Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2020.150

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juli 2020

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft insgesamt 6 Strafverfahren wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, Verleumdung / Üble Nachrede und Drohung gegen B____ (auch genannt [...]) ein, verlegte die Kosten zu Lasten des Staates und sprach B____ eine Haftentschädigung von CHF 200.– für einen ausgestandenen Hafttag sowie deren Verteidigerin eine Entschädigung von total CHF 5'056.25 zu. Sämtliche ursprünglich von A____ zur Anzeige gebrachten Delikte sollen zu deren Nachteil erfolgt sein.

 

Mit Eingabe vom 31. Juli 2020 hat A____ gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde eingereicht. Sie lässt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung beantragen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.

 

Mit Stellungnahme vom 10. September 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

 

B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) hat keine Stellungnahme einreichen lassen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 105 N 18). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige- und Strafantragsstellerin durch die Einstellung der Verfahren selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihr beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2018.76 vom 20. Mai 2019 E. 1.2). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft stellt ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (Art. 319 Abs. 1 lit. a – e StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2018.71 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

2.2      In Bezug auf die Ausführungen zum Hintergrund der durch die Beschwerdeführerin getätigten Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Einstellungsverfügung (ad 1) verwiesen. Zusammengefasst ist einzig auszuführen, dass zwischen den beiden offenbar ein Konflikt im Zusammenhang mit der Inhaberschaft einer Kindertagesstätte besteht. Aktuell ist die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin mit Einzelunterschriftsberechtigung und Inhaberin der «[...]» Kindertagesstätte. In den Räumlichkeiten dieser Kindertagesstätte sollen die beanzeigten Vorfälle zum Teil auch stattgefunden haben. Alle beanzeigten Delikte haben jedenfalls einen Bezug zu dem Konflikt um die Kindertagesstätte.

 

2.3

2.3.1   Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zu der unter lit. a Ziff. 1. und 2. der angefochtenen Verfügung erfolgten Verfahrenseinstellung betreffend die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 (act. 305 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einstellungsverfügung diesbezüglich nicht angefochten worden ist.

 

2.3.2   Am 30. Januar 2019 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Beschwerdegegnerin sowie gegen C____ (separates Strafverfahren). Gemäss Polizeirapport vom 30. Januar 2019 (act. 333 ff.) berichtete die Beschwerdeführerin, sie sei von ihren Arbeitskolleginnen in Anwesenheit von zu betreuenden Kleinkindern in der Kindertagesstätte tätlich angegriffen worden. Die beiden Frauen hätten sie geschlagen und an die Wand gedrückt. Dabei habe sie sich ein Hämatom am Ellbogen zugezogen. Der Vorfall sei in der Küche passiert, in Folge einer Diskussion über geschäftliche Angelegenheiten. Es sei deswegen zu einem Polizeieinsatz gekommen, aber sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, ob sie Anzeige erstatten wolle oder nicht (act. 334 f.). An der Einvernahme vom 22. März 2019 (act. 337 ff.) schilderte die Beschwerdeführerin, sie sei von beiden Frauen attackiert und in die Küche gesperrt worden. Die Beschwerdegegnerin habe sie gewürgt. Sie hätten ihr ihr Telefon wegnehmen wollen, da sie «es» habe aufnehmen wollen. Sie hätten sie in die Küche geschubst und sich ihr in den Weg gestellt, so dass sie die Küche nicht mehr habe verlassen können. Sie habe «dort» ins Spital gehen müssen, da sie nicht mehr habe schlucken können. Zwei Wochen vor dem Angriff seien ihr die (Gaumen)mandeln operativ entfernt worden (act. 338). Auf die Frage, wie sie verletzt worden sei, gab sie an: «Blaue Flecken und der Kehlkopf war leicht eingedrückt. Ich hatte im Hals vom Würgen Entzündungen. Das haben die im Spital gesagt» (act. 340). Zum Beweis übergab die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eine von der Beschwerdeführerin erstellte Tonaufnahme des beanzeigten Vorfalls und reichte ein Arztzeugnis der Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) vom 30. Januar 2019 ein. Im Zeugnis ist festgehalten: «Verletzung: Traumatischer Reizzustand Oropharynx, St. n. Abszesstonsillektomie 21. Januar 2019, Ellbogenkontusion rechts» (act. 336). Die Beschwerdegegnerin bestritt an ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 (act. 342 ff.) die Darstellung der Beschwerdeführerin und gab zusammengefasst an, sie habe diese nicht angefasst. Im Gegenteil sei sie von der Beschwerdeführerin mit einem Ordner geschlagen worden. Sie selbst habe sich dabei Verletzungen am rechten Ellenbogen zugezogen, da sie sich habe schützen wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Mobiltelefon hervorgenommen und habe eine Aufnahme machen wollen. [...] (dabei handelt es sich um C____) habe der Beschwerdeführerin die «Arme runter gedrückt» und ihr gesagt, sie solle mit dem Schlagen aufhören. Man habe sie gebeten, keine Tonaufnahme zu machen. Sie (die Beschwerdegegnerin und [...]) hätten die Tür zugemacht, weil die Beschwerdeführerin geschrien habe und draussen Kindern und Eltern anwesend gewesen seien. Auf die Frage, ob sie die Tür geschlossen oder zugemacht hätten, gab sie zur Antwort: «Zugemacht […]» (act. 343) und gab später an, es gäbe keinen Schlüssel zur Küchentür (act. 344). Sie bestritt ausdrücklich, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. C____ wurde dazu am 31. Januar 2020 einvernommen (act. 347 ff.). Sie bestätigte die Version des Vorfalls übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin, wobei sie den Vorgang mit eigenen Worten und einiges detaillierter wiedergab (act. 348 f.). Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gewürgt habe, bestritt sie ausdrücklich, geschlagen habe zudem ausschliesslich die Beschwerdeführerin (act. 350).

 

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Audioaufnahme der von der Beschwerdeführerin behauptete tätliche Angriff auf ihre Person nicht zu entnehmen, sondern stützt diese gar die Version der Beschwerdegegnerin. Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt liefert sodann für die Ellbogenkontusion eine mögliche Erklärung. Da gemäss diesen Depositionen ein Gerangel stattgefunden haben soll, allerdings verursacht durch die Beschwerdeführerin, wäre dies eine durchaus plausible Erklärung für die Entstehung eines Hämatoms am Ellenbogen. Dem eingereichten Arztzeugnis lässt sich sodann keine am Hals der Beschwerdeführerin sichtbare, äussere Verletzung entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde nun einen Arztbericht eingereicht. Dieser datiert vom 31. Januar 2019, nimmt aber Bezug auf die Vorstellung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2021 auf der Notfallstation des USB. Verfasst wurde es vom selben Assistenzarzt wie das Arztzeugnis vom 30. Januar 2019, [...], sowie von Dr. [...]. Im Arztbericht wird unter «Diagnosen» festgehalten: «[…] Hals: zeigt bds. diskrete, blasse Strangulationsmerkmale, a.e. vom Schal stammend, keine Hinweise für ein äusseres Hämatom, keine Krepitationen im Bereich des Larynx palpabel [….]». Unter «Jetziges Leiden» wird ausgeführt: «[…] Laut Aussage der Patientin sei sie dabei in einen abgeschlossenen Raum gezerrt und tätlich angegangen worden, man habe ihr am Schal gezogen und sie so gewürgt […]». Gemäss Arztbericht wurde eine «ausführliche Fotodokumentation aller von der Patientin angegebenen Verletzungen» erstellt. Diese Fotodokumentation findet sich nicht in den Akten. Es drängt sich hier zur weiteren Abklärung des Sachverhalts deshalb auf, diese Fotografien beizuziehen und allenfalls ein rechtsmedizinisches Gutachten betreffend die Frage nach der möglichen Entstehung und der Möglichkeit der Selbstbeibringung des im Arztbericht beschriebenen Verletzungsbildes einzuholen. Jedenfalls scheinen in diesem Strafverfahren nicht alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück zu weisen. Die Staatsanwaltschaft kann sich somit auch mit dem in der Beschwerde neu erhobenen Vorwurf der Freiheitsberaubung befassen.

 

2.3.3   Am 22. Februar 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin sodann wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Polizeirapport vom 22. Februar 2019 act. 356 ff.). Sie habe am 19. Februar 2019 auf ihrem Mobiltelefon eine Textnachricht von der Beschwerdegegnerin erhalten, obwohl mit zivilgerichtlicher Vereinbarung vom 18. Februar 2019 abgemacht worden sei, dass die beiden Frauen sich nicht gegenseitig kontaktieren dürfen (act. 357). Sie überreichte mit der Anzeige die Fotografie einer «iMessage» auf einem Mobiltelefon. Die iMessage soll von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin [...] versandt worden sein. Diese Nummer ist auf der eingereichten Fotografie als Absender ersichtlich (act. 359). Die Beschwerdegegnerin bestritt diese Vorwürfe an der Einvernahme vom 22. März 2019 (act. 364 ff.) mit dem Argument, sie verfüge nicht über ein iPhone, sondern über ein Mobiltelefon mit dem Betriebssystem Android, weshalb sie gar keine «iMessages» versenden könne (act. 368). Sodann gab sie die Abrechnung ihres Telefonanbieters betreffend die genannte Rufnummer über den Zeitraum vom 10. Februar bis 9. März 2019 zu den Akten (act. 376 ff.) Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2019 keine Textnachricht an die Rufnummer der Beschwerdeführerin versandte (act. 380).

 

Die Beschwerdeführerin lässt nun einwenden, dass nicht relevant sei, ob jemand ein iPhone habe oder nicht: «was bei einem iPhone ankomme, sei eine iMessage, was abgesendet werde, müsse keine iMessage sein». Sie habe den Erhalt der iMessage von der Rufnummer der Beschwerdegegnerin mit der Fotografie der Nachricht auf einem Mobiltelefon schliesslich belegt.

 

Den Behauptungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Würden ihre Ausführungen zutreffen, hätte das Versenden der Nachricht durch die Beschwerdegegnerin auf den Belegen ihres Telefonanbieters wohl auftauchen müssen. Wie die Staatsanwaltschaft sodann zur Recht ausführt, ist der Austausch von iMessages grundsätzlich den Benutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Nur mit erheblichem Aufwand kann diese Einschränkung mittels Installation einer speziellen Applikation (App) auf einem Mobiltelefon mit Android Betriebssystem umgangen werden, wobei man dazu allerdings zusätzlich ein macOS-Gerät besitzen muss (s. https://blog.deinhandy.de/imessage-auf-android-so-funktionierts / https://www.future­zone.de/apps/article217182949/so-trickst-du-apple-aus-imessage-endlich-auf-deinem-android.html). Die zweite der beiden aufgeführten Anleitungen zur Umgehung der Nutzungseinschränkung für iMessages datiert vom 15. Mai 2019 und beginnt folgendermassen: «Android-Nutzer mussten oft den Kürzeren ziehen mit der Kommunikation mit "Apple-Freunden". Schluss damit! Denn so kannst du iMessage auch auf Android nutzen [….]» (es folgt eine Anleitung zur Installation der Umgehung). Dies legt nahe, dass die Umgehungsmöglichkeit erst im Frühjahr 2019 überhaupt bekannt wurde, womit es noch unwahrscheinlicher wird, dass die Beschwerdegegnerin eine solche Umgehungsinstallation bereits im Februar 2019 eingerichtet haben soll. Hinzu kommt der sich aus anderen Anzeigen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin ergebende Verdacht, dass diese im Rahmen ihres Konflikts mit der Beschwerdegegnerin möglicherweise auch vor der Fälschung von Nachrichten nicht zurückgeschreckt ist (s. unten Ziff. 2.3.5, 2.3.6). Angesichts all dieser Argumente ist ein Schuldspruch zu Lasten der Beschwerdegegnerin in dieser Sache tatsächlich um Vieles weniger wahrscheinlich als ein Freispruch und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt.

 

2.3.4   Die Beschwerde enthält keine Bemerkungen zu der unter lit. d der angefochtenen Verfügung erfolgten Einstellung des Verfahrens betreffend die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2019 (angezeigt wurden zeitgleich auch C____ und D____). Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Verfahrenseinstellung nicht angefochten worden ist.

 

2.3.5   Am 9. März 2019 zeigte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin wiederum wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen an (Strafanzeige act. 481 ff.). Die Beschwerdegegnerin habe sie trotz des bestehenden Verbots gegenseitiger Kontaktaufnahme am Tag der Anzeigestellung per E-Mail-Schreiben kontaktiert. Um ihren Vorwurf zu belegen, leitete sie das angeblich am 9. März 2019 erhaltene E-Mail-Schreiben an die Strafbehörden weiter (act. 485). Auf dem Ausdruck des weitergeleiteten Schreibens ist oberhalb des Textes bei der Absenderangabe die unvollständige E-Mail-Adresse «[...]» sichtbar. Weiteren von der Beschwerdeführerin eingereichten Kopien von E-Mail-Korrespondenz, in welchen die Beschwerdegegnerin ins «cc» genommen wurde, belegen, dass die vollständige E-Mail-Adresse der Beschwerdegegnerin «[...]» lautet. Ausserdem handelt es sich darüber hinaus nicht um eine direkte Weiterleitung eines E-Mail-Schreibens aus dem E-Mail-account der Beschwerdeführerin. Vielmehr steht unterhalb des angeblich von der Beschwerdegegnerin versandten E-Mail-Schreibens die folgende Adresshistorie: «Sent from my iPhone/Begin forwarded message:/from: A____ <[...]@hotmail.com> /Date: 9 March 2019 at 15:12:15 CET/TO: A____ <[...]@hotmail.com>/Subject: Fw:/From: [...].com <[...].com>/ Sent: February 24, 2019 11:37 AM / To: 'A____' [...]@hotmail.com/Cc: 'B____' <B____@gmail.com>; '[...]' [...]@yahoo.com /Subject: Removal of Equipment – Trademark Violation». Die Beschwerdegegnerin hat an ihrer Einvernahme vom 23. März 2019 das Versenden des beanzeigten E-Mail-Schreibens bestritten und ausgeführt, sie sei an jenem Tag glaublich in Bern bei Musikaufnahmen gewesen (act. 500).

 

Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist nicht nachvollziehbar, wie bei der Weiterleitung eines originalen E-Mail-Schreibens eine Absenderadresse unvollständig wiedergegeben sein soll. Diese wird vielmehr immer vollständig wiedergegeben. Die unter dem weitergeleiteten Schreiben stehende Mailhistorie lässt ebenfalls nicht den Rückschluss zu, dass ein ursprünglich von der Beschwerdegegnerin stammendes Scheiben allenfalls bereits mehrmals weitergeleitet worden sein soll. Im Gegenteil wurde wohl eine ursprünglich von der E-mail-Adresse «[...].com» versandte Nachricht von der Beschwerdeführerin an ihre eigene E-Mail-Adresse weitergeleitet. Wenig Sinn macht sodann die Ausführung der Beschwerdeführerin, sie habe sich das E-Mail-Schreiben an die eigene Adresse weitergeleitet, «um sie auf einem anderen Mobilgerät, das nicht synchronisiert ist, ebenfalls zu haben». Die Beschwerdeführerin hat nämlich ein E-Mail-Schreiben an ihren gleichen E-Mail-Account weitergeleitet. Sie hatte mit anderen Worten das Schreiben schlicht und einfach zweimal im selben Account. Mit welchem Gerät sie ihren Account öffnet, ist demnach komplett irrelevant und ihre Begründung ist entsprechend nicht nachvollziehbar. Ohnehin ist von Vornherein nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin – sollte sie dieses Schreiben tatsächlich direkt von der Beschwerdegegnerin an ihre E-Mail-Adresse zugestellt erhalten haben – nicht einen Ausdruck dieses Vorgangs zu den Akten gegeben hat. Der eingereichte Ausdruck wirft mithin mehr Fragen auf, als er beantwortet und muss als reichlich dubios bezeichnet werden. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, davon ausgehend, dass mit einem Schuldspruch zu Lasten der Beschwerdegegnerin nicht zur rechnen ist. Deren Täterschaft ist mit dem eingereichten Ausdruck offensichtlich nicht erstellt.

 

2.3.6   Am Vormittag des 22. März 2019 erstattete der Ehemann der Beschwerdeführerin Anzeige bei der Polizei und berichtete gemäss der sinngemässen Wiedergabe seiner Aussage im Polizeirapport vom 22. März 2019 (act. 531 ff.): «Wir haben gerade diese Nachricht per Mobiltelefon bekommen! [….]» (act. 532). Er reichte dazu eine Kopie eines Mobiltelefon Screenshots ein. Auf dieser Kopie ist die iMessage mit dem Inhalt: «You think you won know we are going after your children…I know we’re you live, we’re pour children go to school maybe they can have an unexpected accident. Who knows but I will take my revenge on them. You took everything from me know I am going to do the same Cheers to never seeing your children again, [...]» (act. 536) ersichtlich, versandt von der Rufnummer [...]. Die Beschwerdeführerin wurde noch am Tag der Anzeigenerstattung zur Sache einvernommen (act. 539 ff.). Sie gab an, nach Sichtung der fraglichen Nachricht diese sofort fotografiert zu haben. Sie habe an diesem Morgen auch noch über das Geschäftstelefon einen «anonymen Anruf» von der Beschwerdegegnerin erhalten, wobei diese sie bedroht habe. In Tränen aufgelöst habe sie ihren Ehemann über die Vorfälle telefonisch informiert und ihn gebeten «sofort die Kinder holen und zur Polizei gehen». Der Ehemann habe sie gebeten, ihm «die Bilder von der Nachricht zu schicken», dann sei er zur Polizei gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe die Nachricht bereits gelöscht, als sie (die Beschwerdeführerin) ihren Mann kontaktiert habe. «Ich konnte es gerade noch senden. Das funktioniert, wenn [...] das per iMessage sendet und danach auch nicht mehr wiederherstellen kann [….]» (act. 540). Die Beschwerdeführerin lässt nun monieren, die Staatsanwaltschaft setze sich in der Einstellungsverfügung überhaupt nicht mit der Möglichkeit auseinander, dass die Beschwerdegegnerin die Nachricht nach Versand auf ihrem Mobiltelefon gelöscht haben könnte, weshalb es darauf auch nicht mehr habe festgestellt werden können. Ausser Acht lasse die Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ein anderes Mobiltelefon für den Versand benutzt habe.

 

Zum einen treffen die Ausführungen betreffend die angeblich am 22. Februar 2019 von der Beschwerdegegnerin versandten iMessage auch auf diesen Sachverhalt zu (s. oben Ziff. 2.3.3). In diesem Fall kommt zum anderen hinzu, dass die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe die iMessage gelöscht, nachdem sie (die Beschwerdeführerin) sie gelesen habe. Dies ist beim Versand von iMessages aber gar nicht möglich; vielmehr kann der Absender einer iMessage diese zwar auf seinem Mobiltelefon löschen, nicht aber auf demjenigen des Empfängers. Dies ist noch nicht einmal möglich, bevor der Empfänger die iMessage geöffnet und zur Kenntnis genommen hat. Die einzige Möglichkeit eine iMessage gänzlich zu löschen besteht im Moment vor deren Eingang beim Empfänger. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber niemals Kenntnis von der Nachricht erlangen können (s. dazu: https://www.futurezone.de/apps/article227877991/ging-etwas-an-die-falsche-person-raus-so-loeschst-du-imessage-nachrichten.htm). Es spricht damit sehr viel dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die zu den Akten gegebene iMessage verfasste und versandte bzw. erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin als nachweislich nicht möglich. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die Beschwerdegegnerin die iMessage mit einem anderen Gerät versandt haben könnte, namentlich ob sie allenfalls über ein iPhone verfügte. Denn auch mit einem iPhone kann sie die Tat – so wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nicht begangen haben. Tat und Täterschaft sind aufgrund der Aktenlage folglich nicht erstellt und das Verfahren wurde von der Staatanwaltschaft zu Recht eingestellt. Es stellt sich hier gar die Frage, ob nicht ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten wäre.

 

3.

3.1      Damit unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde grösstenteils, einzig betreffend die Anzeige vom 30. Januar 2019 drängen sich noch weitere Ermittlungshandlungen auf. Dies indessen deshalb, weil die Beschwerdeführerin einen bisher nicht aktenkundigen Arztbericht erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten hat geben lassen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin dieses für ihre Version der Ereignisse wichtige Dokument, welches sich in ihren Händen befand, nicht bereits früher den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis brachte. Sie hat es auch unterlassen, dieses Beweisstück nach Ankündigung der geplanten Einstellung dieses Verfahrens und der Aufforderung allfällige Beweisanträge innert gesetzter Frist zu stellen, einzureichen (s. Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17. April 2020, act. 623 f.). Wohl erwähnt der Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 15. Juni 2020 zur geplanten Einstellung (act. 631), dass ein Arztbericht vorhanden sei. Die Staatsanwaltschaft konnte allerdings in guten Treuen davon ausgehen, dass damit das bereits in den Akten befindliche Arztzeugnis gemeint ist (s. oben Ziff. 2.3.2).

 

3.2      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Einstellung von insgesamt 4 gegen die Beschwerdegegnerin eingestellten Verfahren gerügt. Sie dringt in einem Verfahren mit ihrem Anliegen durch. Es ist von einem Obsiegen im Umfang von 25 % auszugehen. In diesem Umfang kann ihr eine Entschädigung ausgerichtet werden und es sind um ein Viertel gekürzte Gerichtskosten auszusprechen. Eine Honorarnote hat ihr Rechtsvertreter nicht eingereicht. Der angemessene Aufwand ist deshalb zu schätzen. Allerdings wäre der Rechtsvertretung wenig Aufwand entstanden, hätte sie einzig den noch nicht bei den Akten befindlichen Arztbericht (und allenfalls die im Spital erstellte fotografische Dokumentation) eingereicht und entsprechend einen Antrag auf weitere Abklärungen betreffend diesen Vorfall gestellt. Es ist eine Parteientschädigung für einen Aufwand von 3 Stunden (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr wird von CHF 1'000.– auf CHF 750.– reduziert.

 

Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichten lassen und ihre Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht. Der Verteidigung ist unter diesen Umständen für die Kenntnisnahme der Beschwerdeschriften der Aufwand von einer Arbeitsstunde (inkl. Auslagen und zzgl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2022 im Verfahren VT.[...] teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung betreffend den Fall SW [...] an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 750.– (einschliesslich Auslagen).

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 750.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 57.75, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von CHF 250.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von 19.25, aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.