai 2020 wurde A____ wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____ Einsprache.

 

Am 18. Juni 2020 überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt den Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 kündigte das Strafgericht an, A____ zur Hauptverhandlung vorzuladen, und setzte ihm Frist bis zum 13. August 2020 zur Einreichung begründeter Beweisanträge. Weiter teilte das Strafgericht Basel-Stadt mit, dass an der Verhandlung A____ als Einsprecher und B____ sowie C____ als Zeugen befragt werden sollen. A____ erhob gegen das Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt am 23. Juli 2020 schriftlich «Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Auf eine Vernehmlassung des Strafgerichtspräsidenten wurde verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Vorgesehenes Rechtsmittel der schweizerischen Strafprozessordnung gegen Verfügungen, Beschlüsse und verfahrensrechtliche Entscheide der erstinstanzlichen Strafgerichte ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels beeinträchtigt gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO dessen Gültigkeit nicht. Daher ist die vorliegende «Einsprache» als Beschwerde entgegen zu nehmen.

 

1.2      Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde richtet sich gegen ein Schreiben des Strafgerichts Basel-Stadt, in welchem dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt wurde und die Vorladung zur Hauptverhandlung in Aussicht gestellt wurde. Es handelt sich folglich um einen verfahrensleitenden Entscheid des Strafgerichts. Solche Entscheide sind nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO von der Beschwerde ausgenommen. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eine Beschwerde gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch zulässig, sofern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bewirken kann (BGer 1B_211/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.1; BGE 140 IV 202 E. 2.1 S. 204 f. m.w.H.). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt vor, wenn er auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 142 III 79 E. 2.2). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das angefochtene Schreiben des Strafgerichts geeignet ist, einen derartigen Nachteil zu bewirken.

 

1.3      Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihm durch die Ankündigung zur Vorladung zur Hauptverhandlung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Er bringt lediglich hervor, die bevorstehende Verhandlung sei rechtswidrig, weil der Sachverhalt falsch dargestellt werde und weil anlässlich der Verhandlung Zeugen befragt werden sollen, die ihn «in die Minderheit» versetzen würden. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass das Strafgericht die vorgelegten Beweise frei würdigt und unabhängig von Beweisregeln deren Aussagekraft beurteilt und darauf gestützt einen rechtsrelevanten Schluss zieht (vgl. Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Soweit der Beschwerdeführer die geplante Befragung von Unfallbeteiligten als Zeugen im Sinne von Art. 162 ff. StPO bemängelt, so ist eine solche grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, selber Beweise zu nennen bzw. Beweisanträge zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich daher als unbegründet.

 

1.4      Im Lichte des Gesagten sind die durch den Beschwerdeführer gerügte Ankündigung zur Ladung zur Hauptverhandlung und die Aufforderung, Beweisanträge zu stellen, nicht geeignet, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu seinen Lasten zu bewirken und folglich auch nicht beschwerdefähig. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

 

2.

Dem Ausgang des Verfahrens gemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'000.–.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Balthasar J. Müller

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.