Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.149

 

ENTSCHEID

 

vom 14. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                               Beschwerdeführer

[...]                                                                                           Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                      Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. August 2020

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51), begangen am 30. März 2020, zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten am nächsten Tag mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte bzw. die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden sei, zuständigkeitshalber an das Strafgericht. Mit Verfügung vom 31. August 2020 trat der Strafgerichtspräsident auf die Einsprache zufolge Verspätung nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. September 2020, mit der sinngemäss dessen Aufhebung beantragt wird.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 31. August 2020 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt nach Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch den Adressaten oder von einer Angestellten oder im gleichen Haus lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Postsendung nicht nach Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer dem im Gesetz genannten Person gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholungseinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen Frist bei der Poststelle abzuholen.

 

2.2      Unterbleibt die Abholung, gilt laut Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung dann als zugestellt, wenn sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch noch nicht abgeholt worden ist («Zustellfiktion»). Dies gilt jedoch laut der zitierten Gesetzesbestimmung nur dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Mit einer Zustellung muss dann gerechnet werden, wenn der Adressat Kenntnis von einem gegen ihn geführten Strafverfahren hat (Sararard Arquint, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9).

 

3.

Es ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Strafbefehl vom 22. Juli 2020 an die zu diesem Zeitpunkt gültige Adresse des Beschwerdeführers versendet wurde. Danach lag der Strafbefehl bis zum 31. Juli 2020 bei der örtlichen Poststelle zur Abholung bereit, wurde aber innert Frist nicht abgeholt (Akten S. 19). Der Beschwerdeführer musste auch mit einer Zustellung rechnen, wurde ihm doch anlässlich der Kontrolle vom 30. März 2020 unbestrittenermassen in Aussicht gestellt, dass eine Anzeige wegen Nichteinholens eines schweizerischen Führerausweises erfolge (Akten S. 4), wobei dies dann auch recht zügig geschah. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer offenbar bis Mitte August im Urlaub befand, da der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akten der Behörden im jeweiligen Verfahren zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt während der Zeit, in welcher während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Akte gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227, 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2014 E. 2.2.1; vgl. auch AGE BES.2020.73 vom 16. April 2020 E. 2.2). Damit gilt der Strafbefehl gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO per 31. Juli 2020 als zugestellt und erfolgte die Einsprache vom 25. August 2020 verspätet.

 

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Kostenauflage ist aber umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.